Urteil
4 C 1255/15.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0309.4C1255.15.N.0A
22Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge der Antragsstellerinnen sind bereits unzulässig. Es fehlt ihnen an der Antragsbefugnis. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtsakt in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209). I. Hieran fehlt es bei der Antragstellerin zu 1. Grundsätzlich ist zunächst der Eigentümer eines von einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung betroffenen Grundstücks bzw. ein ihm gleichstehender "wechselnder Kreis von Personen", der in der konkreten Situation einen Nachteil erleidet, antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52). Denn das im Plangebiet befindliche Grundeigentum stellt regelmäßig eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition dar, weil sein Inhalt und seine Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplanes unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Unter bestimmten Umständen kann auch Pächtern oder Mietern von solchen Grundstücken die Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren zugestanden werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. März 2015 -3 B 153/15.N -, BRS 83 Nr. 179 m. w. N.). Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Antragstellerin zu 1. weder Eigentümerin noch Inhaberin eines dem Eigentum gleich zu achtenden obligatorischen Rechts an einem Grundstück innerhalb des Plangebietes ist. Vielmehr befindet sich der von ihr gemietete und betriebene ...-Markt zwar in unmittelbarer Nähe, doch außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. V/46A "Ehemaliges KVG-Depot", 1. Änderung der Antragsgegnerin. Unter diesen Umständen ist die Antragstellerin zu 1. nur dann antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebotes geltend machen kann. Das Abwägungsgebot hat in Bezug auf solche privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Gibt es einen derartigen Belang, so besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde diesen Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Allerdings sind nicht alle privaten Belange für die Abwägung im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Eine Gemeinde muss sich nicht mit geringwertigen oder mit makelbehafteten Interessen befassen. Entsprechendes gilt für solche Interessen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 141; Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 120 und Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78-, BVerwGE 59, 87). In Anwendung dieser Grundsätze erscheint es nicht möglich, dass die Antragstellerin in dem ihr zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen verletzt wird. Sie beruft sich darauf, dass sie von dem über die textliche Festsetzung Nr. 6 des angegriffenen Bebauungsplanes den nördlich und westlich angrenzenden Anliegern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB einzuräumenden Geh- und Fahrrecht an der durch das Plangebiet verlaufenden Privatstraße in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt werde und macht eine Existenzgefährdung geltend. Zwar sind auch die Interessen von Betrieben, die durch eine Festsetzung des Bebauungsplanes unmittelbar oder mittelbar berührt werden, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB grundsätzlich in der Abwägung berücksichtigungsfähige private Belange, allerdings ist die Antragsbefugnis nicht schon dann zu bejahen, wenn eine Beeinträchtigung in solchen Belangen lediglich behauptet wird. Auch ist, worauf die Antragstellerin zu 1. zutreffend hinweist, die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären; es kann jedoch auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es abwägungserheblichen Belange des Antragstellers geben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, BRS 79 Nr. 61 m. w. N.). Tatsachen, aus denen sich ein abwägungserheblicher Belang der Antragstellerin zu 1. ergeben könnte, hat sie indes nicht schlüssig vorgetragen. Sie hat lediglich behauptet, es erscheine möglich, dass sie aufgrund der Belastung der Privatstraße mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten Dritter in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt werde, da ein wirtschaftlicher Betrieb ihres Marktes ohne diese Zufahrt nicht möglich sei. Ohne nähere tatsächliche Darlegung ist indessen nicht nachvollziehbar, wie durch die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. V/46A I. Änderung der Antragsgegnerin über die Bestellung eines Geh- und Fahrrechts zugunsten Dritter die Zufahrt zum ...-Markt der Antragstellerin zu 1. beeinträchtigt werden soll. Dabei ist zu sehen, dass die zweispurige Zufahrt von der Holländischen Straße aus bereits im Ursprungsbebauungsplan V/46A "Ehemaliges KVG-Depot" der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2009 mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten aller Anlieger des (gesamten) Plangebietes belastet war und es sowohl für den ...-Markt der Antragstellerin zu 1. als auch für den im SO 2 vorgesehenen weiteren Lebensmittelmarkt jeweils noch eine alternative Erschließung bzw. Erschließungsmöglichkeit gibt. Für den Markt der Antragstellerin zu 1. erfolgt eine solche aus Richtung Osten von der Bunsenstraße, für den hinzukommenden Lebensmittelmarkt ist eine weitere Erschließung über die Niedervellmarer Straße im Westen möglich. Das Geh- und Fahrrecht ist auch bereits seit dem Jahre 2009 im Grundbuch eingetragen. Unter diesen Umständen hatte die Antragsgegnerin keine Veranlassung, von sich aus die Erschließungssituation für den Markt der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung nochmals aufzurufen. Derjenige, der mit seinem eigenen Markt nicht unerhebliche Verkehrsvorgänge auslöst, kann sich unterhalb der Schwelle der konkreten Möglichkeit einer Beeinträchtigung seines eigenen Betriebes nicht schutzwürdig darauf berufen, dass ein hinzukommender Wettbewerber zusätzliche Verkehrsvorgänge auf derselben Anliegerstraße auslöst (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2016 - 3 B 2377/16 -, BauR 2017, 514). Auch zu der von ihr behaupteten Existenzgefährdung ihres Betriebes durch die Planung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 1. keine Tatsachen vorgetragen. Im Übrigen ist das Interesse eines Handeltreibenden, von Festsetzungen verschont zu bleiben, welche die Ansiedlung eines Konkurrenten gestatten, im Regelfall nicht schutzwürdig, unabhängig davon, ob dem Konkurrenten unmittelbar näher oder weiter entfernt die Möglichkeit zur Ansiedlung oder zur wirtschaftlichen Betätigung geboten wird. Denn das Städtebaurecht ist wettbewerbsrechtlich neutral. Jeder Gewerbetreibende muss von Städtebaurechts wegen immer mit neuer Konkurrenz rechnen (vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 22. November 2016 -1 MN 101/16 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 1997-4 NB 5.97 -, BRS 59 Nr. 50, und vom 16. Januar 1990 - 4 NB 1.90 -, BRS 50 Nr. 50). II. Auch der Antragstellerin zu 2. fehlt es an der Antragsbefugnis. Anders als die Antragstellerin zu 1. ist die Antragstellerin zu 2. zwar Eigentümerin verschiedener im Plangebiet gelegener Grundstücke, gleichwohl erscheint es auch hier nicht als möglich, dass die Antragstellerin zu 2. durch die Änderung des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2. ergibt sich nicht aus ihrer Stellung als Eigentümerin der am südlichen Rand des Plangebiets gelegenen, die Privatstraße bildenden Grundstücke, insbesondere des Grundstücks Flurstück Nr. .../.... Zwar ist das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beschränkung seines Grundeigentums durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zur Bestellung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zu Gunsten Dritter verschont zu bleiben, grundsätzlich ein in der Abwägung beachtlicher privater Belang. Im konkreten Fall gilt jedoch deshalb etwas anderes, weil die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung Nr. 6 des Bebauungsplanes V/46A "Ehemaliges KVG-Depot", 1. Änderung nur die bereits seit dem Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahre 2009 bestehende Belastung des Privatstraßengrundstücks der Antragstellerin zu 2. mit einem Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der anliegenden Grundstücke fortgeschrieben hat, ohne sie ihrem Wesen nach zu verändern. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, lediglich derart geändert, dass dieses von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012-4 BN 23.12 -, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Oktober 2016-4 C 1869/15.N -, BauR 2017, 497 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2013 - 5 S 1126/11 -, juris). Nichts anderes folgt hier aus dem Umstand, dass mit der streitgegenständlichen ersten Änderung des Bebauungsplan V/46A ein nördlich gelegener Geländestreifen als nicht überbaubare Grundstücksfläche erstmalig in das Plangebiet mit einbezogen wird. Auch wenn mit der Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans nach Norden die Möglichkeit geschaffen wird, mehr Stellplätze für das SO 2 zu schaffen als nach dem Ursprungsbebauungsplan möglich waren, führt dies zu keiner Beeinträchtigung der Rechtsposition der Antragstellerin zu 2. Dabei kann dahinstehen, ob der von ihr behauptete Zusammenhang zwischen dem Kundenaufkommen eines Einzelhandelbetriebes und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze so tatsächlich besteht. Jedenfalls folgt aus einem Mehr an Stellplätzen hier keine qualitativ andere Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin zu 2. Im Übrigen dürfte eine größere Anzahl von Stellplätzen erfahrungsgemäß eher dazu führen, dass sich der Parksuchverkehr entspannt und Rückstaus auf die erschließende Privatstraße der Antragstellerin zu 2. seltener vorkommen. Schließlich eröffnet der streitige Änderungsplan nunmehr auch die Möglichkeit, das SO 2 zusätzlich über die Niedervellmarer Straße zu erschließen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der von dem im SO 2 festgesetzten Lebensmittelmarkt ausgelöste Zielverkehr die Aufnahmefähigkeit der zweispurigen Privatstraße übersteigen könnte, liegen nicht vor. Auch aus ihrer Stellung als Eigentümerin des im Plangebiet liegenden Flurstücks Nr. .../... folgt hier keine Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2. Das zwischen drei und fünf Meter breite L-förmige Grundstück liegt innerhalb des SO 2, jedoch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Zulässig sind dort nach den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 und 2.4 Stellplätze und notwendige Nebenanlagen. Im Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahre 2009 war das Grundstück ebenfalls als nicht überbaubarer Teil des Sondergebiets ausgewiesen worden, jedoch auch außerhalb der für Stellplätze und Nebenanlagen vorgesehenen Flächen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die mit der streitgegenständlichen Änderungsplanung einhergehende geringfügige Erweiterung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstückes in ihren Rechten verletzt sein könnte; eine bislang zulässige Nutzung wird durch den Änderungsbebauungsplan nicht ausgeschlossen. Die Antragstellerin zu 2. ist auch nicht aus einem anderen Gesichtspunkt antragsbefugt. Zwar befand sie sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplan im Besitz eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von 700 qm auf einem Grundstück innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans, für den nunmehr nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 die Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes mit maximal 1.200 qm Verkaufsfläche ausgewiesen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass sich ein bestandskräftiger Bauvorbescheid, der die Feststellung enthält, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans durchsetzen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 10.01 -, BVerwGE 117, 44; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2016-2 Bs 127/16 - BauR 2017, 212), sind die bisherigen baulichen Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks im Falle seiner Überplanung grundsätzlich abwägungsbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 4 BN 20.06 -, BRS 70 Nr. 18; Hessischer VGH, Urteil vom 13. April 2016 - 4 A 141/14 -, juris). Vorliegend ist der der Antragstellerin zu 2. unter dem 23. Januar 2014 erteilte und am 31. Januar 2014 zugestellte Bauvorbescheid jedoch mit Ablauf des 31. Januar 2017 gemäß §§ 66 Abs. 2 i. V. m. 64 Abs. 7 HBO erloschen, da die Geltungsdauer von drei Jahren abgelaufen und innerhalb der Frist kein Verlängerungsantrag bei der Bauaufsicht der Antragsgegnerin gestellt worden ist. Selbst wenn der Bauvorbescheid vom 23. Januar 2014 nicht erloschen wäre, könnte sich die Antragstellerin zu 2. hier nicht zur Begründung einer Antragsbefugnis