Beschluss
3 B 660/14
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:1013.3B660.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 18. August 2014 und die in diesen verfügten Abschiebungsandrohungen. 2 Beide Antragsteller sind serbische Staatsangehörige und verfügen über – dem Antragsgegner vorliegende – Reisepässe. Im Jahr 1993 reisten sie zusammen mit ihrem ältesten Sohn B. in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Der Antragsteller zu 1. beantragte unter den Namen H., A. sowie B. und die Antragstellerin zu 2. unter den Namen H., A. und B. ihre Anerkennung als Asylberechtigte, was das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) – im Folgenden: Bundesamt – jeweils mit Bescheiden vom 23. August 1993, 29. November 1993 und 23. Dezember 1993 ablehnte, die sämtlich in Bestandskraft erwuchsen. 4 Die drei Kinder der Antragsteller leben in der Bundesrepublik Deutschland und sind mittlerweile volljährig. 5 Der am 5. Dezember 1987 in Pristina geborene Sohn B. ist Vater eines deutschen Kindes. Er besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. Zu drei seiner insgesamt vier Kinder haben die Antragsteller nach ihren Angaben engen Kontakt. 6 Der am 15. August 1993 in Hagen geborene Sohn S. besitzt gegenwärtig eine Duldungsbescheinigung. Er hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt (vgl. hierzu: das beim beschließenden Gericht anhängige Verfahren 3 A 11/14 MD). Mit Beschluss vom 16. September 2014 (AZ: 2 O 81/14) bewilligte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt S. A. für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe, weil viel dafür spreche, dass ihm als faktischem Inländer ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht. Zuletzt war S. A. seit dem 19. Mai 2014 als Hilfskraft bei der Firma A. Personaldienstleistungen beschäftigt. Im Juli 2014 verdiente er dort 1.430,80 Euro brutto (1.130,01 Euro netto). Da er gemeinsam mit den Antragstellern in einer Wohnung lebt, wird sein Verdienst bei der für die Antragsteller durchzuführenden Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem AsylbLG angerechnet. 7 Die am 12. August 1995 in Gardelegen geborene Tochter M. lebt in A-Stadt. Sie besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Im Januar 2014 wird sie voraussichtlich ein Kind gebären, dessen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorgerechtserklärung liegen dem Antragsgegner vor. M. A. beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. 8 Nachdem die Antragsteller langjährig lediglich Duldungen besessen hatten, erteilte ihnen der Antragsgegner auf den Antrag vom 22. April 2012 am 22. Februar 2013 eine bis zum 21. Januar 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; aufgrund Art. 6 GG sei die Ausreise der Antragsteller rechtlich unmöglich. 9 Unter dem 5. Dezember 2013 beantragten die Antragsteller eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. 10 Daraufhin ließ der Antragsgegner die Flug- und Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. amtsärztlich begutachten. Im amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juni 2014 führte Frau Dipl.-med. Sch. diesbezüglich aus: 11 „Bei Frau A. liegen Erkrankungen vor, so dass keine uneingeschränkte Flug- und Reisefähigkeit vorliegt. 12 Einschränkungen der Reisefähigkeit liegen vor allem in der Hypertonie begründet. Vor Antritt einer Reise/eines Fluges ist eine Kontrolle des Blutdruckes erforderlich und der Flug sollte ärztlich begleitet werden, um bei einer möglichen Blutdruckkrise adäquat therapieren zu können. 13 Des Weiteren sollte die Kontrolle des Blutzuckers vor Antritt der Reise/des Fluges möglich sein. Alle anderen Erkrankungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Flug- und Reisefähigkeit. Die Versorgung mit Medikamenten vor, während und nach dem Flug sollte abgesichert sein. Des Weiteren sollte eine adäquate Weiterbehandlung insbesondere des Bluthochdruckes, des Diabetes mellitus sowie der Schilddrüsenerkrankung am Zielland möglich sein.“ 14 Mit Bescheiden vom 18. August 2014 lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte er die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 30. September 2014 zu verlassen; im Falle der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist drohte er die Abschiebung der Antragsteller nach Serbien an. 15 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, ein Ausreisehindernis sei nicht gegeben. Das Gesundheitsamt des Antragsgegners habe bezüglich der Antragstellerin zu 1. keine generelle Reise- und Fluguntauglichkeit festgestellt. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bestehe ebenfalls nicht. Schutzwürdige Belange seien nicht feststellbar. Eine freiwillige Ausreise sei in tatsächlicher Sicht möglich. Für eine Ermessensausübung zugunsten der Antragsteller sei kein Raum. 16 Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller unter dem 17. September 2014 Widerspruch ein. Zugleich beantragte sie, die Duldungsbescheinigungen der Antragsteller über den 30. September 2014 hinaus zu verlängern. 17 Zur Begründung wird ausgeführt: Die Ausreise sei rechtlich unmöglich, da die Antragsteller seit 21 Jahren in Deutschland lebten und sich sämtliche Familienangehörigen hier befänden. Vor diesem Hintergrund seien Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Ermessenserwägungen seien nicht angestellt worden. Da der Verdienst des Sohnes S. bei der Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem AsylbLG angerechnet werde, hätten die Antragsteller keinen eigenen Anspruch auf Leistungen mehr. 18 Die Ausreise sei auch tatsächlich unmöglich. Die Antragstellerin zu 1. sei reiseunfähig. Sie leide an arterieller Hypertonie. Infolge dessen habe sie noch im Mai 2014 an einer hypertensiven Entgleisung gelitten und sei sie vom 2. bis 8. Mai 2014 stationär behandelt worden. Deshalb sei die amtsärztliche Einschätzung nicht nachvollziehbar. Bei Werten jenseits der 200 sei jedenfalls von einer Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen auszugehen. Allein eine Medikamentengabe führe nicht dazu, dass eine Reisefähigkeit bejaht werden könne. 19 Schließlich leide der Antragsteller zu 2. an einer Somatisierungsstörung. Herr Dr. D., Facharzt für Innere Medizin, habe ihn deshalb an einen Facharzt für Psychiatrie überwiesen. Eine intensive psychiatrische Therapie sei zwingend erforderlich; ein Termin sei frühestens am 20. Oktober 2014 möglich. 20 Mit ihrem am 17. September 2014 bei Gericht eingegangenem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vertiefen und ergänzen die Antragsteller ihre bereits in der Begründung des Widerspruchs angeführten Argumente. Die Antragstellerin zu 1. sei zumindest reiseunfähig im weiteren Sinne, so dass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG beständen. 21 Die Antragsteller beantragen, 22 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. September 2014 gegen die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und gegen die in den Bescheiden des Antragsgegners vom 18. August 2014 verfügten Abschiebungsandrohungen anzuordnen 23 sowie 24 den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen Frau Rechtsanwältin S.-H. aus H. beizuordnen. 25 Der Antragsgegner beantragt, 26 die Anträge abzulehnen. 27 Er macht geltend, die Antragsteller seien vollziehbar ausreisepflichtig, da keine Abschiebehindernisse gegeben seien. Hinsichtlich der angedrohten Abschiebung seien zwar noch keine Maßnahmen zur Vollziehung veranlasst worden; der Antragsgegner halte jedoch weiter an der geplanten Abschiebung fest. Erst unter dem 17. September 2014 sei die ärztliche Bescheinigung für den Antragsteller zu 2. eingereicht worden. Mit dieser werde versucht, Abschiebehindernisse nachzuweisen, obwohl der umfangreiche Verwaltungsvorgang bisher keine Hinweise auf gesundheitsbedingte Abschiebehindernisse enthalte. Der Vortrag zum Aufenthaltsstatus der volljährigen Kinder der Antragsteller rechtfertige keine anderweitige Entscheidung. 28 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 29 Die Anträge haben keinen Erfolg. 30 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 17. September 2014 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 18. August 2014 und die in diesen enthaltenen Abschiebungsandrohungen ist zwar zulässig. 31 Er ist insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat nämlich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 AufenthG keine aufschiebende Wirkung, so dass hier ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO, statthaft ist. Die von den Antragstellern angefochtenen Ablehnungen ihrer Anträge auf Verlängerung des Aufenthaltstitels enthalten eine sie selbständig belastende und vollziehungsfähige Regelung. Denn die abgelehnten Anträge lösten eine gesetzliche Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus, die durch die im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren behördlichen Ablehnungsentscheidungen erloschen (vgl. zur Auslegung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2011, 2 M 100/10, zitiert nach juris, Rdnr. 30 ff.). 