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Beschluss

3 B 153/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Überprüfung des Rechtsstands und Einordnung in eine Maßnahmestufe des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG allein führt nicht zur Notwendigkeit, eine Maßnahme gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zu ergreifen. Nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmestufe führ zu einer solchen Maßnahme (im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 7. Januar 2015 - 11 Cs 14.2653 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 7. Mai 2015 - 16 B 205/15 -, juris Rn. 3 ff).
Entscheidungsgründe
Die Überprüfung des Rechtsstands und Einordnung in eine Maßnahmestufe des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG allein führt nicht zur Notwendigkeit, eine Maßnahme gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zu ergreifen. Nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmestufe führ zu einer solchen Maßnahme (im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 7. Januar 2015 - 11 Cs 14.2653 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 7. Mai 2015 - 16 B 205/15 -, juris Rn. 3 ff).