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Beschluss

3 A 798/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 20 Abs. 1 SächsDSG ermächtigt die datenverarbeitende Stelle, über ein Löschungsbegehren durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
§ 20 Abs. 1 SächsDSG ermächtigt die datenverarbeitende Stelle, über ein Löschungsbegehren durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Ausfertigung Az.: 3 A 798/13 6 K 513/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Görlitz vertreten durch den Oberbürgermeister Untermarkt 6/8, 02826 Görlitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Datenübermittlung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 7. März 2014 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Juli 2013 - 6 K 513/11 - zugelassen, soweit hierin seine Anfechtungsklage gegen Nummern 2 und 4 des Bescheids der Beklagten vom 14. März 2011 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht Dresden die Feststellungsklage des Klägers sowie seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2013 abgewiesen hat, hat lediglich im Hinblick auf das Anfechtungsbegehren zu Nummern 2 und 4 des in Streit stehenden Bescheids Erfolg. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sowie hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens zu Nummer 1 des in Streit stehenden Bescheids ist er hingegen unbegründet. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage auf Feststellung, dass die Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers im November 2010 vor Inkrafttreten der städtischen Zweitwohnungssteuersatzung von der Meldebehörde der Beklagten an deren Steueramt unzulässig gewesen sei, mit der Begründung abgelehnt, dass kein Feststellungsinteresse bestehe. Da die Zweitwohnungssteuersatzung nunmehr in Kraft getreten sei und der Kläger auch keinen Zweitwohnsitz in Görlitz (mehr) unterhalte, bestehe keine Wiederholungsgefahr. Auch ein Rehabilitationsinteresse bestehe nicht, denn von der Erhebung seien alle Zweitwohnungsinhaber gleichermaßen betroffen gewesen; schließlich sei auch kein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht, nachdem es die Anfechtungsklage gegen Nummer 3 des in Streit stehenden Bescheids an das Landgericht Görlitz verwiesen 1 2 3 hatte, die Anfechtungsklage gegen Nummern 1, 2 und 4 des vorbezeichneten Bescheids abgelehnt, weil in Bezug auf die Ablehnung des Löschungsantrags (Nr. 1 des vorbezeichneten Bescheids) eine Verpflichtungsklage hätte erhoben werden müssen. Gegen die Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Nr. 2) sei die Anfechtungsklage auch unzulässig, denn der Kläger hätte ebenfalls Verpflichtungsklage erheben müssen; zudem sei die Klage insoweit unbegründet, denn ein solches Rechtsschutzbegehren sei dem öffentlichen Recht fremd. Die Kostenerhebung in Nummer 3 des Bescheids sei rechtmäßig, so dass die Klage auch insoweit unbegründet sei. 1. Die vom Kläger angeführten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur im Hinblick auf die Abweisung der Anfechtungsklage gegen Nummern 2 und 4 des in Streit stehenden Bescheids gegeben (hierzu unter 1.3). Im Übrigen sind keine solchen Zweifel ersichtlich (1.1 und 1.2). Hierzu führt der Kläger in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 an, das Verwaltungsgericht hätte bei der Prüfung des Feststellungsinteresses und hier der Wiederholungsgefahr nicht allein auf die Zweitwohnungssteuersatzung abstellen dürfen, sondern berücksichtigen müssen, dass sich eine vergleichbare Situation bei jeder künftigen Datenerhebung stellen könne. Dabei habe das Gericht insbesondere die erhebliche Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verkannt. Anderenfalls könnte die Beklagte stets sanktionslos ohne Rechtsgrundlage Daten erheben, so dass die gerichtliche Kontrolle leer liefe. Es bestehe auch ein Genugtuungsinteresse, denn die Beklagte habe trotz mehrfacher Hinweise des Klägers darauf beharrt, dass ihr Vorgehen