Beschluss
5 A 35/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 35/13 2 K 1135/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Schmutzwasserbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 6. Mai 2015 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 2012 - 2 K 1135/11 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.400,36 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 2012 zuzulassen, ist unbegründet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Festsetzung eines Schmutzwasserbeitrags für ihr Grundstück in K............ Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid vom 10. November 2010 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit der Bescheid nicht unterschrieben sei, entspreche dies § 157 AO i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG. Abgaben seien zwar von der Abgabenbehörde selbst durch Abgabenbescheide festzusetzen. Hierfür reiche es aber, dass der Organwalter dafür Sorge trage, dass die Bescheide rein automatisch und nicht mittels Einwirkung eines privaten Dritten als Verwaltungshelfer erstellt würden. Dass dem hier nicht so sein könnte, sei weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man jedoch von einer Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheids vom 10. November 2010 ausgehen würde, sei durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2011 eine Heilung eingetreten, die im Ergebnis zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts führe. Da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien, habe dem Beklagten im Widerspruchsverfahren eine umfassende und nicht nur auf die Rechtmäßigkeit beschränkte Prüfungskompetenz zugestanden. Selbst wenn der Ausgangsbescheid dem Beklagten 1 2 3 nur formal, nicht aber inhaltlich zugerechnet werden könne, wie die Klägerin meine, sei er jedenfalls durch das Nachholen der materiellen und behördlich verantworteten Regelung im Widerspruchsbescheid in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgestaltet worden. Der Widerspruchsbescheid sei auch nicht durch die ...GmbH erlassen worden. Dieser sei vom Vorsitzenden des Beklagten eigenhändig unterschrieben worden. Mit seiner Unterschrift habe der Verbandsvorsitzende für den Inhalt die Verantwortung übernommen. Die der Abgabenerhebung zugrunde liegende Abgabensatzung vom 25. November 2008 sei wirksam. Dafür, dass die im Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten vorgesehene zentrale Abwasserentsorgung gemeinwohlverträglich nicht herstellbar sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin auf die Richtlinie der Europäischen Union 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 sowie den Erlass des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 16. Oktober 2000 Bezug nehme, erwüchsen ihr aus diesen Vorschriften keine subjektiven Rechte. Adressaten dieser Normen seien vielmehr die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht. Die Klägerin wendet in der Begründung ihres Zulassungsantrags ein, das angefochtene Urteil begegne ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der hier ohne Unterschrift maschinell erstellte Abgabenbescheid rechtmäßig vom Beklagten erlassen worden sei und nicht von dessen privaten Geschäftsbesorger, der ...GmbH. Das Verwaltungsgericht habe sich geweigert, den Vortrag der Klägerin zum Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr sei die schon in früheren Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung erneut vertreten worden, ohne auf neuere Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen. Nach der dem Gericht vorgelegten Information der ...GmbH übernehme diese die Abgabenerhebung. Da der Ausgangsbescheid nicht wirksam vom Verbandsvorsitzenden unterzeichnet worden sei und in ihm als Bearbeiterin eine Mitarbeiterin der ...GmbH genannt sei, sei er allein von der ...GmbH erlassen worden. Eine Ermächtigung des Beklagten, die Aufgaben der Abwasserbeseitigung und Abgabenerhebung auf Dritte zu übertragen, habe nicht vorgelegen. Gem. § 57 Abs. 1 SächsKomZG i. V. m. § 61 Abs. 2 und § 62 SächsGemO müsse der Zweckverband Bedienstete haben, was beim Beklagten nicht der Fall sei. Dies schlage auch auf den Widerspruchsbescheid durch, der mithin ebenfalls fehlerhaft sei. Es sei zudem 3 4 fraglich, auf welcher Ermächtigungsgrundlage der Beklagte in Widerspruchsangelegenheiten tätig geworden sei. § 27 SächsJG enthalte keine Zuständigkeitsfestlegung, die auf einen Zweckverband laute. Ob der Zweckverband nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO ermächtigt sei, müsse bezweifelt werden. Es handle sich eigentlich nicht um originäre Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern um von den Mitgliedsgemeinden übertragene Selbstverwaltungsangelegenheiten. Deshalb sei früher das Landratsamt Görlitz in Widerspruchsangelegenheiten tätig geworden. Die Rechtssache weise darüber hinaus besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Es stelle sich die Frage, ob der Beklagte die öffentliche Aufgabenerfüllung durch einen privaten Dritten erledigen lassen dürfe, anstatt eigenes Personal zu beschäftigen. Die Rechtssache habe darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Klärungsbedürftig sei die Frage, ob es sich um eine verbotswidrige Umgehung der Privatisierung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge handle, wenn auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 SächsKomZG der Zweckverband keine Bediensteten habe und jegliche Verwaltungstätigkeit bis zum unterschriftsfähigen Verwaltungsakt von einem privaten Dritten auf der Grundlage eines hierfür vereinbarten Geschäftsbesorgungsvertrags erledigen lasse. Darüber hinaus begehrt sie die Klärung der Frage, ob es in Ansehung einer möglicherweise unbestimmten Regelung des § 57 Abs. 1 SächsKomZG dem Zweckverband überlassen sei, zu entscheiden, ob er Personal zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben einstelle oder nicht. Zudem will sie die Frage geklärt wissen: "Handelt es sich noch um die Erledigung der dem öffentlichen Träge übertragenen Aufgaben, wenn sich seine Tätigkeit im Wesentlichen auf die Unterschrift der unter Verwendung des Logos des öffentlichen Trägers unter Ausweisung des AZV Vorsitzenden als Bearbeiter zu erlassenen Verwaltungsaktes, wenn Zweckverbandsvorsitzende und auch sonst wie kein bediensteter einer öffentlichen Verwaltung/Behörde tatsächlich nicht im Verwaltungsverfahren tätig geworden ist?" Das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das 4 5 6 5 Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - aus dem geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeleitet, dass in dem entschiedenen Fall ein Verwaltungsakt und kein Nichtakt vorliege. Dies habe im vorliegenden Klageverfahren nicht geprüft werden können, weil das erkennende Gericht nicht für die Vorlage des Geschäftsbesorgungsvertrags gesorgt habe. Damit sei auch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt worden. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Unterschrift des Verbandsvorsitzenden abstelle, erfülle dies nicht die durch das Bundesverwaltungsgericht für öffentlich-rechtliches Handeln eines Hoheitsträgers herausgearbeiteten Maßgaben. Das angegriffene Urteil beruhe auch auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Gericht habe den Beklagten nicht zur Vorlage des Betriebsführungs- /Geschäftsbesorgungsvertrags verpflichtet, obwohl das von ihr beantragt worden sei. Ohne den Geschäftsbesorgungsvertrag habe sie nicht dazu vortragen können, inwieweit der ...GmbH die Erstellung der Bescheide für den Beklagten oblegen habe. Schließlich sei auf ihre Einwendungen gegen die Kleineinleiterabgabensatzung nicht eingegangen worden. 1. Das Urteil begegnet nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2014 - 5 A 588/13 -, juris; st. Rspr.). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, müssen die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein (SächsOVG, Beschl. v. 13. Januar 2015 - 5 A 160/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 4. Januar 2011 - 5 A 118/09 -, juris Rn. 2; st. Rspr.). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin zieht zwar die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Ausgangsbescheid dem Beklagten und nicht der ...GmbH zuzurechnen sei, 7 8 9 10 6 substantiiert in Zweifel. Unter Zugrundelegung ihres Vortrags spricht viel dafür, dass der Ausgangsbescheid vom 10. November 2010 dem Beklagten nur formal zuzuordnen ist, er inhaltlich aber von der ...GmbH und somit einem privaten Geschäftsbesorger erstellt worden ist. Sollte dies so sein, wäre der Ausgangsbescheid rechtswidrig, weil eine Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen bei seinem Erlass nicht existierte. § 4 SächsKAG, der eine solche Aufgabenübertragung nunmehr regelt, ist erst am 18. November 2012 in Kraft getreten (vgl. Art. 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012, SächsGVBl. S. 562, 566 sowie SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014, SächsVBl. 2015, 88 Rn. 25 f.). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung aber davon unabhängig und selbstständig tragend auch auf die Erwägung gestützt, dass der Ausgangsbescheid - seine Rechtswidrigkeit unterstellt - durch Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt wurde, weil der Verbandsvorsitzende durch die eigenhändige Unterzeichnung nunmehr Verantwortung für den Inhalt des Bescheids übernommen hat. Diesen selbstständig tragenden Grund hat die Klägerin nicht derart in Zweifel gezogen, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint. Der Widerspruchsbescheid, der dem Ausgangsbescheid gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst seine endgültige, den Gegenstand der Anfechtungsklage bildende Gestalt verleiht, kann einen nur formal der Behörde zurechenbaren, inhaltlich aber von einer Privatperson erlassenen Verwaltungsakt durch das Nachholen einer von der Behörde materiell verantworteten Regelung zu einem rechtmäßigen Verwaltungsakt umgestalten, jedenfalls sofern die Widerspruchsbehörde eine umfassende Kontrollbefugnis besitzt (BVerwG, Urt. v. 23. August 2011, BVerwGE 140, 245 Rn. 21 ff.; SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014, SächsVBl. 