Beschluss
1 E 37/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 1 E 37/15 6 K 914/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Dienststelle Chemnitz, Referat 15 vertreten durch den Präsidenten Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Entschädigung hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 5. August 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. März 2015 - 6 K 914/12 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG) des nicht anwaltlich vertretenen Klägers, der eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts (173.266,59 €) auf den „Mindeststreitwert“ mit der Begründung begehrt, die mit der zurückgenommenen Klage begehrte Entschädigung für den ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb (einschließlich Wohngrundstück) hätte nicht 173.266,59 € betragen, vielmehr sei - insbesondere nach Abzug des vom Ausgleichsamt im Jahr 2001 zurückgeforderten Lastenausgleichs - bei saldierender Betrachtung ein „negativer Betrag für die Gesamtentschädigung“ in Höhe von etwa 45.000 € zu veranschlagen, ist nicht statthaft, weil § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, der hier über die Verweisung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Entschädigungsgesetz Anwendung findet, nach seinem eindeutigen Wortlaut (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2012 - 5 B 24.12 -, juris Rn. 1; Senatsbeschl. v. 28. August 2000 - 1 E 122/00 -, juris Rn. 1) auch die Streitwertbeschwerde ausschließt. Dieser gesetzliche Beschwerdeausschluss wurde durch § 1 Abs. 5 GKG n. F. weder verdrängt noch aufgehoben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. August 2014 - OVG 11 L 30.14 -, juris Rn. 1 m. w. N.). Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist damit insgesamt unanfechtbar. Ob die Streitwertfestsetzung ihrer Höhe nach zutreffend ist, hat der Senat deshalb nicht zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. November 1994, NVwZ-RR 1995, 361). Sie ist nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG 1 2 3 entbehrlich, weil die dort vorgesehene Gebührenfreiheit nach der Systematik des § 68 GKG - wie zuvor schon bei § 25 Abs. 4 GKG a. F. - nur für statthafte Streitwertbeschwerden gilt, also nicht für solche Rechtsbehelfe, die das Gesetz ausdrücklich ausschließt (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2014, NJW 2014, 1597; NdsOVG, Beschl. v. 2. April 2014 - 7 OA 20/14 -, juris Rn. 14 m. w. N.; zu § 25 Abs. 4 GKG a. F. bereits BVerwG, Beschl. v. 17. November 1994 a. a. O.). Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil im Verfahren über die unstatthafte Beschwerde eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage1 zum GKG) in Höhe von 60 € anfällt (so auch NdsOVG a. a. O.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein 3 4