32 Indes ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. 33 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Eine Anordnung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die – gegen die Vollziehung der Abschiebungsandrohung noch vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides sprechenden Interessen der Antragsteller das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. 34 Ob nämlich eine beabsichtigte hoheitliche Maßnahme unaufschiebbar und die Verwaltung deshalb ermächtigt ist, sie vor einer endgültigen Überprüfung durch die Gerichte zu vollziehen, bestimmt sich nach dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1973, 1 BvR 23, 155/73, vom 21. März 1985, 2 BvR 1642/83 und vom 14. Mai 1985, 1 BvR 233, 341/81, jeweils zitiert nach juris). Zum Einen kommt dabei den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebliches Gewicht zu: Je größer sie sind, umso eher überwiegt das Interesse des Betroffenen, von Vollzugsmaßnahmen vor Bestandskraft verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982, 2 BvR 77/82, zitiert nach juris). Zudem sind die Folgen für die Antragsteller, die zwangsläufig eintreten, wenn die begehrte Aussetzung einer Vollziehung nicht angeordnet wird, sich in der Hauptsache ihr Rechtsschutzbegehren aber als erfolgreich darstellt, gegen die Folgen abzuwägen, die entstünden, wenn die Aussetzung der Vollziehung angeordnet würde, sich der Bescheid in der Hauptsache aber als rechtmäßig erweisen würde. 35 In Anwendung dieser Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die streitgegenständlichen Bescheide des Antragsgegners vom 18. August 2014 nicht anzuordnen, da sich die Verwaltungsakte im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. 36 Die Antragsteller haben aller Voraussicht nach zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag – wie hier im Falle der Antragsteller – unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 22 ff. AufenthG erteilt werden. 37 Die Antragsteller haben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis oder eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihrer Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Regelung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 38 Die Ausreise ist den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellern nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Ausreise im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, 1 C 14.05, zitiert nach juris, Rdnr. 15). 39 Eine freiwillige Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen (beispielsweise das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen wie zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, 1 C 14.05, a.a.O., Rdnr. 17). 40 Den Antragstellern ist die Ausreise nicht unmöglich, weil sich unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsakte enthalten (amts-)ärztlichen Gutachten sowie Berichte und aus den von den Antragstellern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen weder eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. noch des Antragstellers zu 2. ergibt, mithin kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt. 41 Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund Reiseunfähigkeit liegt in zwei Fallgruppen vor: 42 Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, das heißt sich sein Gesundheitszustand durch oder während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals auftritt (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). 43 Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie als solche – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung – sei es während des Abschiebevorgangs – sei es nach dessen Vollzug der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder sogar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinne krank oder kränker macht. Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne zu beschreiben ist, die befürchteten Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich hierbei um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2011, 2 M 100/10, a.a.O.). 