Beschluss
5 A 117/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 117/11 2 K 516/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Abwasserbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 18. Oktober 2013 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. November 2010 - 2 K 516/09 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat die gegen einen Abwasserbeitragsbescheid gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, das erschlossene Grundstück des Klägers unterliege der Beitragspflicht, denn es sei Bauland. Das Grundstück grenze mit ungefähr 9 m an die W....straße, in der der öffentliche Kanal verlaufe. Nach wenigen Metern erreiche das Hanggrundstück eine Breite von 15 bis 16 m. Es sei in drei Terrassen angelegt und auf der dritten Terrasse stehe eine Datsche. Das Grundstück sei gärtnerisch genutzt und liege im Innenbereich. Entlang der W....straße befänden sich zwei- und dreigeschossige Wohnhäuser, die direkt an der Straße errichtet wurden. Auf den Nachbargrundstücken fänden sich Anbauten und weitere Gebäude in zweiter Reihe. Ein dreigeschossiges Wohnhaus wäre deshalb auch in zweiter Reihe zulässig. Es würde sich in die Umgebung einfügen, ohne das Ortsbild zu beeinträchtigen. 1 2 3 Dem ist der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags mit schlüssigen Einwendungen substantiiert entgegengetreten. Er trägt vor, dass ein dreigeschossiges Wohnhaus in der zweiten Reihe baurechtlich nicht zulässig wäre, weil auf den Nachbargrundstücken im hinteren Bereich lediglich Wirtschaftsanbauten in Form von Waschhäusern, Schuppen oder ehemaligen Blumenbinderstuben errichtet worden seien. Dagegen seien die Wohnhäuser sämtlich straßenrandbündig errichtet worden. Trifft dieser Vortrag, dem der Beklagte im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, zu, wäre eine rückwärtige Wohnbebauung hier unzulässig. Eine Bebauung in zweiter Reihe mit Hauptgebäuden ist unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (BVerwG, Beschl. v. 6. November 1997, NVwZ-RR 1998, 539). Dementsprechend gehen auch die planungsrechtliche Stellungnahme der Großen Kreisstadt S...... vom 4. November 2010 und der dem Kläger unter dem 31. März 2011 erteilte Vorbescheid wohl zutreffend davon aus, dass auf dem Flurstück eine Bebauung in zweiter Reihe nicht zulässig ist. Nach dem Vorbescheid ist das Grundstück nur im vorderen Drittel straßenbegleitend bebaubar. Straßenbegleitend hat das Grundstück nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber eine Breite von nur 9 m. Rechnet man die Tiefen der Mindestabstandsflächen von jeweils 3 m (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 SächsBO) zu beiden Nachbarhäusern ab, verbleiben nur 3 m. Nach Abzug der üblichen Wand- und Putzstärken würde für das Gebäude somit innen unter 2,5 m an der Stirnwand verbleiben. Ob mit dieser Breite an der Stirnseite noch ein sich ggf. nach hinten verbreiterndes Wohngebäude, das sich in die Umgebung einfügt, errichtet werden könnte, ist zweifelhaft und bedarf der näheren Untersuchung im Berufungsverfahren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 3 4 4 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung 5 durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Dehoust Döpelheuer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht