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Beschluss

12 S 214/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1018.12S214.20.00
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Leitsätze
Für die Annahme, dass die Leistung von Ausbildungsförderung im Sinne von § 47a Satz 1 BAföG „herbeigeführt“ worden ist, ist es ausreichend, dass die unvollständigen Angaben für die Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung wenigstens mitursächlich gewesen sind.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Juli 2019 - 1 K 6417/17 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Juli 2019 - 1 K 6417/17 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) liegen nicht vor, da es an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fehlt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen (unter II), die auch bei der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 02.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 4 ff., vom 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18 -, juris Rn. 24 ff., und vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 u.a. -, juris Rn. 10 ff.) die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht tragen. II. Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 13.12.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.07.2019 hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jew. m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff., und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 20 ff.). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42720 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). Gemessen an diesem Maßstab zeigt die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat mit diesem Urteil die Klage der Klägerin abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Bescheid des Beklagten vom 17.01.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.07.2017 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, seinen Bescheid vom 28.07.2015, mit dem der Beklagte nach § 47a BAföG von der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 04/2014 bis 03/2015 zu Unrecht geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 2.904,00 EUR zurückgefordert hatte, zurückzunehmen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Rücknahme des Bescheides vom 28.07.2015 gemäß § 44 SGB X sei nicht möglich, weil der Bescheid rechtmäßig sei. Die Klägerin habe durch fahrlässig unvollständige Angaben im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemanns im Bewilligungszeitraum die unrechtmäßige Leistung von Ausbildungsförderung an ihre Tochter in der vom Beklagten geltend gemachten Höhe herbeigeführt. In der Zeile 44, in der „Art und Höhe der Einnahmen der ab Zeile 34 genannten Person/en im Bewilligungszeitraum" anzugeben seien, habe sie die Worte „siehe Einkommensteuerbescheid 2012, alle weiteren Bescheide nach Vorlage" eingetragen. Damit habe sie die gestellte Frage nicht beantwortet, sondern die Fragen nach den Einnahmen offen gelassen. Die Klägerin habe die Zuvielleistung von Ausbildungsförderung an ihre Tochter durch ihre unvollständigen Angaben auch fahrlässig herbeigeführt. Die Berücksichtigung eines Freibetrags für den Ehemann der Klägerin sei die adäquate Folge ihrer unvollständigen Angaben. Ein eigenes Verschulden sei dem Beklagten bei der entsprechenden Schlussfolgerung aus den Angaben der Klägerin nicht entgegenzuhalten. Der Umfang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sei nicht zu beanstanden. Die Berechnung des bei der Klägerin geltend gemachten Betrages sei korrekt. Sie könne anhand der Berechnung im Bescheid des Beklagten an die Tochter der Klägerin vom 31.10.2014 nachvollzogen werden. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, ihr sei fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Es lasse fehlerhaft unberücksichtigt, dass der Beklagte zu ihrem Nachteil eklatant gegen die Hinweis- und Beratungspflicht aus § 16 Abs. 3 SGB I verstoßen habe. Aus dem Verweis auf den Steuerbescheid 2012 hätte seitens des Beklagten nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden können, das dortige Einkommen des Ehemannes gelte auch für den Bewilligungszeitraum. Vielmehr hätte die Evidenz des unzutreffenden steuerlichen Veranlagungszeitraums (2012) eine entsprechende Nachfrage der Beklagten an die Klägerin auslösen müssen. Dann hätte sie ihre Angaben selbstverständlich vervollständigt und zumindest aktuelle Lohnabrechnungen des Ehegatten vorgelegt. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte im Falle von Unklarheiten seiner Verpflichtung aus § 16 Abs.3 SGB I nachkomme und auf eine eventuell erforderliche Klarstellung oder Vervollständigung der Angaben hinwirke. Die Verletzung der Hinweispflicht durch den Beklagten stelle zumindest in der Kausalkette eine Zäsur dar, welche ihre unvollständig gemachten Angaben als nicht mehr ursächlich erscheinen ließen. Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargetan. Das Vorbringen der Klägerin, die Verletzung der Hinweispflicht durch den Beklagten stelle eine Zäsur in der Kausalkette dar, könnte so zu verstehen sein, dass sie bereits die Kausalität ihres Verhaltens in Abrede stellt. Dieser Einwand greift indes nicht durch. Für die Annahme, dass die Leistung von Ausbildungsförderung im Sinne von § 47a Satz 1 BAföG „herbeigeführt“ worden ist, ist es ausreichend, dass die unvollständigen Angaben für die Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung wenigstens mitursächlich gewesen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2015 - 7 A 11090/14 -, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Urteil vom 02.07.2015 - 1 A 519/13 -, juris Rn. 22 f.