44 Diese Grundsätze zum Vorliegen einer Reiseunfähigkeit sind bei einem Verfahren betreffend die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Dies kann zur Folge haben, dass hierdurch der vorübergehende Aufenthaltsstatus des Ausländers beeinflusst wird und ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen ist. 45 Unter Zugrundelegung dessen ist die Antragstellerin zu 1. nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht reiseunfähig im engeren oder weiteren Sinne, sondern vielmehr bedingt reise- und flugfähig. So führte die Amtsärztin Frau Dipl.-med. Sch. in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2014 aus, dass eine eingeschränkte Reisefähigkeit bestehe, soweit vor dem Antritt einer Reise/eines Fluges der Blutdruck sowie Blutzucker kontrolliert und der Flug ärztlich begleitet werde. 46 Die im Mai 2014 bei der Antragstellerin zu 1. aufgetretene hypertensive Entgleisung steht der Annahme ihrer nunmehr bestehenden (eingeschränkten) Reisefähigkeit nicht entgegen. In dem Bericht der Assistenzärztin Frau Z. vom 8. Mai 2014 heißt es vielmehr lediglich, dass die Antragstellerin zu 1. vom 2. bis 8. Mai 2014 aufgrund einer hypertensiven Entgleisung stationär behandelt worden sei und schließlich in gutem Allgemeinzustand in ambulante Weiterbetreuung habe entlassen werden können, nachdem sie während des stationären Aufenthaltes keine weiteren Beschwerden beklagte habe. 47 Insoweit erscheint eine Ausreise der Antragstellerin zu 1. nicht aufgrund des Bestehens inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse infolge von Erkrankungen im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich. 48 Der Antragsgegner ist nach alledem daran festzuhalten, dass für sichere Abschiebungsmodalitäten und eine Begleitung durch medizinisches Fachpersonal Sorge zu tragen ist. Ebenso ist nach Eintreffen des Rücktransports in der Heimat der Antragsteller durch vorherige Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden eine nahtlose ärztliche Weiterbehandlung insbesondere des Bluthochdrucks, des Diabetes mellitus und der Schilddrüsenerkrankung der Antragstellerin zu 1. sicherzustellen und eine Zurverfügungstellung von Medikamenten zu veranlassen. 49 Eine Reiseunfähigkeit ist auch nicht im Hinblick auf den Antragsteller zu 2. anzunehmen. Diesbezüglich genügen weder die Überweisung des Antragstellers zu 2. an einen Facharzt für Psychiatrie wegen Zukunftsängsten und einer Somatisierungsstörung durch Herrn Dr. Donner, Facharzt für Innere Medizin, vom 1. September 2014 noch dessen ärztliche Bescheinigung vom 27. August 2014 den von der Rechtsprechung an die Glaubhaftmachung einer Krankheit als rechtliches Abschiebungshindernis statuierten Anforderungen. 50 Danach vertritt die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 2012, 2 M 29/12, und vom 19. März 2014, 2 M 16/14) in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler: VG Magdeburg, Beschluss vom 14. Februar 2014, 3 B 93/14 MD) die Auffassung, dass ein ärztliches Gutachten in jedem Fall die medizinischen Untersuchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und einen nachvollziehbaren, logisch begründeten Befund enthalten muss. Bei ärztlichen Bescheinigungen (Attesten), die auf die Bitte des Patienten erstellt werden (auch sog. „Privatgutachten“), sind derart strenge Anforderungen zwar grundsätzlich nicht zu stellen. Auch solche ärztlichen Atteste müssen aber jedenfalls die Mindestanforderungen an eine fachliche Beurteilung erfüllen. Sie müssen zumindest nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), und gegebenenfalls müssen sie die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose). Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) und entziehen sich einer generellen Beurteilung. 51 Einen diesen Anforderungen genügenden Nachweis einer (psychischen) Erkrankung, die zur Annahme der Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 2. führen könnte, hat dieser nicht erbracht. So erklärt Herr Dr. Donner in seiner Bescheinigung vom 27. August 2014 lediglich, dass die gesundheitliche Verfassung des Antragstellers zu 2. sehr schlecht sei und gleich mehrere Organe und Funktionsbereiche schwerwiegend und irreversibel betroffen seien; der Antragsteller zu 2. leide an schweren degenerativen Veränderungen im Bewegungs- und Stützapparat mit ständigen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, ständigen Oberbauchproblemen und einer chronischen Augenerkrankung. Diese Aussage ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich aus dem umfänglichen Verwaltungsvorgang, der bis in das Jahr 1993 zurückgeht, keine Anhaltspunkte für eine die Reiseunfähigkeit begründende Erkrankung des Antragstellers zu 2. ergeben, nicht ausreichend. 