Beschluss
3 VO 395/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0726.3VO395.23.00
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Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss § 37 Abs. 2 VermG erfasst grundsätzlich alle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem vermögensgesetzlichen Streitverfahren, auch solche gerichtskostenrechtlicher Natur.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Mai 2023 - 6 S 491/23 Ge - wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss § 37 Abs. 2 VermG erfasst grundsätzlich alle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem vermögensgesetzlichen Streitverfahren, auch solche gerichtskostenrechtlicher Natur.(Rn.2) Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Mai 2023 - 6 S 491/23 Ge - wird verworfen. Die Beschwerde (vgl. § 66 Abs. 3 GKG), über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist zu verwerfen. Sie ist bereits unzulässig, da nicht statthaft. Der Beschwerde steht § 37 Abs. 2 VermG entgegen. Nach Satz 1 dieser Norm sind in Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, soweit nicht in Satz 2 Ausnahmen bestimmt sind. Dieser Ausschluss erfasst bereits nach seinem Wortlaut alle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem vermögensgesetzlichen Streitverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 8 B 9.05 - juris), insbesondere auch solche in den gerichtskostenrechtlichen Nebenverfahren (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 11 L 22.14 - juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 E 37/15 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. August 2014 - 3 O 75/14 - juris). Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier. Die Beschwerde wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Mai 2023, mit dem es die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 in einem Verfahren nach dem Vermögensgesetz zurückgewiesen hat. Eine Ausnahme von dem Rechtsmittelauschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG liegt erkennbar nicht vor. Der Senat weist nur ergänzend darauf hin, dass sich die Berechtigung der Kostenforderung ohne weiteres aus den vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss genannten gerichtskostenrechtlichen Bestimmungen ergibt. Die Erinnerungsführerin stellt nicht ansatzweise dies mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz rechtlich in Frage. Die Ausführungen lassen einen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des Erinnerungsverfahrens nicht erkennen. Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).