auf ihn berufen. Denn von dem genannten Grundsatz, dass die bisherigen baulichen Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstückes im Falle seiner Überplanung abwägungsbeachtlich sind, ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Inhaber des Baurechts nach aller Voraussicht nicht in der Lage sein wird, sein Vorhaben zu verwirklichen, wenn mit anderen Worten eine Situation gegeben ist, die bereits das Sachbescheidungsinteresse an einem entsprechenden Bauantrag oder einer entsprechenden Bauvoranfrage entfallen ließe (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 3 A 1532/11 .Z -, ESVGH 63, 126 [L] = BRS 79 Nr. 146). So liegt es hier. Der Bauvorbescheid für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Drogeriemarktes war für die Antragstellerin zu 2. ersichtlich nutzlos, da sie schlechterdings von ihm keinen Gebrauch machen konnte. Ausweislich des städtebaulichen Vertrages vom 1. Dezember 2014 zwischen der Antragsgegnerin und dem Eigentümer des Baugrundstücks beabsichtigt letzterer innerhalb des als SO 2 ausgewiesenen Gebietes einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche bis zu 1.200 qm zu errichten und übernimmt sämtliche Vorarbeiten und Kosten zur Herstellung des Baurechts dafür. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 2., die weder dinglich noch schuldrechtlich an dem Baugrundstück berechtigt ist, ein ihrem Bauvorbescheid entsprechendes Vorhaben verwirklichen kann. Ein Baurecht, von dem schlechterdings kein Gebrauch werden gemacht werden kann, stellt aber lediglich ein so geringwertiges Interesse dar, dass es die Antragsgegnerin nicht in ihre Abwägung einstellen musste. Die Anträge sind deshalb mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO abzulehnen. Danach haben die Antragstellerinnen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des am 27. Mai 2015 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. V/46A "Ehemaliges KVG-Depot" 1. Änderung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1. betreibt angrenzend an das Plangebiet einen ...-Markt, die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des dazugehörigen Grundstücks sowie von Grundstücken im Plangebiet. Im Jahre 2009 stellte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. V/46A "Ehemaliges KVG-Depot" auf, um im Stadtteil Nord (Holland) östlich der Holländischen Straße am verkehrsgünstigen Standort des ehemaligen KVG-Straßenbahn-Depots zwischen Holländischer Straße, Niedervellmarer Straße und Bunsenstraße die Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums zu ermöglichen. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses ursprünglichen Bebauungsplans befand sich u. a. der von der Antragstellerin zu 1. bereits zu diesem Zeitpunkt betriebene ...-Markt. Der rechtskräftige Ursprungsbebauungsplan sah für den Bereich des ...-Marktes (SO 1) eine maximale Verkaufsfläche von 1.000 qm vor, die auch ausgenutzt wird, im Teilbereich SO 2 (westlich des ...-Marktes) waren maximal 1.200 qm Verkaufsfläche zulässig. Dort plante die Antragsgegnerin die Ansiedlung eines Lebensmittelvollversorgers mit Getränkemarkt. Der Teilbereich des Plangebiets an der Holländischen Straße wurde als Mischgebiet festgesetzt; dort befindet sich eine Tankstelle. Ferner wurde die im Eigentum der Antragstellerin zu 2. stehende, der Erschließung der beiden Sondergebiete von der Holländischen Straße aus dienende Privatstraße als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche festgesetzt. Die entsprechenden Grunddienstbarkeiten wurden im Folgenden auch bewilligt und im Grundbuch eingetragen. Die Konzeption eines Nahversorgungszentrums mit Vollsortimenter und Getränkemarkt im SO 2 ließ sich indes nicht realisieren; die Fläche lag weiter brach. Die Antragstellerinnen bemühten sich deshalb in der Folge darum, das in dem Plangebiet noch verfügbare Verkaufsflächenkontingent in ihrem Sinne zu nutzen. Die Antragstellerin zu 1. beabsichtigte die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Marktes an dem bisherigen Standort auf 1.500 qm. Gegen den ablehnenden Bauvorbescheid der Antragsgegnerin klagt sie vor dem Verwaltungsgericht Kassel (Az: 2 K 1287/14.KS). Die Antragstellerin zu 2. erhielt unter dem 23. Januar 2014 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von 700 qm im Gebiet SO 2, der ihr am 31. Januar 2014 zugestellt worden ist. Am 15. September 2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. V/46A "Ehemaliges KVG-Depot" 1. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 13a, 13 BauGB. Ziel der Planung war die "Anpassung des bestehenden Planungsrechts an die veränderte Konzeption des Nahversorgungszentrums zwischen Holländischer Straße und Bunsenstraße". Hintergrund dessen war, dass für den bisherigen Teilbereich SO 2 nunmehr die Ansiedlung eines Aldi-Marktes vorgesehen war. Zudem sollte die im MI-Bereich bestehende Tankstelle um eine Waschstraße erweitert werden. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung von Planentwurf und Begründung erfolgte in der Hessisch/Niedersächsischen Allgemeinen (HNA) am 3. Oktober 2014. Der Bekanntmachungstext enthielt den Hinweis, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung stattfinde. Am 4. Mai 2015 entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 27. Mai 2015 durch Veröffentlichung in der HNA. Das Plangebiet umfasst den südwestlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans V/46A "Ehemaliges KVG-Depot", d. h. das MI, das SO 2 und die Privatstraße. Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen ist in dem SO 2 ein Lebensmittelmarkt mit max. 1.200 qm Verkaufsfläche sowie den zugehörigen Stellplätzen und notwendigen Nebenanlagen zulässig. Im vorderen, südwestlichen Bereich wurde weiterhin ein Mischgebiet MI festgesetzt. Nach Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im MI Verkaufsflächen u. a. nur dann zulässig, wenn "keine innenstadtrelevanten Sortimente gemäß KEP-Zentren" angeboten werden. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan nimmt die Antragsgegnerin damit Bezug auf den "Kommunalen Entwicklungsplan Zentren 2007" des Zweckverbandes Raum Kassel. Die Privatstraße ist ausweislich der textlichen Festsetzungen zu Nr. 6 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der nördlich und westlich angrenzenden Anlieger zu belasten. Die Antragstellerinnen haben am 9. Juli 2015 Normenkontrollantrag zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt. Die Antragstellerin zu 1. hält sich als Betreiberin des außerhalb des Plangebiets liegenden ...-Marktes für antragsbefugt; sie erachtet es für möglich, dass sie durch die planbedingte Mitnutzung der Privatstraße, die auch ihren Markt von der Holländischen Straße aus erschließt, für den geplanten Aldi-Markt in ihrem Recht am eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt werde. Die Antragstellerin zu 2. leitet ihre Antragsbefugnis aus dem Eigentum am teilweise innerhalb des Plangebiets liegenden Grundstück Flur..., Flurstück Nr. .../... (Privatstraße) sowie als Inhaberin eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht mehr zulässigen Drogeriemarktes im Plangebiet her. Der Sache nach rügen die Antragstellerinnen einen Bekanntmachungsfehler des Bebauungsplans, die mangelnde Bestimmtheit sowie Erforderlichkeit von Festsetzungen des Bebauungsplans. Sie halten die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren für unzulässig und das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB für verletzt. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial nicht hinreichend ermittelt und der Bebauungsplan erweise sich als abwägungsfehlerhaft. Da die in der Festsetzung Nr. 1.2 in Bezug genommene Sortimentsliste weder in der Planurkunde noch in der Begründung zum Bebauungsplan noch in der Bekanntmachung abgedruckt sei und auch ein Verweis darauf fehle, wo der KEP-Zentren eingesehen werden könne, verfehle die Veröffentlichung des streitbefangenen Bebauungsplans das rechtsstaatliche Erfordernis, den Planbetroffenen in der gebotenen Weise zu ermöglichen, vom Inhalt des KEP-Zentren und damit des Bebauungsplans verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Nicht hinreichend bestimmt gefasst seien die Festsetzungen über die Zulässigkeit von Verkaufsflächen im MI (textliche Festsetzung Nr. 1.2), die textlichen Festsetzungen Nr. 4 zu Maßnahmen zum Schallschutz, Nr. 5.6 über die Beschaffenheit von Stellplätzen sowie Nr. 7 über Anlagen für Außenwerbung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die streitgegenständliche Änderungsplanung der Antragsgegnerin stehe in einem krassen Widerspruch