52 Im Übrigen zählen zu den aus Rechtsgründen bestehenden Ausreisehindernissen in Form von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten unter anderem die sich aus Völkervertragsrecht – etwa aus Art. 8 EMRK – ergebenden Verbote, die in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, BVerwG 1 C 14.05, a.a.O.). 53 Vorliegend ergibt sich indes aus Art. 8 EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten der Antragsteller. Nach dessen Absatz 1 hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Das Familienleben im Sinne dieser Norm umfasst die (eheliche) Beziehung zwischen Partnern und die der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente der Abhängigkeit dargelegt werden, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003, Nr. 52853/99 – Yilmaz/Deutschland, zitiert nach juris, Rdnr. 44 m.w.N.). 54 Solche zusätzlichen Elemente, aufgrund derer die Antragsteller auf die Unterstützung ihrer Kinder (oder diese auf deren Unterstützung) in besonderer Weise angewiesen sind und ihnen ein besonderer Schutz zukommt, liegen hier zwar vor. Denn bei jungen Erwachsenen, die nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass auch ihre Beziehung zu den Eltern und anderen nahen Familienmitgliedern Familienleben darstellt und aufenthaltsbeendende Maßnahmen daher auch in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03 – Maslov II, InfAuslR 2008, S. 333). Hier leben die Antragsteller mit ihrem volljährigen Sohn S. in einer gemeinsamen Wohnung. 55 Gleichwohl wahrt der mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben der Antragsteller den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Danach darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 56 Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaates zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Hierbei ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2010, 11 S 2359/10, zitiert nach juris, Rdnr. 26). Dabei kommt eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009, BVerwG 1 C 40.07, zitiert nach juris, Rdnr. 20 ff.). 57 Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt von der Integration des Ausländers in Deutschland und von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration im Heimatland ab (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 2. September 2010, 2 M 96/10, Rdnr. 11, und vom 13. September 2010, 2 M 132/10, Rdnr. 6, jeweils zitiert nach juris; Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, München 2011, § 25 AufenthG Rdnr. 80 ff.; Göbel-Zimmermann, in: Huber, Aufenthaltsgesetz. Kommentar, München 2010, § 25 AufenthG Rdnr. 33 ff.). Das Ausmaß der Verwurzelung und die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den für eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Gründen abzuwägen. 58 Diesbezüglich sind von erheblichem Gewicht die Dauer des Aufenthalts, die Frage, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die erworbenen Deutschkenntnisse. Hinsichtlich der beruflichen Verwurzelung in Deutschland ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen und Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Von besonderer Bedeutung für die Frage der Verwurzelung ist grundsätzlich auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009, BVerwG 1 C 3.08, Rdnr. 20, und vom 26. Oktober 2010, BVerwG 1 C 18.09, Rdnr. 14, jeweils zitiert nach juris; VGH Bayern, Urteil vom 23. November 2010, 10 B 09.731, zitiert nach juris, Rdnr. 43; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2014, 2 L 32/13, zitiert nach juris, Rdnr. 8). Das schließt jedoch nicht aus, dass nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch bei langjährig geduldeten Ausländern eine Verwurzelung in diesem Sinne anzunehmen sein kann mit der Folge, dass sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Legalisierung des Aufenthalts ergibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. September 2014, 2 O 81/14, S. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. August 2009, 3 Bs 104/09, zitiert nach juris, Rdnr. 15 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13. Dezember 2010, 11 S 2359/10, a.a.O., Rdnr. 31 ff., und vom 20. Oktober 2011, 11 S 1929/11, zitiert nach juris, Rdnr. 28; Eckertz-Höfer, ZAR 2008, S. 41 [44 f.]). Zudem ist von Bedeutung, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen beziehungsweise dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. November 2008, 2 M 218/08, zitiert nach juris, Rdnr. 7). Strafrechtliche Verurteilungen sind ebenfalls in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009, BVerwG 1 C 40.07, a.a.O., Rdnr. 24). 59 In Anwendung dieser Grundsätze sind die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht als faktische Inländer anzusehen. Ihre Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland ist insgesamt als eher gering anzusehen. 60 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihre gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BZRG mittlerweile getilgten strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. AG Eisenhüttenstadt, Urteile vom 10. Oktober 1995, 22 Ds/29 Js 1601/95 (970/95) und 22 Ds/29 Js 1600/95 (971/95); AG Gardelegen, Urteil vom 29. September 1997, 21 Ds 42 Js 358/97 (335/97)) in die Abwägung der Belange einzustellen sind. 61 Denn obgleich die Antragsteller bereits seit 21 Jahren in Deutschland leben, sind sie hier weder geboren noch aufgewachsen. Vielmehr reisten sie erst am 10. Mai 1993 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Die ersten 30 und prägenden Jahre ihres Lebens verbrachten sie mithin in ihrem Heimatstaat. 62 Hinsichtlich ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache haben sie entsprechende Integrationsleistungen nicht vorgetragen. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller untereinander deutsch sprechen würden und hierdurch den Bezug zu ihrer Heimat verloren hätten. Die Assistenzärztin Frau Zierau erwähnt jedenfalls in ihrem Bericht vom 8. Mai 2014 in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. bestehende sprachliche Barrieren bei der Anamneseerhebung. 63 Eine wirtschaftliche Integration der Antragsteller ist ebenfalls nicht feststellbar. In ihren Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wiederholten sie zwar beständig, dass sie bemüht seien, eine entsprechende Arbeitsstelle zum Verdienen des Lebensunterhaltes für ihre Familie zu finden. Dies ist ihnen jedoch bislang nicht gelungen. Soweit sie aufgrund des bei ihrer Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem AsylbLG anzurechnenden Verdienstes ihres mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes S. nunmehr ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in Deutschland leben, belegen sie damit nicht, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland beruflich integriert sind. 64 Anhaltspunkte für eine soziale Integration der Antragsteller außerhalb ihrer Kernfamilie (zum Beispiel in Gestalt einer Vereinsmitgliedschaft etc.) ergeben sich weder aus dem vom Antragsgegner als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgang noch aus dem Vorbringen der Antragsteller. 65 Schließlich wurden die Antragsteller bislang überwiegend nur im Bundesgebiet geduldet. Lediglich für die Zeit vom 22. Februar 2013 bis zum 21. Januar 2014 besaßen sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Schließlich verstießen sie am 20. Juni 2010 gegen das Aufenthaltsgesetz, indem sie sich nach Nordrhein-Westfalen begaben, obwohl ihre Duldung räumlich auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkt war. 66 In Anbetracht dessen erweist sich der Eingriff in das geschützte Familienleben der Antragsteller im konkreten Fall als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Im Rahmen der Abwägung des besonderen öffentlichen Interesses an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit den privaten Interessen der Antragsteller an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Sohn S. erscheint das besondere öffentliche Interesse unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien (vgl. hierzu: EGMR, Urteil vom 2. August 2001, Nr. 54273/00 – Boultif, InfAuslR 2001, S. 476; EGMR, Urteil vom 5. Juli 2005, Nr. 46410/99 – Üner, InfAuslR 2005, S. 450) vorrangig. Dabei stellt das Gericht maßgeblich auf den relativ geringen Grad der Verwurzelung der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland sowie den ebenfalls als gering einzuschätzenden Grad ihrer Entwurzelung aus dem Heimatland ab. 67 Dem steht nicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 16. September 2014, 2 O 81/14) entgegen, wonach der Sohn S. der Antragsteller aufgrund seiner Verwurzelung im Bundesgebiet als faktischer Inländer zu betrachten sein dürfte. Selbst wenn bei einer Abschiebung der Antragsteller nach Serbien die häusliche Lebensgemeinschaft mit dem volljährigen Sohn S. unterbrochen werden würde, könnte zukünftig per Brief oder elektronischer Kommunikation sowie durch Besuchsreisen Kontakt gehalten und gegebenenfalls eine häusliche Lebensgemeinschaft in Serbien wieder aufgenommen werden. 