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2009 - 2 LB 24/08 -, juris Rn. 36; OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.1999 - 10 L 522/96 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.1977, FamRZ 1978, 281 zu § 20 BAföG a.F.; VG Hannover, Urteil vom 02.03.2012 - 3 A 74/09 -, juris Rn. 35: VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2000 - 10 K 2252/00 -, FamRZ 2002, 499; Steudte in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 47a Rn. 6.4). Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Die Klägerin legt nicht dar, dass es auch dann, wenn sie vollständige Angaben gemacht hätte, zu einer fehlerhaften Bewilligung gekommen wäre. Der behauptete Verstoß des Beklagten gegen die Hinweis- und Beratungspflicht aus § 16 Abs. 3 SGB I knüpft vielmehr gerade an ihr Verhalten - das Unterlassen vollständiger Angaben - an. Inwieweit es angesichts dessen durch den behaupteten Verstoß des Beklagten zu einer Zäsur in der Kausalkette gekommen sein sollte mit der Folge, dass die Mitursächlichkeit ihres eigenen Verhaltens entfallen wäre, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Hinweis auf die „Zäsur in der Kausalkette“ dürfte daher so zu verstehen sein, dass den Beklagten nach Auffassung der Klägerin durch den behaupteten „eklatanten“ Verstoß gegen die Hinweis- und Beratungspflicht aus § 16 Abs. 3 SGB I in der Weise ein Mitverschulden trifft, das ihr kein fahrlässiges Verhalten mehr vorgeworfen werden könne. Auch damit sind indes keine ernstlichen Zweifel dargetan. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Beklagten bei der Schlussfolgerung aus den Angaben der Klägerin kein eigenes Verschulden entgegenzuhalten sei, weil der Verweis der Klägerin auf den Einkommensteuerbescheid 2012 von ihm so habe verstanden werden können und dürfen, dass der Ehemann im Bewilligungszeitraum dieselben Einnahmen haben werde wie im Jahr 2012, nämlich keine. Der Hinweis auf spätere Einkommensteuerbescheide allein habe beim Beklagten keine Zweifel an seiner Auslegung hervorrufen und keine Nachfrage bei der Klägerin veranlassen müssen. Dem hält die Klägerin lediglich entgegen, dass die Evidenz des unzutreffenden steuerlichen Veranlagungszeitraums (2012) entsprechende Nachfragen des Beklagten an die Klägerin hätte auslösen müssen. Die Tatsache, dass der vorgelegte Einkommensteuerbescheid nicht den maßgeblichen Bewilligungszeitraum 2014/2015 betraf, hat der Beklagte indes durchaus erkannt. Weshalb er hieraus - mangels weiterer Angaben der Klägerin zu den nachfolgend eingetretenen Änderungen in der Beschäftigungssituation ihres Ehemanns - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht hätte schließen dürfen, dass der Ehemann auch im Bewilligungszeitraum kein Einkommen haben würde, legt die Klägerin indes nicht dar. Es fehlen daher jegliche Anhaltspunkte für die Annahme eines eklatanten Verstoßes des Beklagten gegen seine Hinweis- und Beratungspflicht aus § 16 Abs. 3 SGB I. Die Klägerin setzt sich zudem nicht in einer dem Darlegungsgebot entsprechenden Weise damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht für die Anwendung des § 47a BAföG ein Mitverschulden des Elternteils als ausreichend angesehen hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.1977, FamRZ 1978, 281 zu § 20 BAföG a.F.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2000 - 10 K 2252/00 -, FamRZ 2002, 499; Steudte in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 47a Rn. 6.4; a.A. Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. § 47a Rn. 15). Der schlichte Hinweis auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.07.2015 - 1 A 519/13 -, juris) genügt hierfür nicht, zumal die Klägerin hierzu keine weiteren Ausführungen macht. Der Entscheidung lag im Übrigen auch ein ganz anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bejaht zwar ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB auf den Schadensersatzanspruch aus § 47a BAföG, allerdings nur für den Fall, dass dies nicht dazu führen kann, dass Unterhaltsverpflichteten, die durch falsche Angaben eine an Stelle der Unterhaltsleistung zu Unrecht geleistete Ausbildungsförderung herbeigeführt haben, hierdurch ein Vorteil erwächst, wobei die Ersatzpflicht in diesem Fall weiter von einer Würdigung und Abwägung aller Umstände abhängig ist, insbesondere dem Maß der beiderseitigen Verursachung und danach dem Maß des beiderseitigen Verschuldens (vgl. Urteil vom 02.07.2015 - 1 A 519/13 -, juris Rn. 22). Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme gegeben sein könnten, legt die Klägerin weder dar noch ist dies ersichtlich. Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Berechnung des bei der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrages korrekt sei. Der Einwand der Klägerin, ihre Einkünfte beliefen sich entgegen der Annahme des Beklagten ausweislich der Seite 2 des Steuerbescheides 2012 lediglich auf ... EUR und nicht wie im Bescheid zugrunde gelegt auf ... EUR, was - unter zusätzlicher Berücksichtigung des aus dem Steuerbescheid ersichtlichen Kinderfreibetrages ihres Ehegatten - dazu führe, dass ihrer Tochter der maximale BAföG-Anspruch in Höhe von 670 EUR zustehe, greift nicht durch. Denn die Klägerin berücksichtigt nicht, dass die Festsetzung der geringeren Summe der Einkünfte im Steuerbescheid 2012 in Höhe von ... EUR daraus resultiert, dass von den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... EUR die negativen Einkünfte ihres Ehemanns in Höhe von ... EUR abgezogen worden sind. Ein Ausgleich mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist jedoch bei der Einkommensberechnung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht zulässig. Für die Annahme, dass bei der Berechnung des Erstattungsbetrages ein höherer Leistungsanspruch der Tochter der Klägerin zugrunde zu legen wäre, gibt der Zulassungsantrag daher keinen Anhaltspunkt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).