Beschluss
3 B 331/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 331/13 4 L 27/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Markt 1, 09111 Chemnitz - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Aufenthaltserlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 18. November 2013 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. März 2013 - 4 L 27/13 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 5. Febru- ar 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2013 ab. Mit diesem Bescheid nahm die Antragsgegnerin die dem Antragsteller am 26. Juli 2010 bis zum 13. Juni 2012 auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum wiederholten Male verlängerte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem 26. Juli 2011 zurück (Nr. 1), lehnte seinen Antrag vom 26. April 2012 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 2), forderte ihn zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheids auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in sein Heimatland Libanon oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 3). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei bereits unzulässig, soweit er sich gegen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids richte. 1 2 3 Weder habe die Antragsgegnerin insoweit die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet noch sei die ausgesprochene Rücknahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Hinsichtlich Nr. 2 und Nr. 3 des angefochtenen Bescheids sei der Antrag des Antragstellers zwar zulässig, aber nicht begründet. Als Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme allein § 31 Abs. 1 bzw. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Eine Verlängerung der ihm am 26. Juli 2010 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach bei der erstmaligen Verlängerung der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis durch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehe, komme nicht in Betracht. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen sei nach dessen eigenen Angaben bereits seit April 2011 beendet gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht mehr anwendbar. In den Jahren 2011 und 2012 habe der Antragsteller jedoch über kein eigenes Einkommen verfügt und somit seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Schon daher spreche auch nichts gegen die Rechtmäßigkeit der unter Nr. 3 des angefochtenen Bescheids verfügten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller ist dem mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde, die er auf die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Nrn. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids beschränkt hat, entgegengetreten und hat hierzu ausgeführt: Das Verwaltungsgericht lasse das von der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen unabhängige Verlängerungsrecht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu Unrecht bereits im April 2011 mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft beginnen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe unstreitig noch seine Aufenthaltserlaubnis, nämlich bis zum 13. Juni 2012 gegolten. In Folge der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sei von der Geltung dieser Aufenthaltserlaubnis bis zum jetzigen Zeitpunkt auszugehen. Die Antragsgegnerin habe somit erstmals mit Stand 13. Juni 2012 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu prüfen gehabt, ob die einjährige Verlängerung zu gewähren sei. Im Rahmen dieser Entscheidung habe sie den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass der Bezug öffentlicher Leistungen außer Betracht zu bleiben 3 4 hat. Zum Ablauf dieser erstmalig erstrebten Verlängerung, nämlich am 13. Juni 2013, werde er in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 26. Juli 2010 wendet, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagt. Der Antragsteller kann sich nicht auf einen für eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis berufen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner ihm am 26. Juli 2010 auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten und ursprünglich bis zum 13. Juni 2012 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nämlich nicht mehr eröffnet, nachdem die Antragsgegnerin unter Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheids diese Aufenthaltserlaubnis rückwirkend dergestalt zurückgenommen hat, dass sie ihre Geltung auf den 26. Juli 2011 beschränkt hat. Dem Einwand des Antragstellers, die Aufenthaltserlaubnis vom 26. Juli 2010 gelte angesichts der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Geltungsdauer fort, steht § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung den Eintritt der inneren Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsakts, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Zu den sonstigen Verwaltungsakten i. S. d. Vorschrift zählt auch die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis (Funke-Kaiser, in: GK- AufenthG, Stand: April 2012, § 84 Rn. 34, 37 m. w. N.). Somit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seit dem 26. Juli 2011 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Sein am 26. April 2012 gestellter Verlängerungsantrag ist daher als Antrag auf Neuerteilung zu beurteilen mit der Folge, dass einstweiliger Rechtsschutz insoweit nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft ist. 4 5 5 Dem Antragsteller steht hierfür jedoch kein Anordnungsanspruch zur Seite. Dabei kann hier dahinstehen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im April 2010 beendet worden ist, wie der Antragsteller noch im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht ........ angegeben hatte, und insbesondere, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen dem Betroffenen durch die Rücknahme einer ihm auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis die Berufung auf einen Verlängerungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genommen wird, die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeverfügung inzident im Rahmen der Prüfung der Versagung des Verlängerungsanspruchs zu prüfen ist. Denn der Antragsteller könnte sich selbst dann nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen, wenn sich die Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners (Nr. 1 des Bescheids) als rechtswidrig erwiese. Selbst wenn ihm in diesem Fall mit Ablauf der in ihrer Geltungsdauer auf den 13. Juni 2012 befristeten Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ein Verlängerungsanspruch zur Seite gestanden hätte, wäre die Gültigkeit einer hierauf beruhenden Aufenthaltserlaubnis am 13. Juni 2013 wieder abgelaufen, mit der Folge, dass ein Anordnungsanspruch derzeit an § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu messen wäre. Da der Antragsteller jedoch auch im Beschwerdeverfahren bislang nicht glaubhaft gemacht hat, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist, stünde einer solchen weiteren Verlängerung - mangels Vorliegen einer atypischen Fallkonstellation - jedenfalls das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Im Rahmen des durch § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsmaßstabs begegnet der angefochtene Beschluss auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 3) abgelehnt hat. Der Antragsteller hat seine Beschwerde insoweit nicht weiter begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. 6 7 8 9 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 10