Beschluss
3 A 11/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 11/14 3 K 470/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes die Klägerinnen zu 3. und 4. vertreten durch die Eltern, die Kläger zu 1. und 2. sämtlich wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt W......... vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin wegen 2 Melderechts hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 6. August 2015 beschlossen: Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. November 2013 - 3 K 470/12 - zuzulassen, werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Zulassungsanträge bleiben ohne Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) sowie die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe der Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) oder des Vorliegens eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (4.), gegeben sind. 1. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegt nicht vor. 1 2 3 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Zwickau vom 20. April 2012 abgewiesen, mit welchem die Beklagte von Amts wegen die Nebenwohnung der Kläger in 0.... W........., P...straße x, abgemeldet hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Fortschreibung des Melderegisters nach § 25 Abs. 1 SächsMG hätten vorgelegen. Zum Zeitpunkt des gemeinsam mit dem Kläger zu 1. durchgeführten Ortstermins am 1. September 2011 sei im Wohngebäude (Hauptgebäude) keine Wohnnutzung mehr festzustellen gewesen. Soweit die Kläger im gerichtlichen Verfahren behauptet hätten, sie hätten das Nebengebäude zum Wohnen genutzt und der Kläger zu 1 habe dort gelegentlich übernachtet, folgten hieraus keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzung des Nebengebäudes zum Wohnen oder Schlafen. Hierfür reiche der gelegentliche Aufenthalt zum Schlafen nicht. Auch sei nicht dargelegt worden, dass zumindest zeitweise auch Verrichtungen des täglichen Lebens, welche das „Wohnen“ auszeichneten (wie z. B. Waschen, Essen oder sonstige Bedürfnisse) vorgenommen worden seien. Die Einlassungen der Klägerseite zur Nutzung der 3 4 4 Gebäude auf dem Grundstück in der mündlichen Verhandlungen seien im Übrigen auch zu vage gewesen, als dass eine relevante Nutzung hätte festgestellt werden können. Zur Begründung ernstlicher Zweifel reicht es nicht aus, dass die Kläger schlicht behaupten, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich auf dem Grundstück noch ein Nebengebäude befinde, welches ihnen gelegentlich zum Wohnen gedient habe. Abgesehen davon, dass dies ausweislich der Entscheidungsgründe nicht zutrifft, hätten sich die Kläger vielmehr mit den Gründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen müssen, dass neben einer gelegentlichen Schlafnutzung auch eine Wohnnutzung durch sie stattgefunden hat. Dies lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. 2. Auch liegt keine Abweichung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Die Rüge erfordert, dass die angegriffene Entscheidung von einem genau bezeichneten Rechtssatz abweicht, den ein i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO divergenzfähiges, dem Verwaltungsgericht Chemnitz übergeordnetes Gericht aufgestellt hat. Dabei liegt nur dann eine Abweichung vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz entscheidungstragend zu Grunde gelegt hat, der von einem solchen Rechtssatz abweicht. Eine Divergenz in diesem Sinn liegt hingegen nicht vor, wenn das Gericht einen solchen Rechtssatz nur übersieht oder auf den von ihm zu entscheidenden Fall nicht richtig angewendet hätte (SächsOVG, Beschl. v. 27. Februar 2015 - 3 A 462/14 - , juris Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 132 Rn. 14 m. w. N.). Die Abweichung muss außerdem auf einer abweichenden Rechtsauslegung beruhen, das heißt die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts darf nicht fortgedacht werden können, wenn die Entscheidung Bestand haben soll (Kopp/Schenke a. a. O. § 132 Rn. 19). Zur Begründung ihrer Abweichungsrüge tragen die Kläger vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von einem Rechtssatz im Beschluss des erkennenden Senats vom 7. Mai 2010 - 3 D 150/09, 3 D 219/09 - ab. Der Senat habe dort ausgeführt, dass die Meldebehörde sich zwar unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Möglichkeiten im Bereich der Massenverwaltungen auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken könne, sie jedoch zu weiteren Ermittlungen 5 6 7 5 verpflichtet sei, wenn Hinweise darauf bestünden, dass die Angaben des Meldepflichtigen nicht zuträfen. Ausgehend von diesem Rechtssatz hätte die Meldebehörde im vorliegenden Fall weitere Ermittlungen anstellen und klären müssen, ob sich im Nebengebäude eine Nebenwohnung der Kläger befunden habe. Einen von dieser Senatsrechtsprechung abweichenden Rechtssatz zeigen die Kläger im angefochtenen Urteil weder auf, noch ist ein solcher ersichtlich. Die Kläger rügen vielmehr eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, die keine Zulassung wegen Divergenz rechtfertigt und im Übrigen auch nicht erkennbar ist. 3. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (Kopp/Schenke a. a. O. § 124 Rn. 10). Die Fragen, in welchem Umfang nach § 25 Abs. 3 SächsMG von Amts wegen Ermittlungen durch die Meldebehörde zu erfolgen haben und wann von einer Wohnung i. S. v. § 12 Abs. 3 SächsMG gesprochen werden kann, entziehen sich einer generellen Betrachtung. Sie sind vielmehr im konkreten Einzelfall zu beurteilen und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. 4. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich auf einen Verfahrensmangel. Als Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommen alle Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts in Betracht (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL 2015, § 124 Rn. 50 ff.). Ihre zulässige Geltendmachung setzt eine substantiierte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers voraus, soweit es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund i. S. v. § 138 VwGO handelt. 8 9 10 11 6 Ein Verfahrensfehler ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. In Bezug auf den Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) müssen dementsprechend auch die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bezeichnet werden und es muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 192 ff.). Zur Begründung des geltend gemachten Verfahrensfehlers mangelnder Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht tragen die Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der Feststellung, dass das Hauptgebäude nicht mehr von ihnen bewohnt werde, ausschließlich auf die Aussagen des Bürgermeisters der Beklagten verlassen. Es möge zutreffen, dass sie das Hauptgebäude im September 2011 nicht zum Wohnen genutzt hätten. Im nachfolgenden Zeitraum sei der Kläger jedoch oft vor Ort gewesen und habe auch dort übernachtet. Dies sei auch Ende März/Anfang April der Fall gewesen. Wären sie jedoch persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen worden und hätte sie das Verwaltungsgericht befragt, hätten sie darlegen können, dass sie insbesondere im Spätsommer 2011 und im Frühjahr 2012 vor Ort gewesen seien. Mit diesem Vorbringen dringen die Kläger nicht durch. Der geltend gemachte Verstoß gegen die aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, liegt nicht vor. Die Kläger waren über ihren Rechtsanwalt ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO) und in der mündlichen Verhandlung durch einen Verkehrsanwalt vertreten. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Vertretungsanwalt der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch zu Art und Umfang der Nutzung der Gebäude auf dem Grundstücks durch die Kläger befragt wurde, dieser aber nur vage Angaben machen konnte. Der Niederschrift über die 12 13 14 7 mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 19. November 2013 ist nicht zu entnehmen, dass ihr Verkehrsanwalt - etwa durch entsprechende Beweisanträge - insoweit auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt hätte. Eine weitere Sachaufklärung musste sich für das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Groschupp Döpelheuer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 15 16 17 18