rechtmäßig gewesen sei, und für die rechtswidrige Amtshandlung sogar noch Kosten erhoben. Im Hinblick auf sein Anfechtungsbegehren trägt er vor, dass die Beklagte schon keine Entscheidung durch Verwaltungsakt hätte treffen dürfen. Er habe keinen Antrag i. S. des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestellt, sondern nur seine Rechte aus dem Sächsischen Datenschutzgesetz bzw. einen Unterlassungsanspruch nach dem BGB geltend gemacht. Die Rechtswidrigkeit der Sachentscheidung erfasse auch die Gebührenfestsetzung. Zudem sei er nicht Veranlasser des Verwaltungshandelns gemäß § 2 SächsVwKG, sondern die Beklagte selbst habe durch ihre rechtswidrige 3 4 4 Datenerhebung erst das Handeln des Klägers und damit auch das Verwaltungshandeln veranlasst. Die Darlegung ernstlicher Zweifel erfordert, dass der Antragsteller einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr.; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. Dezember 2009 - 3 B 561/07 -, juris Rn. 4). 1.1 Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Feststellungsbegehren des Klägers ein berechtigtes Interesse i. S. von § 43 Abs. 1 VwGO zu Recht verneint. Bezieht sich die Feststellungsklage - wie hier - auf ein der Vergangenheit angehöriges Rechtsverhältnis, ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 25 unter Verweis auf die entsprechende Kommentierung zu § 113). Ein solches Interesse hat das Verwaltungsgericht aus den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten heraus zutreffend abgelehnt. Wiederholungsgefahr liegt nur vor, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage wegen im Wesentlichen gleicher tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse erneut stellen würde (BVerwG, NVwZ 1990, 360; Kopp/Schenke a. a. O. § 113 Rn. 141 m. w. N.). Die bloß vage oder abstrakte Wiederholungsmöglichkeit - insbesondere weil der Eintritt gleicher Verhältnisse noch ungewiss ist (BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, juris Rn. 8) - genügt hingegen nicht. Hier besteht eine konkrete Wiederholungsgefahr deshalb nicht, weil die Zweitwohnungssteuersatzung nunmehr in Kraft getreten ist und der Kläger zudem keine Zweitwohnung mehr in Görlitz unterhält. Dafür, dass es 5 6 7 8 5 künftig zu weiteren rechtswidrigen Erhebungen von Daten des Klägers kommen wird, fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch ein Rehabilitationsinteresse hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Tatsache, dass die Beklagte ihr Verhalten nach wie vor als rechtmäßig ansieht und hierfür Kosten erhebt, vermag für sich genommen kein Rehabilitationsinteresse zu begründen. Allenfalls wäre eine solche Haltung der Beklagten eine Voraussetzung für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Dem steht aber das Fehlen der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der konkreten Möglichkeit des Eintritts einer vergleichbaren Tatsachenlage, entgegen. Ein Feststellungsinteresse folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Maßnahme um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, der sich typischerweise bereits erledigt hat, bevor hiergegen Rechtsschutz zu erlangen ist. Eine Datenübermittlung, die auf der Grundlage einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung - jedoch nur einige Wochen vor deren Inkrafttreten, mithin „zu früh“ - vorgenommen wird, stellt schon keinen tiefgreifenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, zumal hier die Daten nur innerhalb desselben Rechtsträgers (Stadt Görlitz) weitergegeben worden sind. Hier liegt es demnach so, dass die Datenspeicherung typischerweise fortdauert und nur die Rechtswidrigkeit nachträglich entfällt. Das Schutzbedürfnis des Klägers ist in einem solchen Fall nicht zu vergleichen mit Situationen, in denen ein - rechtswidriger - Eingriff vorliegt, der jetzt keine Wirkungen mehr zeitigt. Auch erfuhr der Kläger bereits am 3. Dezember 2010 von der Datenverarbeitung und -speicherung, so dass er bis Ende 2010 hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Schließlich werden hier die Daten langfristig gespeichert, so dass sich die Maßnahme nicht typischerweise kurzfristig erledigt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung mit einem Löschungsbegehren weiterverfolgt werden könnte. 