Beschluss
3 B 203/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 B 203/14 6 L 567/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Ober- verwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer 2 am 28. Oktober 2014 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Michael Bürger, Bergstraße 60, 01069 Dresden für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. August 2014 - 6 L 567/14 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist nicht begründet, da die Beschwerde aus den Gründen zu 2 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 2. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet, da die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, nicht ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2014 wiederherzustellen. Mit dem Bescheid wurde dem Antragsteller, der durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 17. Oktober 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weil er trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,82 Promille im Straßenverkehr Fahrrad gefahren war, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 13 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV analog gestützte Untersagungsverfügung für offensichtlich rechtmäßig gehalten, weil der Antragsteller der rechtmäßigen Aufforderung der Antragsgegnerin, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen 1 2 3 3 fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, nicht nachgekommen sei und die Antragsgegnerin deshalb auf die Nichteignung des Antragstellers habe schließen dürfen. Der Antragsteller hält die Untersagung unter Verweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 (- 10 B 10930/09 - ) mangels direkter Anwendbarkeit der Fahrerlaubnisverordnung für zweifelhaft und unverhältnismäßig. Es stehe nicht zu erwarten, dass er fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge führen werde. Nach einmaliger Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad unter Einfluss von Alkohol, bei dem keine Fremdschädigungen eingetreten sei, sei auch nicht zu erwarten, dass er erhebliche Schäden durch die alkoholisierte Teilnahme mit Fahrrädern am Straßenverkehr verursachen werde. Bei einer Abwägung zwischen den Interessen des öffentlichen Straßenverkehrs und seinem Persönlichkeitsrecht sei von erheblicher Bedeutung, dass neben dem einmaligen Vorfall keine weiteren Hinweise darauf bestünden, dass er nicht geeignet sei, als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilzunehmen. Das Verbot des Führens von Fahrrädern im Straßenverkehr würde demgegenüber seine grundrechtlich geschützte persönliche Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er nicht fehlerfrei gefahren sei, was auf eine mangelnde Alkoholgewöhnung hindeute. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Zu der in § 3 Abs. 2 FeV angeordneten entsprechenden Anwendung der für Fahrerlaubnisbewerber geltenden Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV auf (erlaubnisfreie) Fahrzeugführer hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 20. Juni 2013 - 3 B 102/12 -, juris Rn. 6) bereits entschieden, dass mit ihr nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, relativiert werden sollen; vielmehr soll mit der Verweisung auf die §§ 11 bis 14 FeV der Regelungsgehalt dieser Vorschriften auch auf Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erstreckt werden, soweit die in Bezug genommenen Regelungen ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzen. Da § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten u. a. beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr - wie hier - bei 4 5 4 einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde, nicht nach Fahrzeugarten differenziert, gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht auch aus Sinn und Zweck der Norm abgeleitet und hierzu auf die dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte verwiesen, die - mit Ausnahme der vom Antragsteller zitierten, inzwischen jedoch durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz selbst korrigierten Ausnahme - übereinstimmend und zu Recht darauf hinwiesen, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei BVerwG a. a. O. Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 -, veröffentlicht in juris unter dem falschen Aktenzeichen 3 B 266/11 Rn. 5; inzwischen auch OVG Koblenz, Urt. v. 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn. 24 f. unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung, soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erreicht worden ist). Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt. Insoweit finden die Grundrechte des Betroffenen ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat aufgerufen ist (BVerwG a. a. O.). Dass auch die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, wonach die Behörde bei Nichtbeibringung des zu Recht angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, analog auf Fahrradfahrer anwendbar ist, hat der Senat in dem vorzitierten Beschluss bereits entschieden, ohne dass die Beschwerde dem entgegen getreten ist. Ebenso hat der Senat darin ausgeführt, dass er bei dem Schluss auf die Nichteignung nicht von einem intendierten Ermessen in dem Sinne ausgeht, 6 5 dass das angeblich geringere Gefährdungspotenzial des alkoholisierten Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nur dann eine entsprechende Verbotsverfügung rechtfertige, wenn eine an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern angenäherte Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs aus den konkreten Umständen des Einzelfalls erkennbar sei. Vielmehr sind die jeweiligen Belange bei der Ermessensentscheidung abzuwägen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin auf die besondere Verkehrssituation in Dresden Bezug genommen und keine anderen Einwirkungsmöglichkeiten als die Untersagung, die die Verkehrssicherheit in ausreichendem Maße sicherstellen, gesehen hat. Auch die Erwägung der Antragsgegnerin, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Antragsteller nicht erneut alkoholisiert mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde, weil er an der Ausräumung der durch die Alkoholfahrt aufgekommenen Zweifel gerade nicht durch Beibringung des Gutachtens mitgewirkt habe, sind nicht zu beanstanden. Da der Antragsteller es selbst in der Hand hat, seine Eignung durch ein Gutachten, dessen rechtmäßige Anordnung er nicht in Zweifel gezogen hat, nachzuweisen, ist es ihm zuzumuten, die durch die Untersagung bedingte Einschränkung seiner persönlichen Rechte hinzunehmen. Belange, die ausnahmsweise Vorrang vor dem Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs vor Gefährdungen haben könnten, wie etwa die Angewiesenheit auf die Benutzung eines Fahrrads bei schlechter Erreichbarkeit des Wohnorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder aus anderen Gründen, hat der Antragsteller im Übrigen nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Döpelheuer 7 8 9 6 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle