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Beschluss

16 E 128/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0108.16E128.12.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Gewäh¬rung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Ver-waltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat¬tet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Gewäh¬rung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Ver-waltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat¬tet. Gründe Das Passivrubrum ist von Amts wegen berichtigt worden. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO nicht, wie in der Klageschrift bezeichnet, unmittelbar gegen den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde (§ 22 Abs. 5 Satz 2 DSG NRW), sondern gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch diesen, zu richten. Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Eine inländische juristische Person oder beteiligtenfähige Vereinigung wie die Klägerin erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn neben der hinreichenden Erfolgsaussicht und fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 116 Satz 2, 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO) die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier jedenfalls deshalb nicht vor, weil nicht feststellbar ist, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung seitens der Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Eine juristische Person oder eine ihr gleichgestellte beteiligtenfähige Vereinigung hat grundsätzlich nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Aufgaben und Ziele, einschließlich der prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 1 BvR 153/69 , juris, Rdnr. 22 (= BVerfGE 35, 348); BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 IX ZB 224/04 , juris, Rdnr. 6 (= NJW-RR 2005, 1640); Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 116 Rdnr. 24. Die Unterlassung einer Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Zahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein-)Gläubigern besteht. Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 X ZR 23/85 , juris, Rdnr. 4 (= NJW 1986, 2058), vom 20. Dezember 1989 VIII ZR 139/89 , juris, Rdnr. 1 (= NJW-RR 1990, 474), und vom 20. Mai 2010 III ZR 56/10 , juris, Rdnr. 2 (= GuT 2010, 371); OVG S.-A., Beschluss vom 29. Juni 2005 2 O 78/05 , juris, Rdnr. 5 (JMBl LSA 2006, 107); Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Januar 2010 5 B 264/08 , juris, Rdnr. 19; OVG M.-V., Beschluss vom 3. Mai 2012 2 O 152/11 , juris, Rdnr. 7 (= NVwZ-RR 2012, 744); Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 166 Rdnr. 54. Diese Voraussetzungen sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Klägerin erfüllt namentlich keine Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. Auch beschäftigt sie keine Vielzahl von Arbeitnehmern, auf deren wirtschaftliche Lage der Ausgang des Rechtsstreits möglicherweise Einfluss hätte. Im Gegenteil hat sie nach eigenen Angaben ihren Personalbestand bereits in der Vergangenheit wohl aus Gründen, die mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang stehen erheblich reduziert. Die Rechtsverfolgung liegt im Übrigen auch nicht aus sonstigen, insbesondere verfassungsrechtlichen Gründen im allgemeinen Interesse. Insoweit ist nicht ausreichend, dass Grundrechte der juristischen Person oder beteiligtenfähigen Personenvereinigung berührt werden. Denn dies ist mit Blick auf die Garantie der Freiheit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die auch für inländische juristische Personen des Privatrechts und teilrechtsfähige Personenmehrheiten gelten (Art. 19 Abs. 3 GG), stets der Fall, wenn ein Kläger wie hier Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist. Dass vorliegend gleichwohl ausnahmsweise Grundrechte der Klägerin im allgemeinen Interesse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebieten würden, ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die streitigen Maßnahmen die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigen, begründet kein (auch weit verstandenes) Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Rechtsstreits. Zu einem solchen Ausnahmefall siehe BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 1 BvR 153/69 , juris, Rdnr. 30 ff., insb. 37 (= BVerfGE 35, 348), wonach es gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG und mithin gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, einerseits im Interesse der Allgemeinheit auf das durch die Verfassung geschützte Eigentum einer juristischen Person zuzugreifen, ihr andererseits aber die Mittel für die ebenfalls von Verfassungs wegen gewährleistete gerichtliche Prüfung des Entschädigungsanspruchs zu verweigern. Vor diesem Hintergrund kommt es im Weiteren nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kosten der Prozessführung weder von der Klägerin noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Allerdings hat die Klägerin schon nicht dargelegt, dass nicht nur sie, sondern auch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten außer Stande sind, die Prozesskosten aufzubringen. Wirtschaftlich Beteiligter im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist derjenige, auf dessen Vermögenslage sich der Ausgang des Rechtsstreits wirtschaftlich auswirkt. Insoweit ist bei einer Kommanditgesellschaft wie der Klägerin nicht nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Komplementäre, sondern auch auf die der Kommanditisten abzustellen. Die von einer Kommanditgesellschaft beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung fördert in der Regel neben den wirtschaftlichen Interessen der Komplementäre nämlich auch die der Kommanditisten, die nach § 167 HGB am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind. Vgl. BFH, Beschluss vom 13. Dezember 1978 VII S 1/76 , juris, Rdnr. 5 (= BFHE 126, 390); OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Februar 1975 1 W 58/74 , juris, Rdnr. 1 (= NJW 1975, 2022); OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 1993 12 W 6/92 , juris, Rdnr. 5 (= OLGR Hamm 1994, 82); Fischer, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 116 Rdnr. 14. Die Klägerin hat lediglich eine Erklärung über ihre eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und vorgetragen, sie sei selbst nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Hingegen hat sie, soweit ersichtlich, bereits keine Angaben dazu gemacht, wer zum einen Kommanditist und wer zum anderen Gesellschafter der Komplementärin ist, auf die als juristische Person wiederum § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzuwenden wäre. Erst recht fehlt es an Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dieser Personen. Dementsprechend lässt sich unabhängig von der Frage, ob die Klägerin selbst mittellos ist, nach Aktenlage nicht feststellen, dass die finanziellen Voraussetzungen, unter denen ihr Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte, vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).