Beschluss
3 A 408/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 408/21 3 K 491/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 25. September 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Mai 2021 - 3 K 491/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2.) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 3.) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), recht- fertigen nicht die Zulassung der Berufung. 1. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung der von ihm begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Oktober 2002 in die Bundes- republik Deutschland ein und stellte am 10. April 2003 unter einem Aliasnamen einen Asylantrag. Der Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. April 2003 auf Grundlage des damals geltenden § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mangels Reisedokumenten konnte der Kläger nicht abgeschoben werden. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig 2003 wegen vorsätzlichen uner- laubten gewerbsmäßigen Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in 80 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. 2010 wurde der Kläger vom Landgericht Leipzig wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. 2015 wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. 1 2 3 4 3 Der Kläger heiratete September 2006 eine deutsche Staatsangehörige, mit der er drei Kinder hat, die 2009, 2010 und 2013 geboren wurden. Zur Wahrung der ehelichen Le- bensgemeinschaft wurden ihm bis zum 3. Juli 2010 Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Die Ehe ist mittlerweile geschieden. Seit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis hält sich der Kläger geduldet in Deutschland auf. Die vom Kläger am 2. November 2011, 11. Mai 2014, 27. Januar 2015 und 1. Juni 2015 gestellten Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels wurden mit Bescheiden vom 22. Mai 2013 und 10. Dezember 2015 abgelehnt. Die hiergegen er- hobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2019 zu- rückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis die Sperre des § 10 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 AsylG abgelehnt worden sei, dürfe vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Allerdings fände § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur in den Fällen Anwendung, über die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem 1. Januar 2015 entschieden habe. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG könne die Tite- lerteilungssperre im Übrigen nur durch einen strikten Rechtsanspruch durchbrochen werden. Zwar erfülle der Kläger die Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, da er sorgeberechtigter Vater dreier minderjähriger lediger Deutscher sei und die elterliche Sorge auch ausübe. Auf die Sicherung des Lebensunterhalts komme es genauso wenig an wie auf das Vorliegen von Deutschkenntnissen (§ 28 Abs. 1 Satz 2, Satz 5 AufenthG). Allerdings erfülle der Kläger die allgemeine Erteilungs- voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht, wonach die Erteilung eines Auf- enthaltstitels in der Regel voraussetze, dass kein Ausweisungsinteresse bestehe. Da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei, wiege gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das Ausweisungsinteresse i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer. Die Straftat sei auch noch verwertbar, da ihre Eintragung nicht getilgt sei (§ 41 Abs. 1, Abs. 3, § 51 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Ein von der Regel abweichender Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Selbst bei Bejahung eines atypischen Ausnahme- falls würde kein strikter Rechtsanspruch i. S. v. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegen; dies gelte auch, soweit gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden könne. Auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Auf- enthG stehe entgegen, dass der Kläger die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 AufenthG nicht erfülle. Ein atypischer Fall i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach im Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden könne, sei nicht erkennbar. Die Straftaten des Klägers lägen nicht lange genug 5 4 zurück, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht ohne Weiteres ausgeschlossen wer- den könne. Die Tatsache einer bestehenden Ehe oder sonstigen familiären Lebensge- meinschaft könnte für sich betrachtet noch keinen atypischen Sachverhalt begründen. Zwar übe er sein Sorgerecht gegenüber seinen minderjährigen deutschen Kindern aus, es lägen aber insbesondere wegen des Handelstreibens mit Betäubungsmitteln Ausweisungsinteressen vor, die überwiegen würden. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem angegriffenen Ur- teil abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zu. Da der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden sei, könne gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1, 3 AufenthG ein Aufenthaltstitel nur nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Ein strikter Rechtsanspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG liege nicht vor. Es ermangele dem Kläger an der Regelerteilungsvo- raussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Auch die Prüfung einer Ausnahme würde dazu führen, dass ein strikter Rechtsan- spruch in diesem Sinn nicht vorliege. Da der Kläger mit Urteil vom 29. Juli 2010 zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei, liege ein be- sonders schweres Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor. Diese Straftat sei aufenthaltsrechtlich weiter verwertbar. Daneben liege ein schweres Ausweisungsinteresse auch deshalb vor, weil der Kläger am 2. August 2014 einen Diebstahl begangen habe und deshalb vom Amtsgericht Leipzig zu einer viermonati- gen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG). Diese Straftat könne ebenfalls herangezogen werden. Auch lägen die Voraussetzungen für einen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Die Abschiebung des Klägers sei auch unter Berücksichti- gung von Art. 6 GG (Schutz der Familie) oder von Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) zulässig. Eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen deut- schen Kindern in Form von regelmäßigen Kontakten, der Übernahme elterlicher Erzie- hungs- und Betreuungsverantwortung sowie einer emotionalen Verbundenheit lägen nicht vor. Dies ergebe sich aus den Gesprächen des zum Verfahrensbeistand bestell- ten Rechtsanwalts in mehreren Sorgerechts- und Umgangsverfahren mit den Kindern in Abwesenheit der Kindsmutter. Auch habe eine Mitarbeiterin des Allgemeinen Sozi- aldienstes der Stadt Leipzig die Kinder 2019 zu ihren Umgangswünschen befragt. Es sei nicht erkennbar, warum die Kinder über einen längeren Zeitraum hinweg wahrheits- widrig behaupten sollten, dass der Umgang mit ihrem Vater, dem Kläger, langweilig 6 7 5 sei, und sie einen Umgang ablehnten. Aus den Aussagen des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen neuen Lebensgefährtin könne abgeleitet werden, dass sie den Sachverhalt unrichtig dargestellt hätten. Den gesamten familiengerichtlichen Akten sei zu entnehmen, dass der Sohn keinen Kontakt mit seinem Vater habe wollen. Das Amts- gericht habe eine Umgangspflegerin bestellt, da es zum Wiedereinstieg und für die Herstellung eines verlässlichen und regelmäßigen Umgangs der professionellen Un- terstützung bedürfe. Die Auswertung der familiengerichtlichen Akten habe nichts dafür ergeben, dass die Kindsmutter, wie vom Kläger behauptet, ihm den Umgang mit den Kindern verweigert hätte. Auch aus dem schriftlichen Bericht der Umgangspflegerin 2020 lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass zwischen dem Kläger und seinen Kin- dern eine von Vertrauen geprägte Beziehung bestehen würde. Nach ihren Ausführun- gen sollen die Kinder einen Umgang mit dem Vater ohne Begleitung durchweg abge- lehnt haben. Im Wesentlichen könnten ihre Beobachtungen zu dem Umgang so zu- sammengefasst werden, dass sich die Kinder teilweise gut auf den Vater eingelassen hätten und sich der Umfang positiv gestaltet habe, teilweise sei ihnen langweilig ge- worden und die Kinder hätten sich bei der Mutter beschwert. Ab Mai 2020 habe sich die Situation verschlechtert, so dass letztlich fast keine Interaktion mehr möglich gewe- sen sei. Auch sei der Kläger aufgrund der gesamten Entwicklung nicht faktisch zu ei- nem Inländer geworden, dem wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug habe, nicht mehr zuzumuten sei. Ein Aufenthaltsrecht des Klägers folge auch nicht daraus, dass seine Kinder Unions- bürger seien (Art. 20, Art. 21 AEUV). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Kindern, das letztere veranlassen könnte, die Europäische Union mit ihrem Vater zu veranlassen, bestehe nicht. Dies ergebe sich aus den obigen Ausführungen. 2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten 8 9 6 so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin- dest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel- lung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Sep- tember 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Grundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tat- sächlichen Gründen bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als in der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen. Macht der Antrag- steller geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegan- gen, reicht es zur Begründung ernstlicher Zweifel aus, dass die Möglichkeit eines güns- tigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht. Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicher- weise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Beru- fung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweiswürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verlet- zung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungs- sätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sach- widrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in sol- chen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (HessVGH, Beschl. v. 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschl. v. 17. Februar 2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5). Hat es der anwaltlich vertretene Antragsteller in der mündli- chen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sach- verhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine 10 11 7 Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die bezeichneten Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Macht der Antragsteller geltend, die Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts er- gebe sich aus neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die nicht Gegenstand des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens waren, genügt es zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht, bloße Behauptungen aufzustellen. Neuer Tatsachenvortrag und Beweisange- bote sind derart zu substantiieren und glaubhaft zu machen, dass dem Berufungsge- richt die summarische Prüfung ermöglicht wird, ob die Erfolgsaussichten der Berufung im Falle der Zulassung offen sind (SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Er trägt hierzu mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 vor: Er habe mit Schriftsatz vom 7. Sep- tember 2020 beantragt, die Umgangspflegerin als Zeugin zu laden. Die Zeugin sei vom Verwaltungsgericht weder geladen noch anderweitig angehört worden. Trotz des Hin- weises der Spannungen zwischen den Eltern sei ausschließlich die Kindsmutter gela- den worden, die sich jedoch auf ihr Zeugenverweigerungsrecht berufen habe. Bei der Umgangspflegerin handele es sich um eine neutrale Person, die ihre Umgänge mit seinen Kindern begleite, beobachte und diese mit den Eltern nachträglich bespreche. Die Stellungnahme der Umgangspflegerin tauche im Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig nicht auf. Den Akten des Familiengerichts Leipzig sei jedoch zu entnehmen, dass sich die Aussagen seiner Kinder spätestens seit 2019 zu seinen Lasten verändert hätten, das Gericht jedoch nicht nachgefragt habe, welche Ursachen dafür bestünden. Die Umgangspflegerin habe in ihrem Bericht auch dargestellt, dass es bei dem Um- gang viele Zeiten gegeben habe, in denen die Kinder ausgelassen mit ihm gespielt, getobt und gelacht hätten. Mit diesen von der neutralen Umgangspflegerin dargestell- ten Passagen setzte sich das Gericht nicht auseinander. Damit habe sich die Anhörung der Umgangspflegerin geradezu aufgedrängt. Soweit das Verwaltungsgericht aus- führe, dass sich dem Bericht der Umgangspflegerin nicht entnehmen lasse, dass zwi- schen ihm und seinen Kindern ein auf von Vertrauen geprägten Beziehung bestehen würde, sei dies gänzlich nicht nachvollziehbar. Die tendenziöse Darstellung der Kinder 12 13 14 8 sei nicht überprüft worden. Das Familiengericht Leipzig habe mit Beschluss vom 25. Juni 2021 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung den Umgang neu regeln müs- sen. In diesem Beschluss habe das Familiengericht dargelegt, dass es vor dem Hin- tergrund der bisherigen Umgangsgeschichte für die Kinder einer empathischen Vorbe- reitung und Begleitung der Kontakte bedürfe. Diese Feststellungen widersprächen den Ausführungen seiner beiden Töchter. Das Verwaltungsgericht habe weiterhin die An- wendbarkeit der Regelung des § 31 Abs. 1, Abs. 4 AufenthG verkannt. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der zwischenzeitlich geschiedenen Kindsmut- ter habe länger als drei Jahre gedauert, währenddessen er im Besitz einer Aufenthalts- erlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung gewesen sei. Folglich hätten die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG als gesetzlicher Anspruch vorgelegen; im Anschluss daran habe die Mög- lichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 AufenthG nach Ermessen bestanden. 2.1 Das Verwaltungsgericht hat § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu Recht nicht herangezogen. