Beschluss
5 A 352/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 352/13 2 K 360/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Schmutzwassergebühren 2010 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 23. März 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. März 2013 - 2 K 360/12 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 651,64 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. 1. Der Kläger sieht in der Nichtgewährung des von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragten Schriftsatznachlasses einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren, weil er zu den Kalkulationsgrundlagen der Abwassergebühren und zu weiteren Unterlagen, die der Beklagte entgegen der gerichtlichen Aufforderung eine Woche vor der mündlichen Verhandlung nur dem Gericht, nicht aber ihm übersandt hatte, nicht habe Stellung nehmen und sie am Tag der mündlichen Verhandlung wegen Verwicklung in einen Verkehrsunfall nicht einmal mehr bei Gericht habe einsehen können. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Schriftsatznachlass mit der Begründung abgelehnt, die in zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Beklagten hätten keine Umstände enthalten, mit denen der Kläger nicht habe rechnen und auf die er bei ordnungsgemäßer Vorbereitung nicht habe ausreichend Stellung nehmen können. Der Kläger habe die in Rede stehenden Unterlagen bereits im Vorverfahren beim Beklagten und auch bei Gericht einsehen können. 1 2 3 Der Senat kann dahinstehen lassen, unter welchen Voraussetzungen es eine faire Verfahrensgestaltung bei Vorlage der Kalkulationsgrundlagen einer Satzung und sonstiger relevanter Unterlagen kurze Zeit vor dem Verhandlungstermin erfordern kann, einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Denn jedenfalls genügt die Verfahrensrüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO und ist deshalb unbeachtlich. Ein Antragsteller, der geltend macht, er habe sich zu bestimmten Fragen nicht äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 - 6 B 81/09 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Gleiches gilt für die ordnungsgemäße Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf faires Verfahren (vgl. BFH, Beschl. v. 9. Juli 2012 - VIII B 51/11 -, juris Rn. 17). Enthält das Zulassungsvorbringen in Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen keine Ausführungen dazu, welcher konkrete Vortrag nicht berücksichtigt wurde, und inwieweit die Berücksichtigung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, so fehlt es zudem an der gebotenen Darlegung, dass das angegriffene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. Januar 2011 - 5 A 630/08 -, juris Rn. 21). Diese Darlegungsvoraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Es gibt schon nicht zu erkennen, was der Kläger im Falle eines Schriftsatznachlasses im Einzelnen vorgetragen hätte. Der Kläger legt nicht ansatzweise dar, was er in einem nachgelassenen Schriftsatz zusätzlich ausgeführt hätte und inwieweit diese Ausführungen zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten führen können. 2. Auch soweit der Kläger die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts beanstandet und geltend macht, sein Befangenheitsantrag vom 15. Januar 2013 gegen den Kammervorsitzenden sei verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden, hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Die Rüge, ein Beschluss der Vorinstanz über die Ablehnung eines Befangenheitsantrags sei fehlerhaft, rechtfertigt grundsätzlich nicht die 3 4 5 6 4 Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen sind. Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der weiteren Entscheidung in der Sache durch den erfolglos abgelehnten Richter geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die ablehnende Entscheidung über den Befangenheitsantrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren. Nur dann, wenn ein Richter unter eindeutiger Missachtung von Verfahrensvorschriften tätig wird oder wenn der tätig gewordene Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis seiner Befangenheit willkürlich erschiene, ist ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben. Willkür in diesem Sinne setzt voraus, dass die Entscheidung, den Befangenheitsantrag abzulehnen, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2013 - 5 A 108/11 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2010 - 5 A 398/08 -, juris Rn. 4). Willkür in diesem Sinne ist im Streitfall nicht deshalb erkennbar, weil in dem Ablehnungsbeschluss Äußerungen des Klägers als „unwahr“ und „aus dem Zusammenhang gerissen“ bezeichnet werden, obwohl der Kammervorsitzende die den Befangenheitsantrag begründenden Angaben in seiner dienstlichen Äußerung nicht in Abrede gestellt hatte. Soweit das Gericht den Vortrag des Klägers, der Vorsitzende habe sein Ansinnen, Beweisanträge zu Protokoll zu erklären, für „frech“ gehalten und geäußert, das Gericht sei nicht sein „Schreibgehilfe“, im Ablehnungsbeschluss als unwahr wertet, bringt es damit der Sache nach lediglich zum Ausdruck, dass Äußerungen des Vorsitzenden nicht zur Zurückweisung von Beweisanträgen führen sollten und auch tatsächlich nicht dazu geführt haben. Vielmehr habe der Vorsitzende nach mehrmaligen Versuchen, den Kläger dazu zu bewegen, entweder seine Beweisanträge schriftlich zu formulieren und zu Protokoll zu reichen oder einer Verhandlungsunterbrechung zwecks Zuziehung einer Protokollführerin zuzustimmen, letztlich entschieden, nach 7 8 5 der zweiten Alternative zu verfahren. Anhaltspunkte dafür, dass er deswegen parteilich und unsachlich mitentscheiden könnte, seien nicht ersichtlich. Das trifft zu, zumal der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. Februar 2013 diesbezüglich noch selbst eingeräumt hatte, dass der Vorsitzende keine unsachlichen Absichten gegen seine Person hegen würde. Auch die Rüge des Klägers, er habe die Äußerung des Vorsitzenden, das Gericht sei bemüht, „Säcke zuzubinden und nicht neue aufzumachen“, weder aus dem Zusammenhang gerissen noch missverstanden, ist nicht geeignet, Willkür im oben dargestellten Sinn zu begründen. Das Gericht hat diese Äußerung nicht – wie der Kläger – als Anzeichen dafür verstanden, dass der Vorsitzende den Fall unter Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und unter Zurückdrängung prozessualer Rechte des Klägers habe entscheiden wollen, sondern nachvollziehbar auf die vorangegangene Unterbrechung der Verhandlung im Zusammenhang mit der Hinzuziehung der Protokollführerin bezogen. Eine willkürliche Ablehnung des Befangenheitsantrags ist dem nicht ansatzweise zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Drehwald Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 9 10 11 12