zur bisherigen planerischen Intention und die Antragsgegnerin greife durch die Zulassung eines direkten Konkurrenten der Antragstellerin zu 1. aktiv in das wettbewerbliche Geschehen ein. Die Festsetzung eines Mischgebiets im südwestlichen Planbereich entspreche schon nach der Begründung zum Bebauungsplan nicht dem Willen der Antragsgegnerin und stelle folglich einen Etikettenschwindel dar. Auch die textliche Festsetzung Nr. 1.1, wonach nur "ein Lebensmittelmarkt mit max. 1.200 qm Verkaufsfläche" zulässig sein solle, sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin sei ferner fehlerhaft im beschleunigten Verfahren nach §§ 13a Abs. 1 BauGB aufgestellt worden. Das Verfahren sei hier ausgeschlossen gewesen, weil durch den Plan die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet worden sei, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterläge. Weiter sei die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht dargelegt worden. Ferner habe die Antragsgegnerin die Belange des Lärmschutzes nicht hinreichend ermittelt. Abwägungsfehlerhaft seien die Belange des Schallschutzes behandelt worden. Weiter habe die Antragsgegnerin im MI keine die Ansiedlung von Einzelhandel betreffende Sortiments- bzw. Verkaufsflächensteuerung vorgesehen. Damit durchkreuze sie aber die Wirkung der im übrigen Plangebiet vorgenommen Kontingentierung der zur Verfügung stehenden Verkaufsfläche. Auch habe die Antragsgegnerin verkannt, dass der Antragstellerin zu 2. bereits ein Vorbescheid zur Errichtung eines Drogeriemarktes erteilt worden sei. Weiter habe sie die rechtliche Position der Antragstellerin zu 2. als Eigentümerin der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Privatstraße verkannt sowie die privaten Belange der Antragstellerin zu 1. am Erhalt ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Es sei unzutreffend, wenn die Antragsgegnerin im Blick auf die Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts davon ausgehe, eine Mehrbelastung für die Grundstücke der Antragstellerin zu 2. sei nicht erkennbar, weil bereits der Ursprungsplan eine entsprechende Festsetzung enthalten habe. Denn durch die Erschließung des nunmehr konkret ins Auge gefassten Aldi-Marktes nehme die Inanspruchnahme der Fläche eine gänzlich andere Qualität ein. Die Antragstellerinnen beantragen, die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. V/46a "Ehemaliges KVG-Depot" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält bereits die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. für nicht gegeben. Nachteile für deren rechtlich geschützte Interessen seien nicht ersichtlich. Der von ihr betriebene ...-Markt befinde sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans, darüber hinaus sei sie nicht Eigentümerin des Betriebsgrundstücks. Auch sei nicht erkennbar, inwieweit das bereits im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzte Geh- und Fahrrecht sie in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen solle. Ihrer Kundschaft sei es hierdurch weder verwehrt noch erschwert, ihren Markt zu erreichen. Das Interesse, keiner Konkurrenz ausgesetzt zu werden, sei im Bauleitplanverfahren nicht schutzwürdig. Auch für die Antragstellerin zu 2. sei keine Antragsbefugnis erkennbar, denn durch die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans ergäben sich hinsichtlich ihres Grundeigentums keine Änderungen bzw. Verschlechterungen. Insbesondere sei die Eintragung der Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts bereits erfolgt. Der Vorbescheid für die Errichtung eines im Plangebiet vorgesehenen Drogeriemarktes ändere nichts an der Rechtslage. Die Antragstellerin zu 2. sei weder Eigentümerin der den Vorbescheid betreffenden Grundstücke noch dinglich oder schuldrechtlich zur Bebauung der Grundstücke berechtigt. Der Antrag sei zudem unbegründet, da der streitgegenständliche Bebauungsplan weder gegen höherrangiges Recht verstoße noch abwägungsfehlerhaft zustande gekommen sei. Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind gemacht worden die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Aufstellungsunterlagen des Bebauungsplans Nr. V/46a "Ehemaliges KVG-Depot" 1. Änderung der Antragsgegnerin (1 Ordner). Auf diese Akten wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.