2015, 88 Rn. 30 m. w. N.). Dies war hier bei Erlass des Widerspruchsbescheids der Fall. Der Beklagte besaß zu diesem Zeitpunkt als Widerspruchsbehörde mangels abweichender landesrechtlicher Regelungen gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO eine umfassende Kontrollbefugnis, so dass der Mangel des Ausgangsbescheids geheilt werden konnte. § 27 Abs. 3 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704) in der zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) 11 12 13 7 geänderten Fassung, wonach den Bescheid über einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eines Verwaltungsverbands oder eines Zweckverbands, der der Rechtsaufsicht des Landratsamts untersteht, in Selbstverwaltungsangelegenheiten das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde erlässt, wobei die Nachprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit dem Verwaltungsverband oder dem Zweckverband vorbehalten bleibt, ist ab 11. Juli 2009 durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 326) aufgehoben worden. Auf dieser gesetzlichen Regelung beruhte es, dass früher - wie von der Klägerin ausgeführt - über die Widersprüche gegen Entscheidungen von Zweckverbänden von den Landratsämtern entschieden wurde. Nunmehr sind hierfür aber gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Zweckverbände selbst zuständig. Die Vorschrift ist hier anwendbar, weil es sich um Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt. Die Hoheit, für das Betreiben von gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen Abgaben zu erheben, gehört herkömmlich zum Bereich gemeindlicher Selbstverwaltung (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 27. Januar 2010, BVerfGE 125, 141, 159). Ist die Aufgabe des Betriebs der öffentlichen Einrichtung und der Abgabenerhebung hierfür von der Gemeinde auf einen Zweckverband übertragen, ändert sich an der Natur der Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe nichts. Der Zweckverband verwaltet die ihm übertragene Aufgabe anstelle der Gemeinde unter eigener Verantwortung (vgl. §§ 46, 45 Abs. 1 Satz 2 SächsKomzG). Aufgrund der Unterzeichnung des Widerspruchsbescheids durch den Verbandsvorsitzenden liegt eine inhaltlich, d. h. materiell vom Beklagten verantwortete Regelung vor, was gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO den möglichen Mangel des Ausgangsbescheids heilt. Mit seiner Unterschrift hat der Verbandsvorsitzende dokumentiert, dass die vom privaten Geschäftsbesorger stammende Entscheidung als Verwaltungsakt mit dem bekannt gegebenen Inhalt vollständig so ergehen soll und dass er als Verbandsvorsitzender dafür die Verantwortung übernimmt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 AO sowie SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014, SächsVBl. 2015, 88 Rn. 33). Der Verbandsvorsitzende war beim Beklagten auch der zuständige Amtsträger für den Erlass von Abwasserbeitrags- und Widerspruchsbescheiden. Als Geschäft der laufenden Verwaltung erlässt er gem. § 56 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 22 14 8 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG die nach Grund und Höhe durch das Satzungsrecht weitgehend vorgezeichneten Abgabenbescheide im eigenen Tätigkeitsfeld. Hat der Verbandsvorsitzende des Beklagten den Widerspruchsbescheid somit formell und materiell selbst erlassen, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids nicht darauf an, ob der Beklagte neben seinem Verbandsvorsitzenden über die gesetzlich erforderlichen (weiteren) Bediensteten verfügt. Es ist deshalb unerheblich, ob der Beklagte gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG i. V. m. § 61 Abs. 2 und § 62 SächsGemO wegen seiner Größe über einen Fachbediensteten für das Finanzwesen und mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst verfügen muss. Selbst wenn der Beklagte gegen diese Vorschriften verstoßen haben sollte, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids führen. Diese Regelungen in § 57 Abs. 1 SächsKomZG i. V. m. § 61 Abs. 2 und § 62 SächsGemO über die Pflicht zur Einstellung der für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Selbstverwaltungsträgers erforderlichen Bediensteten haben keine Außenwirkung. Sie verpflichten nur den Selbstverwaltungsträger, berechtigen aber nicht einzelne Bürger und mithin auch nicht die Klägerin (SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014, SächsVBl. 2015, 88 Rn. 38 ff.). Unerheblich ist auch, ob es sich bei dem Ausgangsbescheid ursprünglich um einen Verwaltungsakt handelte oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urt. v. 23. August 2011, BVerwGE 140, 245 Rn. 20; v. 12. Januar 1973, BVerwGE 41, 305, 307 f.; jeweils m. w. N.). Der Frage, ob es sich bei dem Ausgangsbescheid um einen Verwaltungsakt handelte oder nicht, muss deshalb nicht weiter nachgegangen werden. Folglich bedarf es auch keiner Vorlage des zwischen dem Beklagten und der ...GmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 15 16 17 9 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2013 - 5 A 474/11 - , juris Rn. 16; st. Rspr.). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der Beklagte die öffentliche Aufgabenerfüllung durch einen privaten Dritten erledigen lassen darf, anstatt eigenes Personal zu beschäftigen, ist im Hinblick auf die Notwendigkeit der eigenen Aufgabenerfüllung geklärt. Wie ausgeführt muss der Aufgabenträger ohne eine abweichende gesetzliche Regelung die öffentlichen Aufgaben selbst erfüllen und darf sie nicht vollständig auf einen privaten Geschäftsbesorger übertragen (BVerwG, Urt. v. 23. August 2011, BVerwGE 140, 245 Rn. 14; SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014, SächsVBl. 2015, 88 Rn. 23). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Antrag insoweit nicht auf. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, weiteres eigenes Personal zu beschäftigen, ist die Frage - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungssgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die von der Klägerin im Zusammenhang mit § 57 Abs. 1 SächsKomZG aufgeworfenen Fragen würden sich in einem Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen, weil die Vorschrift - wie ausgeführt - Rechte der Klägerin nicht begründet. Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob es für eine vom Hoheitsträger verantwortete Entscheidung ausreicht, wenn der Verbandsvorsitzende 18 19 20 21 22 23 10 den Widerspruchsbescheid unterzeichnet, auch wenn er ansonsten im Verwaltungsverfahren nicht tätig geworden ist, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Frage ist zu bejahen (Urt. v. 18. Dezember 2014, SächsVBl. 2015, 88 Rn. 32 ff.). 4. Die von der Klägerin erhobene Rüge der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2014 - 5 A 840/11 -, juris Rn. 26; st. Rspr.). Die Klägerin bezeichnet zwar ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es fehlen aber Darlegungen dazu, welche Vorschrift angewandt wurde und welcher Rechtssatz in der herangezogenen und in der angegriffenen Entscheidung in Anwendung der Vorschrift jeweils aufgestellt wurde. 5. Schließlich sind auch die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht hinreichend dargetan. Verfahrensmängel in diesem Sinne sind Verstöße gegen Verfahrensnormen, d. h. Rechtsfehler, die den Weg zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betreffen (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 55/10 -, juris Rn. 20). Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, der Anregung der Klägerin, den Geschäftsbesorgungsvertrag beizuziehen, nachzukommen, rügt sie in der Sache eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell- rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche 24 25 26 27 28 29 30 11 für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrags hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 9; Urt. v. 22. Januar 1969, BVerwGE 31, 212, 217 f.; SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2014 - 5 A 754/11 -, juris Rn. 35; jeweils m. w. N.). Dem wird der Antrag nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat unabhängig davon seine Aufklärungspflicht auch nicht verletzt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag, über den das Verwaltungsgericht durch Beschluss hätte entscheiden müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO), gestellt. Die Beiziehung des Geschäftsbesorgungsvertrags musste sich dem Verwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Ausgangsbescheid elektronisch erstellt worden war und der automatisierte Ablauf bei der Erstellung des Bescheides auf Anordnungen des Beklagten zurückging und vom privaten Dritten nicht beeinflusst worden war. Hieraus hat es abgeleitet, dass ein rechtmäßiger Ausgangsbescheid vorlag. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist der Prüfung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers zugrunde zu legen, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Dezember 2001, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 56; SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2012 - A 5 A 283/09 -, juris Rn. 15; st. Rspr.). Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag kam es unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung nicht an. Zudem hat das Verwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt, dass die eigenhändige Unterzeichnung des Verbandsvorsitzenden im Widerspruchsbescheid einen möglicherweise fehlerhaften Ausgangsbescheid heilt. 31 12 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung kam es auf den zwischen der Beklagten und der ...GmbH bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag ebenfalls nicht an. Soweit die Klägerin Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Kleineinleiterabgabensatzung des Beklagten vermisst, kann dies einen Verfahrensfehler nicht begründen. Da im vorliegenden Verfahren die Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags Gegenstand ist, kommt es auf die Kleineinleiterabgabensatzung und die hierzu von der Klägerin gemachten Ausführungen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Dehoust Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 32 33 34 35