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Urteil

1 A 519/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Ersatzanspruch aus § 47a BAföG ist ein eigenständiger Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts und verpflichtet zum Ersatz von Ausbildungsförderung, die aufgrund schuldhaften Verhaltens eines Ersatzpflichtigen zu Unrecht geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 1992 - 11 C 4.92 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 19) 2. Gegenstand der Prüfung, ob Ausbildungsförderung ist i. S. v. § 47 a BAföG zu Unrecht geleistet wurde, ist nicht die (materielle) Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides, sondern ob der öffentlichen Hand mit der Leistung von Ausbildungsförderung tatsächlich ein (konkreter) Schaden entstanden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Leistung von Ausbildungsförderung Unterhaltsleistungen für den Auszubildenden tatsächlich erspart worden sind und ein unberechtigter Vermögensvorteilt für einen Unterhaltsverpflichteten entstanden ist. Der Vermögensvorteil der unberechtigt ersparten Unterhaltsleistungen ist deckungsgleich mit dem (konkreten) Scha-den i. S. v. § 47a BAföG. 3. Bei der Bestimmung des Schadens i. S. v. § 47a BAföG scheidet ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 24 Abs. 1 BAföG aus, da sich der Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen auf den Bewilligungszeitraum bezieht. Ist ein Unterhaltsverpflichteter im Bewilligungszeitraum nicht leistungsfähig, verschafft ihm die Leistung von Ausbildungsförderung keinen Vermögensvorteil wegen ersparter Unterhaltsleistungen und entsteht kein nach § 47a BAföG zu ersetzender Schaden. 4. Für eine entsprechende Anwendung von § 254 BGB auf den Schadensersatzanspruch des § 47a BAföG ist jedenfalls dann kein Raum, wenn das Mitverschulden der Behörde einem Unterhaltsverpflichteten im Ergebnis einen unberechtigten Vermögensvorteil verschaffen würde.
Entscheidungsgründe
1. Der Ersatzanspruch aus § 47a BAföG ist ein eigenständiger Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts und verpflichtet zum Ersatz von Ausbildungsförderung, die aufgrund schuldhaften Verhaltens eines Ersatzpflichtigen zu Unrecht geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 1992 - 11 C 4.92 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 19) 2. Gegenstand der Prüfung, ob Ausbildungsförderung ist i. S. v. § 47 a BAföG zu Unrecht geleistet wurde, ist nicht die (materielle) Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides, sondern ob der öffentlichen Hand mit der Leistung von Ausbildungsförderung tatsächlich ein (konkreter) Schaden entstanden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Leistung von Ausbildungsförderung Unterhaltsleistungen für den Auszubildenden tatsächlich erspart worden sind und ein unberechtigter Vermögensvorteilt für einen Unterhaltsverpflichteten entstanden ist. Der Vermögensvorteil der unberechtigt ersparten Unterhaltsleistungen ist deckungsgleich mit dem (konkreten) Scha-den i. S. v. § 47a BAföG. 3. Bei der Bestimmung des Schadens i. S. v. § 47a BAföG scheidet ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 24 Abs. 1 BAföG aus, da sich der Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen auf den Bewilligungszeitraum bezieht. Ist ein Unterhaltsverpflichteter im Bewilligungszeitraum nicht leistungsfähig, verschafft ihm die Leistung von Ausbildungsförderung keinen Vermögensvorteil wegen ersparter Unterhaltsleistungen und entsteht kein nach § 47a BAföG zu ersetzender Schaden. 4. Für eine entsprechende Anwendung von § 254 BGB auf den Schadensersatzanspruch des § 47a BAföG ist jedenfalls dann kein Raum, wenn das Mitverschulden der Behörde einem Unterhaltsverpflichteten im Ergebnis einen unberechtigten Vermögensvorteil verschaffen würde.