Beschluss
2 B 121/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 B 121/15 4 L 23/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Tierärztlicher Vorprüfung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 23. April 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Januar 2015 - 4 L 23/15 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der tierärztlichen Vorprüfung auszuhändigen und sie an weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen zu lassen, zu Recht abgelehnt. 1. Die Antragstellerin studiert Tiermedizin bei der Antragsgegnerin. Die Prüfung im Fach Physiologie, die zum Physikum gehört, wurde weder im Erstversuch noch in den beiden Wiederholungsprüfungen bestanden. Gegen die Prüfungsentscheidungen im ersten und zweiten Wiederholungsversuch wurde jeweils Widerspruch eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. In der ersten Wiederholungsprüfung hat die Antragstellerin ein Ergebnis von 52,5% erzielt. Nach § 5 der Prüfungsordnung für den Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig vom 25. Januar 2010 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Mai 2011 (im Folgenden: PO) gilt: Die Leistungen schriftlicher Prüfungen, die unter der Anwendung des Antwort-Wahl- Verfahrens (Multiple Choice) durchgeführt werden sowie die Leistungen mündlicher Teilprüfungen werden wie folgt bewertet: 1 2 3 „sehr gut“ (1,0-1,4) wenn 89% oder mehr, „gut“ (1,5-2,4) wenn 77-88%, „befriedigend“ (2,5-3,4) wenn 65-76%, „ausreichend“ (3,5-4,4) wenn 52-64%, „nicht ausreichend“ (4,5-5,0) wenn weniger als 52% der maximal erreichbaren Leistung erzielt wurden. Nach Ansicht der Antragstellerin ist diese Vorschrift auf ihre Prüfung anwendbar, so dass ihr die Note „ausreichend“ zu erteilen sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein mit der Hauptsache durchsetzbarer Anspruch auf Bewertung der beiden Wiederholungsprüfungen als bestanden dürfte bereits am Beurteilungsspielraum der Prüfer scheitern. § 5 PO enthalte für die Physiologieprüfung der Antragstellerin keinen verbindlichen Bewertungsrahmen. Denn diese Vorschrift gelte nur für mündliche Teilprüfungen, die zusammen mit schriftlichen Antwort-Wahl-Verfahren die Prüfung eines bestimmten Faches bildeten. Das ergebe sich auch aus der Anlage 1 PO, in der für die einzelnen Prüfungsfächer die Prüfungsform abschließend festgelegt sei. Hier finde sich bei verschiedenen Fächern der klinischen Phase als Festlegung der Prüfungsform „schriftlich(MC)/mündlich“ oder „schriftlich (MC)/mündlich/praktisch“. Der Satzungsgeber habe also in der Anlage 1 PO für mehrere Prüfungen genau diejenige Form vorgesehen, die den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 PO eröffne. Für dieses Ergebnis spreche auch § 5 Abs. 5 PO, der ersichtlich auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Multiple-Choice-Verfahren beruhe. Im Übrigen handele es sich bei der Physiologieprüfung nicht um eine Teilprüfung. Nach § 26 TAppV sei diese Prüfung als mündlich-praktische Prüfung (Anlage 1 PO) ausschließlich mündlich abzunehmen. Sie stelle auch keine Teilprüfung des Physikums dar. § 22 TAppV als auch die Anlage 1 PO zeigten, dass das Physikum kein Prüfungsfach mit Teilprüfungen darstelle, sondern in den dort aufgezählten Prüfungsfächern des Physikums Prüfungen zu absolvieren seien. Dass für die Qualifikation einer Prüfungsleistung als Teilprüfung auf das einzelne Prüfungsfach abzustellen sei, zeige auch § 10 Abs. 10 Satz 3 TAppV, der den Universitäten die Befugnis einräume, in einzelnen Prüfungsfächern die Prüfung in mehreren Teilprüfungen ablegen zu lassen. Da § 5 PO auf die vorliegende Prüfung nicht anwendbar sei, sei der Bewertungsspielraum der Prüfer nicht weiter eingeschränkt gewesen. 3 4 4 Mit ihrer Beschwerdebegründung trägt die Antragstellerin vor, dass sie auf Grundlage von § 5 PO die Physiologieprüfung bestanden habe. Für alle Prüfungen fordere der Gesetzesvorbehalt die Festsetzung eines verbindlichen Bewertungsrahmens in den maßgeblichen Vorschriften. Zudem spreche gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass zwar die PO, aber nicht die TAppV den Begriff der Teilprüfung kennen würden. In der PO seien keine Regelungen für Prüfungen enthalten, die weder reine MC-Prüfungen noch gemischte Prüfungen mit MC-Anteil seien. Deshalb sei § 5 Abs. 2 PO als einzige normative Bestehensregelung zumindest analog anzuwenden. Im Wege der einstweiligen Anordnung sei die Antragsgegnerin daher zu verpflichten, ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung auszuhändigen und sie vorläufig an weiteren Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts teilhaben zu lassen oder hilfsweise eine erneute Wiederholungsprüfung durchzuführen und im Falle des Bestehens sie an den genannten Lehrveranstaltungen teilnehmen zu lassen. Die Antragsgegnerin verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. 2. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zum Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Die erste Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie der Antragstellerin ist weder auf Grundlage von § 5 Abs. 2 PO in direkter noch in analoger Anwendung als (vorläufig) bestanden zu werten. Denn § 5 Abs. 2 PO ist auf die Physiologieprüfung nicht anwendbar (unten a.). Aus dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts ergibt sich nichts anderes (unten b.). 5 6 7 8 9 5 a. § 5 Abs. 2 PO gilt nicht für die Physiologieprüfung der Antragstellerin. Der Senat schließt sich der eingehenden Argumentation des Verwaltungsgerichts (BA S. 6f.) an. Insbesondere aus der Anlage 1 (S. 3/6 der PO) ergibt sich, dass keine Teilprüfung i. S. v. § 5 Abs. 2 PO vorliegt, sondern eine Prüfung in einem eigenständigen Prüfungsfach, die auch nicht in verschiedene Prüfungen aufgeteilt ist, sondern in einem Termin durchgeführt wird. b. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz des Gesetzvorbehalts. Das Rechtsstaatprinzip und das Demokratieprinzip verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selber zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen; diese Anforderung richtet sich an den formellen Gesetzgeber (vgl. Degenhart/Meissner, Handbuch der Verfassung im Freistaat Sachsen, § 8 Rn. 13 m. w. N.). Im Prüfungsrecht, insbesondere bei Prüfungen, die wie hier für den Zugang zu einem Beruf maßgeblich sind, gelten besondere Grundsätze, die es ermöglichen, genauere Festsetzungen dem untergesetzlichen Recht zuzuweisen. Wenn aber Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, muss der (formelle) Gesetzgeber die Tendenz und das Programm schon so weit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277). Diese Anforderungen, die für Verordnungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf folgen, sind in ähnlicher Weise für den Erlass von Satzungen maßgeblich, in denen ein bestimmter Kreis von Bürgern innerhalb eines durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs ermächtigt wird, durch demokratisch gebildete Organe die eigenen Angelegenheiten zu regeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Mai 1972, BVerfGE 33, 125, 157). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die gesetzlichen Vorgaben unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. März 1989, BVerfGE 80, 1, 20 f.). Das Prüfungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens dürfen 10 11 12 6 deshalb weitgehend einer untergesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 13. Dezember 2001 - Vf. 50-IV-01 und Vf. 78-IV-01; Beschl. v. 21. März 2002 - Vf. 72-IV-01; vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. Dezember 2008 - 10 A 1.08 -, juris Rn. 47). Ausgehend von diesem Maßstab hat der Verordnungsgeber in § 14 Abs. 1 TAppV die Vorgaben für die Bewertung von Prüfungsleistungen und auch die Voraussetzungen für das Bestehen geregelt. Für letzteres ist es erforderlich, dass die Prüfungsleistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TAppV). Durch die Regelung eines Prüfungsziels in § 13 Abs. 1 TAppV sind auch die relevanten Anforderungen, die den Maßstab der Bewertung bilden, durch den Verordnungsgeber bestimmt worden. Eine solche Vorgabe (die im Wesentlichen den Regelungen der juristischen Prüfungen entspricht, gegen die keine verfassungsrechtlich relevanten Bedenken bestehen - vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 13. Dezember 2001 a. a. o.) hält sich somit im Rahmen des Gesetzesvorbehalts. Dass die maßgebliche TAppV den formell-gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragsstellerin nicht vorgetragen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Da bereits die TAppV die maßgeblichen Vorschriften zu den Bestehensvoraussetzungen enthält, ist es von der Antragsgegnerin nicht zu fordern, in der PO eigene und weitergehende Bestehensregelungen für Prüfungen zu treffen, die nicht im Antwort-Wahl-Verfahren (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 25. Mai 2010 - 2 B 78/10 -, juris) abgenommen werden. Soweit die Prüfer vor Durchführung der Prüfung offen gelegt haben, dass für das Bestehen der Physiologieprüfung eine Grenze von 60% gelten wird, ist das Ausfluss ihrer Bewertungskompetenz und schon aus Gründen der im Prüfungsrecht maßgeblichen Chancengleichheit nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung der ersten Wiederholungsprüfung nicht fehlerhaft erfolgt; sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag haben daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der 13 14 15 16 7 Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Anh § 164). Der Senat folgt der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der erstmalig im Beschwerdeverfahren erhobene Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil mit ihm dasselbe Ziel wie mit dem Hauptantrag verfolgt wird (§ 45 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 17