68 Darüber hinaus ist den Antragstellern die Ausreise aufgrund ihrer familiären Bindungen zu ihren in Deutschland lebenden Kindern und Enkelkindern nicht vor dem Hintergrund des nach Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Schutzes von Ehe und Familie rechtlich unmöglich. Der Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83 u.a., zitiert nach juris, Rdnr. 84). Geschützt wird das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988, 1 BvR 37/85, zitiert nach juris, Rdnr. 34). Sich hieraus ergebende schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers entgegenstehen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine tatsächlichen Bindungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83 u.a., a.a.O.). 69 Zwar unterfallen auch die Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1981, 2 BvR 646/80, zitiert nach juris, Rdnr. 22). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zuzumuten ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Mai 2014, 2 L 136/12, zitiert nach juris, Rdnr. 32). 70 Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr bringt die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder der Antragsteller – wie im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 8 EMRK bereits dargelegt – die öffentlichen Belange einer Zuzugsbeschränkung zur Geltung, ohne dadurch die Fortsetzung der Familie unter den Antragstellern zu gefährden. 71 Denn die Familie besteht lediglich noch im Hinblick auf den mittlerweile volljährigen Sohn S. in Form einer Lebens- und Hausgemeinschaft. Diesbezüglich ist es weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsteller auf die Lebenshilfe ihres Sohnes angewiesen wären und sich dessen Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, 2 BvR 1169/84, zitiert nach juris, Rdnr. 44). Seinen aufgrund einer Anrechnung seines Verdienstes bei der Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem AsylbLG von S. A. geleisteten (finanziellen) Beistand kann dieser jedenfalls nicht ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erbringen, sondern beispielsweise durch den Transfer von Devisen auch in Serbien. 72 Im Übrigen ist die Familie der Antragsteller zu den Kindern B. und M. sowie den Enkelkindern auf eine bloße Begegnungsgemeinschaft angelegt, die durch wiederholte Besuche, Brief- und Telefonkontakte sowie Zuwendungen aufrechterhalten werden kann. Jedenfalls bestehen insoweit keine Lebensverhältnisse, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt erscheinen lassen. 73 Aufgrund der Volljährigkeit und wirtschaftlichen Unabhängigkeit ihrer Kinder können sich die Antragsteller schließlich nicht mit Erfolg auf das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen. 74 Obgleich nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, lässt sich hieraus weder ein Rechtsanspruch noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung der Antragsteller herleiten, da – was Voraussetzung ist – bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sind. 75 Der Erlass der Abschiebungsandrohungen in den angefochtenen Bescheid beruht auf § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG. Die Voraussetzungen des § 59 i.V.m. § 58 Abs. 1 AufenthG für den Erlass der Abschiebungsandrohungen liegen vor. Die gesetzte Ausreisepflicht bis zum 30. September 2014 wahrt den von § 59 Abs. 1 AufenthG vorgegebenen rechtlichen Rahmen. 76 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorstehend genannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. 78 Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5, 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, S. 58 ff.). Hiernach geht das Gericht im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren, in dem um die Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestritten wird, von einem Betrag in Höhe von 5.000,- Euro als Streitwert aus (5.000,- Euro pro Person x ½ x 2); durch die in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Abschiebungsandrohungen tritt keine Streitwerterhöhung ein.