1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch die Anfechtungsklage gegen Nummer 1 des in Streit stehenden Bescheids zu Recht abgewiesen. Mit dem Gericht kann dabei offen bleiben, ob das Anfechtungsbegehren angesichts des möglicherweise vom Kläger weiter aufrecht erhaltenen Löschungsanspruchs überhaupt zulässig ist; jedenfalls hat 9 10 11 6 die Beklagte das ihr gegenüber geltend gemachte Löschungsbegehren zutreffend durch Verwaltungsakt abgelehnt. Über die Löschung der Daten konnte und musste die Beklagte durch Verwaltungsakt entscheiden. Bei der Anwendung des Sächsischen Datenschutzgesetzes handelt die Behörde hoheitlich, denn das Sächsische Datenschutzgesetz stellt öffentliches Sonderrecht dar (§ 2 Abs. 1 SächsDSG). Anspruchsgrundlage für das Löschungsbegehren des Klägers ist § 20 Abs. 1 SächsDSG. Diese Vorschrift ermächtigt die Beklagte zur Entscheidung über das Löschungsbegehren durch Verwaltungsakt. Die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts kann auch implizit eingeräumt werden, wobei es genügt, wenn die Befugnis der Norm durch Auslegung zu entnehmen ist (Sachse, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 60 m. w. N.) So liegt der Fall hier: Die Beklagte muss darüber befinden, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 SächsDSG gegeben sind, und entscheiden, ob der Löschung nach § 20 Abs. 4 SächsDSG Gründe entgegenstehen oder statt der Löschung eine Sperrung gemäß § 21 SächsDSG vorzunehmen ist. Hierin liegt eine behördliche Regelung, die nur durch Verwaltungsakt getroffen werden kann (BSG, Urt. v. 21. März 2006 - B 2 U 24/04 R - juris Rn. 25, zu § 84 Abs. 2 SGB X; BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 6 C 5.09 -, juris insb. Rn. 23, zu § 32 Abs. 2 BKAG). Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des in Streit stehenden Bescheids der Beklagten geltenden Rechtslage rechtmäßig war, weil spätestens seit Inkrafttreten der städtischen Zweitwohnungssteuersatzung zum 1. Januar 2011 die Speicherung der Daten des Klägers zulässig war, ist von diesem im Rahmen des Zulassungsantrags nicht mehr angegriffen worden. 1.3 Soweit die Anfechtungsklage gegen Nummer 2 sowie Nummer 4 des in Streit stehenden Bescheids abgewiesen worden ist, hat der Antrag auf Zulassung der Berufung hingegen Erfolg, da insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen. Ob dem Verwaltungsgericht darin gefolgt werden kann, dass der Kläger eine auf die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts in Gestalt der Abgabe einer 12 13 14 15 7 strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtete Klage hätte erheben müssen, ist nämlich zumindest fraglich. Zwar dürfte die Beklagte gegenüber dem Kläger hoheitlich tätig geworden sein (hierzu jüngst SächsOVG, Beschl. v. 7. August 2013 - 4 B 282/12 -, juris Rn. 6); jedoch erscheint es zumindest offen, ob sie eine Entscheidung durch Verwaltungsakt treffen durfte. Da ein Verwaltungsakt der Bestandskraft fähig ist und dem Bürger hierdurch zusätzliche Belastungen - wie etwa die Anfechtungslast - aufbürdet, bedarf es grundsätzlich einer gesetzlichen Ermächtigung der Behörde zum Handeln gerade in der Form des Verwaltungsakts (Sachs a. a. O. § 44 Rn. 55 f. m. w. N.). Dies gilt auch für feststellende - mithin nur die Rechtslage konstatierende - Verwaltungsakte, die nicht den Wünschen des Betroffenen entsprechen (BVerwG, Urt. v. 29. November 1985, BVerwGE 72, 265 [267 f.]; Sachs a. a. O. Rn. 59 m. w. N.). Einen solchen feststellenden Verwaltungsakt hat die Beklagte in Nummer 2 des in Streit stehenden Bescheids erlassen, denn in der Ablehnung der Abgabe der Unterlassungserklärung liegt zugleich die