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Beschluss

5 D 20/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 D 20/14 5 K 1010/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der e. V. vertreten durch den Vorstand - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen das Jobcenter vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - - Beschwerdegegner - wegen Auskunftserteilung hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 2. Februar 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Februar 2014 - 5 K 1010/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger ist keine Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen, nachdem das Verwaltungsgericht seine Klage mit Urteil vom 26. März 2014 - 5 K 1010/13 - abgewiesen hat. Der Kläger hat bis dahin nicht alles Erforderliche für die Bewilligung der von ihm beantragten Prozesskostenhilfe getan, so dass ihm rückwirkend keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, unabhängig davon, ob seine Rechtsverfolgung im ersten Rechtszug aus den von ihm dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte, d. h. eine noch nicht abgeschlossene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO), nicht aber dazu, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten oder dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die dem Prozesskostenhilfegesuch zugrundeliegende Instanz bereits abgeschlossen ist (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt dann nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist, der Antragsteller bis dahin bereits alles Erforderliche für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe getan hat und die rückwirkende Bewilligung ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 bis 15; BVerwG, 1 2 3 Beschl. v. 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2012 - 3 D 77/12 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 20. März 2012 - 2 D 20/12 - juris Rn. 2 = LKV 2012, 229 f., m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger im ersten Rechtszug bis zu dessen Abschluss nicht alles seinerseits Erforderliche für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe getan, weil er als eingetragener Verein im Inland ansässig ist und deshalb als juristische Person gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO über seine eigene Bedürftigkeit als Verein hinaus zusätzlich hätte darlegen müssen, dass die Kosten seiner Prozessführung auch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können und dass die Unterlassung der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. An beidem fehlt es. Am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt sind diejenigen, auf deren Vermögenslage sich das Obsiegen oder Unterliegen der juristischen Person wirtschaftlich auswirkt. Da dieser Begriff nach allgemeiner Meinung weit auszulegen ist, reicht ein mittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits aus, so dass auch einem gemeinnützigen eingetragenen Idealverein Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur dann bewilligt werden darf, wenn seine Mitglieder vermögenslos sind, es sei denn, es lässt sich feststellen, dass diesen jegliches, auch nur mittelbare wirtschaftliche Interesse am Rechtsstreit fehlt (OVG NRW, Beschl. v. 16. August 2005 - 15 E 951/05 -, juris Rn. 2 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 4. Februar 2000 - 3 X 9/99 -, juris Rn. 7 ff.; LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. Januar 1997 - 3[6] Ta 124/96 -, MDR 1997, 858; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 116 Rn. 22/23). Der Kläger hat jedoch bis zum Abschluss des ersten Rechtszugs weder dargetan, dass außer ihm selbst auch seine Mitglieder nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung erster Instanz aufzubringen, noch dass diese oder andere Personen am Gegenstand des Rechtsstreits nicht zumindest mittelbar wirtschaftlich beteiligt sind. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen zuwider, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher 3 4 5 6 4 Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und erhebliche wirtschaftliche und soziale Wirkungen haben würde. Fiskalische Interessen genügen nicht (SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2010 - 5 B 264/08 -, juris Rn. 19 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 16 E 128/12 -, juris Rn. 6; BFH, Beschl. v. 9. Juni 2008 - V S 41/07 -, juris Rn. 5), ebenso wenig die Gemeinnützigkeit eines Vereins (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1987 - V ZR 160/85 -, juris Rn. 1/2). Dies zugrunde gelegt ist zwar nicht auszuschließen, dass von der mit der Klage begehrten Herausgabe der Diensttelefonliste des Beklagten an den Kläger die Interessen Dritter in größerer Zahl abhängen, weil der Kläger Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB III bei ihren Anliegen auch gegenüber dem Beklagten betreut, wie er in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14. Januar 2014 näher ausgeführt hat. Ob und inwiefern in diesem Zusammenhang aber tatsächlich ein erheblicher Kreis von Personen von der Herausgabe oder Nichtherausgabe der Diensttelefonliste betroffen ist und dies erhebliche wirtschaftliche und soziale Wirkungen haben würde, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht konkret erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage I zum GKG in Höhe von 60,00 € erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Drehwald Tischer 7 8 9