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zwecke des Familien- nachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach der erstmaligen, auf ein Jahr befris- teten Verlängerung (gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) erneut und ggf. auch mehrfach verlängert werden, wenn die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der (vorangegangenen) Verlängerung beantragt worden ist (BVerwG, Urt. v. 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris Rn. 14) und die sich aus § 5 AufenthG ergebenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Die Verlängerung eines zum Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltsrechts für ein Jahr gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nur in dem Jahr nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemein- schaft möglich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. November 2013 - 3 B 331/13 -, juris Rn. 6). Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nie- derlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht vorliegen. Die Er- teilung dieser nach Ablauf der erstmalig eigenständig erteilten Aufenthaltserlaubnis er- forderlichen Verlängerung unterliegt regelmäßig vorbehaltlich atypischer Fälle den all- gemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2017 - 3 B 297/16 -, juris Rn. 5). Nur wenn auch die allgemeinen Erteilungsvo- raussetzungen erfüllt sind, kann eine Ermessensentscheidung der Behörde ergehen. 15 16 9 Davon ausgehend hat der Kläger zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, dem der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weder einen Anspruch auf einjährige Verlän- gerung seiner familiären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch auf eine Bescheidung seines Antragsbegehrens nach Ermessen gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Wie sich aus einer Befragung durch die Beklagte zur Aufenthaltsermittlung des Klägers mit Vermerk 2019 ergibt, teilte die Kindsmutter den mit der Aufenthaltsermittlung be- trauten Inspektoren 2019 mit, dass der Kläger bereits drei Jahre zuvor aus der gemein- samen Wohnung ausgezogen sei und nur noch sporadischer telefonisch Kontakt be- stehe. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte, er solle aber noch in Leipzig wohnhaft sein. Hieraus folgt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens im Jahr 2016 aufge- löst wurde. Die einjährige Verlängerung des Aufenthaltstitels wäre daher nur bis zum Jahr 2017 möglich gewesen. Für eine weitere Verlängerung gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG fehlt es an dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Nach den vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht mehr bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt infolge der vom Kläger begangenen Straftaten ein besonders schwerwiegendes und ein schwerwie- gendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt i. S. v. § 2 Abs. 3 AufenthG sichern kann. Eine selbstständige Tätigkeit wurde nach kurzer Zeit aufgege- ben. Eine Beschäftigung hat der Kläger bislang nicht nachgewiesen. Daher war das Ermessen gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG von vornherein nicht eröffnet. 2.2 Die Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, ein aktenwidrig angenommener Sachverhalt oder eine offensichtli- che Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit der Beweiswürdigung ist nicht erkennbar. Auch ist der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung nicht begründet. Dies ergibt sich aus Fol- gendem: (1) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat trotz der Möglichkeit, in zwei mündli- chen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht die Zeugeneinvernehmung der Um- gangspflegerin zu beantragen, keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Der mit Schriftsatz vom 7. September 2020 gestellte Antrag, die Umgangspflegerin als Zeugin zu laden, ist, da er nicht in einer der beiden mündlichen Verhandlungen gestellt wurde, nur eine Beweisanregung. Es musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen, die Umgangspflegerin als Zeugin zu 17 18 19 20 10 laden. Dies folgt schon daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit wei- terem Schreiben vom 17.November 2020 den Abschlussbericht der Umgangspflegerin 2020 an das Amtsgericht Leipzig zu den Akten gereicht und damit zu erkennen gege- ben hat, dass seine ursprüngliche Anregung, sie als Zeugin zu vernehmen, durch den Bericht überholt sei. Wie sich aus den Niederschriften über die mündlichen Verhand- lungen vom 19. November 2020 und 21. April 2021 ergibt, sind dem Kläger bei seiner Anhörung mehrfach Passagen der Stellungnahme der Umgangspflegerin vorgehalten worden. In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2021 hat der Prozessbevoll- mächtigte des Klägers ausweislich der Niederschrift darauf hingewiesen, dass Zweifel an den Aussagen seiner Kinder in den familiengerichtlichen Verfahren bestünden, und hierzu auf die schriftliche Stellungnahme der Umgangspflegerin abgestellt. Diese habe - so der Prozessbevollmächtigte - an dem ganzen Verfahren kein Interesse und sei deshalb als neutral einzuschätzen. Aus dem gesamten Prozessverhalten des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten ergibt sich damit, dass die ausführliche schriftli- che Stellungnahme aus deren Sicht ausreichend war, um eine abschließende Ein- schätzung des Vater-Kind-Verhältnisses vorzunehmen. (2) Auch hat das Verwaltungsgericht die Beweislage willkürfrei beurteilt. Das Gericht hat die von dem zum Verfahrensbeistand bestellten Rechtsanwalt doku- mentierten Befragungen der Kinder in den familiengerichtlichen Verfahren auszugs- weise wiedergegeben und sie bewertet. Dass die zitierten Passagen unrichtig seien oder dass weitere, nicht zitierte Passagen ein anderes Bild ergeben könnten, wird vom Kläger nicht behauptet. Zudem hat das Verwaltungsgericht den Bericht der Umgangs- pflegerin herangezogen und sie im Lichte der Aussagen der Kinder gewürdigt. Hierzu hat es insbesondere auf die Passagen in dem Bericht verwiesen, die die Schwierigkei- ten des Umgangs der Kinder mit ihrem Vater dokumentieren. Die Aussagen des Klä- gers und der mit ihm befreundeten Zeugen hat es unter Berücksichtigung ihrer Stellung im Verfahren ebenfalls herangezogen und gewürdigt. In dem gesamten Verfahren hat der Kläger keine Hinweise darauf erbracht, dass seine Kinder, insbesondere sein Sohn, den Kontakt mit ihm auf Betreiben der Kindsmutter ablehnt oder ihm skeptisch gegen- übergestanden hätten. Daher ist die gerichtliche Würdigung nachvollziehbar, dass die Spannungen nicht dem manipulativen Verhalten der Kindsmutter, sondern ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse einem gestörten Verhältnis zwischen den Kindern und dem Kläger geschuldet sind. 21 22 11 Auch der vom Kläger erstmalig im Antragsverfahren eingereichte Beschluss des Amts- gerichts Leipzig 2021 führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr kann aus der Be- gründung des Beschlusses, mit dem u. a. die bisherige Umgangspflegerin weiter be- stellt wird, geschlossen werden, dass ein konfliktloser Umgang zwischen dem Kläger und seinen Kindern ohne eine neutrale Person nicht möglich zu sein scheint. Zur Be- gründung hat das Gericht hierzu u. a. angeführt, dass den Kindern „wohltuende Eltern- kontakte zu gewährleisten“ seien. Hieraus folgt aber im Umkehrschluss noch nicht, dass solche Kontakte in der Vergangenheit bereits gegeben waren. Angesichts der wertenden Heranziehung und Würdigung der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen, Aussagen, Stellungnahmen und Zeugeneinvernahmen kön- nen daher die für eine Zulassung der Berufung erforderlichen schweren Beweiswürdi- gungsmängel nicht festgestellt werden. 3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- frage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht ge- klärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtspre- chung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Dar- legung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grund- sätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtferti- gen soll. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage geltend gemacht, ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschät- zung bestehen. Der Kläger muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellun- gen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegen- teiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: 23 24 25 26 12 Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ist die vorinstanzliche Ent- scheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Beru- fung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A - juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtspre- chung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (BayVGH, Beschl. v. 27. April 2021 - 23 ZB 18.33102 -, juris Rn. 19). Der Kläger hält die nachfolgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam: „Gilt nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzu- sammenführung (sechster Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes) die Erteilungs- sperre des § 10 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz fort? Was ist unter dem Begriff der Ausreise im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 Aufent- haltsgesetz zu verstehen?“ Zur Begründung führt er an, dass ihm nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylbegehrens mehrfach eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt wor- den sei. Die Frage, ob nach der Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis fortlau- fend weiterhin ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein müsse, damit dem Ausländer nicht mehr die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegengehalten werden könne, sei bisher nicht beantwortet. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Die Frage sei für sein Verfahren auch von Bedeutung. Dann würde eine Sollregelung oder auch eine Ermessensregelung nach dem Aufenthaltsgesetz zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausreichen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, aus- schließlich ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu prüfen, beruhe auf dieser fehlerhaften Annahme. Das Gericht habe festgestellt, dass er das Sorgerecht für seine drei Kinder gemeinsam mit der Kindsmutter ausübe und die gemeinsame elterliche Sorge weiter- hin bestehe. Daher lägen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vor. Zudem sei er nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2007 zweimal nach Algerien gereist. In beiden Fällen habe er seine in Algerien 27 28 29 13 lebende Familie besucht und sich dort längere Zeit aufgehalten. Es sei nicht geklärt worden, ob dies eine Ausreise i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darstelle, wonach einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei, vor der Aus- reise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des fünften Abschnitts des Aufent- haltsgesetzes erteilt werden dürfe. Mit diesem Vorbringen ist die grundsätzliche Bedeutung der zitierten Frage nicht gel- tend gemacht. Im Hinblick auf den in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verwendeten Begriff der „Ausreise“ ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der heranzuziehenden ausländerrechtlichen Vor- schriften, dass keine Klärungsbedürftigkeit besteht. Denn eine Ausreise in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn eine Ausreisepflicht vorliegt. Die Ausreisepflicht besteht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG nicht, wenn der Ausländer den zum Verbleib im Bundes- gebiet erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. April 2017 - OVG 11 N 18.15 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.). Da der Kläger - wie von ihm selbst angegeben - zum Zeitpunkt seiner Besuchsreisen in Algerien über einen famili- ären Aufenthaltstitel verfügte, genügte er mit seiner Urlaubsreise damit nicht einer Aus- reisepflicht i. S. d. § 50 Abs. 1 AufenthG. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Ausreise i. S. d § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ersichtlich nicht vor. Die erste Frage ist nicht klärungsfähig, da es auf die Entscheidung über diese Frage nicht ankommt. Denn selbst wenn - wie vom Kläger vorgetragen - ihm die Titelertei- lungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegengehalten werden könnte, würde dies nicht zum Erfolg seiner Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Zwar trifft es zu, dass Beklagte wie Verwaltungsgericht nicht daran gehindert wären, auch die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis zum Familienzuzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu prüfen. Dabei könnte gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 Auf- enthG nach Ermessen von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nämlich, dass kein Ausweisungsinteresse besteht, ab- gesehen werden. Allerdings hat diese Ermessensausübung zur Voraussetzung, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft i. S. d. § 27 Abs. 1 AufenthG zwischen dem Kläger und wenigstens einem seiner Kinder bestünde. Dies setzt nach den vom Kläger nicht angegriffenen Voraussetzungen neben regelmäßigen Kontakten des getrenntlebenden Elternteils mit dem Kind die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverant- wortung sowie eine emotionale Verbundenheit voraus. Hierzu hat das Verwaltungsge- richt zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats verwiesen (vgl. 30 31 32 14 SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2019 - 3 B 174/19 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die dem- gemäß für die Bejahung einer familiären Lebensgemeinschaft erforderliche emotionale Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Kindern hat das Verwaltungsgericht - wie gesehen - rechtlich beanstandungsfrei verneint. Auf die Ausführungen unter Nr. 2.2 wird verwiesen. Da die maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für eine Aufenthalts- erlaubnis aus familiären Gründen somit nicht besteht, würde ein Wegfall der Sperrwir- kung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Kläger nicht helfen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 33 34 35