Feststellung, dass ein entsprechender Anspruch nicht besteht (Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs a. a. O. § 35 Rn. 219). Wenn die Klägerin nicht durch Verwaltungsakt hätte handeln dürfen, durfte der Kläger nicht auf die Verpflichtungsklage verwiesen werden. Vielmehr kann der Kläger in diesem Fall Anfechtungsklage erheben, denn auch ein ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage erlassener Verwaltungsakt ist zunächst wirksam (Stelkens a. a. O Rn. 26 m. w. N.) und setzt jedenfalls einen belastenden Rechtsschein, der mit der Anfechtungsklage beseitigt werden kann. Das mögliche Fehlen einer Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts lässt den Ausgang des Rechtsstreits hier als offen erscheinen. Die Klärung der Frage, ob die Ablehnung eines Antrags einer entsprechenden Ermächtigung bedarf, muss daher dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben. Da bei einer möglichen Aufhebung von Nummer 2 des in Streit stehenden Bescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass hiervon auch die Kostenentscheidung in dessen Nummer 4 betroffen ist, weil die Beklagte die Kosten des Bescheids einheitlich festgesetzt hat, ist die Berufung auch im Hinblick auf die Gebührenfestsetzung zuzulassen. 16 17 8 2. Soweit die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen worden ist, hat der Zulassungsantrag auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg. Voraussetzung dafür wäre, dass mit dem Zulassungsantrag eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 31; st. Rspr.; Kopp/Schenke a. a. O. § 124 Rn. 10). Eine solche Frage hat der Kläger nicht aufgeworfen. Soweit er in Bezug auf sein Feststellungsbegehren meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, „da im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit von Datenschutzverstößen bei der öffentlichen Hand und hieraus resultierenden Grundrechtseingriffen zu definieren ist, ob angesichts der in der Masse flüchtigen Wirkung von Datenschutzverstößen an einer konkreten Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für eine Feststellungsklage festgehalten werden kann oder aber nicht,“ hat er die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargetan. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. hierzu Kopp/Schenke a. a. O. § 43 Rn. 25 unter Verweis auf die unter § 113 Rn. 136 aufgeführte Rspr.). Dass die Frage erneuten oder ergänzenden Klärungsbedarf aufwirft, ist nicht dargetan. Die Frage hingegen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr vorliegen, kann nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und damit nicht mit allgemeiner Bedeutung geklärt werden. 18 19 20 9 Soweit der Kläger in Bezug auf sein Anfechtungsbegehren zu Nummer 1 des in Streit stehenden Bescheids die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage begehrt, „ob die Geltendmachung von Rechten aus dem Datenschutzrecht des Freistaates Sachsen, hier auf Löschung (…) eine Verwaltungsverfahren in Gang setzt, für das Kosten per Bescheid erhoben werden können,“ gilt nichts anderes. Auch diese Frage ist höchstrichterlich bereits geklärt, wie sich aus der unter 1.2 aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Nach alledem hat der Antrag auf Zulassung der Berufung nur im tenorierten Umfang Erfolg. 3. Bei der Teilzulassung der Berufung ist für eine Kostenentscheidung kein Raum; diese Entscheidung ist vielmehr insgesamt der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2011 - 3 A 131/10 -; BayVGH, Beschl. v. 31. März 2003 - 12 ZB 03.94 -, juris Rn. 8; a. A. Pietzner/Bier in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, zu § 133 Rn. 90). Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Belehrung zum Berufungsverfahren Soweit auf Antrag die Berufung zugelassen worden ist, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 21 22 23 24 10 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: 11 v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle