Urteil
3 A 531/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 531/16 6 K 2353/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Dresden vertreten durch den Polizeipräsidenten Schießgasse 7, 01067 Dresden - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Kosten wegen Sicherstellung eines Kfz hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 2. März 2017 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. März 2016 - 6 K 2353/14 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Kostentragung für die Sicherstellung seines Fahrzeugs durch den Beklagten in Höhe von 304,01 €. Am 3. Oktober 2013 erhielt eine Funkstreifenwagenbesatzung des Beklagten gegen 11.33 Uhr den Auftrag, in die D…….straße, Auffahrt zur M…..brücke, in D...... zu fahren. Dort befand sich das Fahrzeug des Klägers, ein … mit dem amtlichen Kennzeichen …….. mit einem Zeitwert von etwa 1.400 Euro, das am rechten Fahrbahnrand längs zur Fahrbahn auf einem der dortigen Parkplätze ordnungsgemäß abgestellt war. Auf den Parkplätzen davor und dahinter befanden sich mehrere geparkte Fahrzeuge. An dem klägerischen Fahrzeug war die Fensterscheibe der Beifahrertür geöffnet. Im Fahrzeuginneren befanden sich Münzgeld, Geldscheine sowie persönliche Gegenstände. Die Fahrzeugtüren sowie der Kofferraum waren verschlossen und ließen sich nicht öffnen. Die Fensterscheiben waren ausschließlich mittels eines elektronischen Fensterhebers zu bedienen. Das Fahrzeug verfügte über ein Schaltgetriebe. Als Halter des Fahrzeugs wurde der Kläger festgestellt. Der Wachhabende des Polizeireviers D............ stellte die Nummer des Festnetztelefons fest. Der Kläger 1 2 3 4 3 konnte unter dieser Nummer nicht erreicht werden. Hinweise darauf, wie er anderweitig telefonisch erreicht werden könnte, befanden sich im Fahrzeuginneren nicht. Um 12.50 Uhr wurde das Fahrzeug durch das Unternehmen D............ im Auftrag des Beklagten auf das Firmengelände in der E....... Straße S1.. in D...... verbracht. Das Abschleppunternehmen stellte dem Beklagten hierfür einen Betrag in Höhe von insgesamt 234,01 € in Rechnung. Der Kläger wurde um 13.30 Uhr darüber informiert, dass er sein Fahrzeug dort abholen könne. Mit Kostenbescheid vom 28. Oktober 2013 wurde gegenüber dem Kläger 304,01 € geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich aus den Auslagen für die Kosten der Abschleppmaßnahme sowie aus einer Grundgebühr für die Verwahrung sichergestellter Sachen in Höhe von 70,00 € zusammen. Zur Begründung wurde auf §§ 26, 29 SächsPolG, §§ 1, 2, 6, 12 VwKG sowie laufende Nummer 75, Tarifstellen 5.1 sowie 5.5 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 1 des 9. SächsKVZ) hingewiesen. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers erging der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2014, mit dem der Widerspruch des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid § 29 Abs. 1 Satz 3, § 26 Abs. 1 SächsPolG sei. Hiernach sei der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt zum Ersatz verpflichtet, wenn der Polizei durch die Sicherstellung Kosten entstünden. Die Sicherstellung sei rechtmäßig gewesen. Denn sie sei erforderlich gewesen, um den Kläger vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Der wirkliche Wille des Klägers habe durch die Polizeibeamten nicht vorab ermittelt werden können, da er nicht erreichbar gewesen sei. Das Fahrzeug sei nicht von so geringem Wert, dass der Kläger kein Interesse an der Sicherstellung hätte haben können. Daher habe die Sicherstellung dessen mutmaßlichen Willen entsprochen. Eine längerfristige Beobachtung durch Polizeibeamten sei nicht möglich gewesen. Auch die Höhe der veranlagten Kosten sei nicht zu beanstanden. Der Kläger hat dagegen am 28. Februar 2014 Klage erhoben. Hierzu hat er angeführt, dass die Sicherstellung seines Fahrzeugs nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Gefahr eines Fahrzeugdiebstahls, des Diebstahls von Wertgegenständen aus dem 5 6 7 4 Fahrzeuginneren oder einer Beschädigung des Fahrzeugs sei nicht gegeben gewesen. Wegen der an diesem Tag, dem Tag der Deutschen Einheit, durchgeführten Feierveranstaltung im nahegelegenen Sächsischen Landtag hätte ca. 400 m von dem geparkten Fahrzeug eine starke Polizeipräsenz bestanden. Zudem habe es sich um ein Fahrzeug älteren Baujahrs (2002) gehandelt, das mit einer Zentralverriegelung verschlossen gewesen sei und über eine elektronische Wegfahrsperre verfügt habe. Das Fahrzeug habe keine besondere Innenausstattung, etwa ein hochwertiges Radio gehabt. Die Sicherstellung des Geldes und des Regenschirms hätte daher ausreicht. Der Kläger hat beantragt, den Kostenbescheid Nr. 21.369/13 der Polizeidirektion Dresden vom 28. Oktober 2013, Aktenzeichen: 12171/13/128110, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Polizeidirektion Dresden vom 27. Januar 2014, Az.: V-0513.10/59/2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf die Begründung der in Streit stehenden Bescheide bezogen und ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der Schutzzweck der Sicherstellung nicht nur auf das Fahrzeug selbst, sondern auch auf die Gegenstände im Inneren des Fahrzeugs beziehe. Auch habe die Gefahr einer mutwilligen Beschädigung bestanden. Zudem wurde auf die Polizeiliche Kriminalstatistik des Jahres 2013 im Stadtgebiet D...... verwiesen. Für 2013 seien in dem Revier Bereich D............ und speziell den Stadtteil W.......... Vorstadt/S............ (Bereich Sächsischer Landtag) 169 des versuchten und elf Fälle des vollendeten Kfz-Diebstahls sowie insgesamt 56 besonders schwere Fälle des Diebstahls aus Fahrzeugen in diesem Stadtteil verzeichnet gewesen. Daher sei die durchgeführte Sicherungsmaßnahme angemessen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme nicht erforderlich gewesen sei, hätten nicht bestanden. Mit Urteil vom 11. März 2016 - 6 K 2353/14 - wurden die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung wurde angeführt, dass die angeordnete Sicherstellung nicht rechtmäßig gewesen sei. Denn unter Berücksichtigung der konkreten Umstände 8 9 10 11 5 des Falls habe es nicht dem objektiven Interesse des Klägers entsprochen, durch eine Sicherstellung die entfernte Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung oder eines Fahrzeugdiebstahls auszuschließen. Dies ergebe sich zwar nicht aus der Tatsache, dass das Fahrzeug über eine Wegfahrsperre und eine Zentralverriegelung verfügt habe. Gegen die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung spreche auch nicht, dass sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung keine von außen sichtbaren wertvollen Gegenstände, sondern lediglich Kleingeld im Fahrgastraum befunden hätten. Allerdings sei unstreitig im unmittelbaren Umfeld verstärkt Polizei präsent gewesen, da an dem Tag der Deutschen Einheit im Sächsischen Landtag eine Feierveranstaltung stattgefunden habe. Bei Durchführung der Abschleppmaßnahme gegen 13.00 Uhr seien etwa 50 Polizeikräfte vor Ort gewesen. Das klägerische Fahrzeug sei auch unmittelbar im Bereich vor dem Landtag abgestellt gewesen. Auf den Lichtbildern, die sich in der Behördenakte befänden, sei ein Polizeifahrzeug erkennbar gewesen, das direkt hinter dem klägerischen Fahrzeug gestanden habe. Auf einem anderen Bild sei ein weiteres Polizeifahrzeug zu sehen, vor dem sich mehrere Polizeibeamte aufgehalten hätten. Die starke Polizeipräsenz sei ausreichend, um mögliche Straftaten am Fahrzeug zu verhindern. Zwar seien die am Sächsischen Landtag eingesetzten Polizisten vorwiegend für den Raumschutz und nicht für die Bewachung des ruhenden Verkehrs verantwortlich worden. Jedoch sei die allgemeine Zuständigkeit der Polizei für die Gefahrenabwehr damit nicht aufgehoben. Es sei auch nicht zu erwarten gewesen, dass Straftäter „unter den Augen“ der Polizei Straftaten begehen würden. Schließlich hätte es ausgereicht, das Fahrzeug unmittelbar vor Ende des Polizeieinsatzes vor dem Sächsischen Landtag sicherzustellen. Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 29. Juli 2016 - 3 A 285/16 - zugelassene Berufung des Beklagten. Hierzu vertieft dieser sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Sicherstellung sei rechtmäßig gewesen, da sie vor allem dem Schutz des Eigentums des Klägers gedient und sich auch an dessen mutmaßlichem Willen orientiert habe. Zum einen hätten der Innenraum des Fahrzeugs sowie die dort gelagerten Wertgegenstände gesichert werden müssen, zum anderen habe wegen des Straßengefälles das Fahrzeug des Klägers vor dem Herunterrollen geschützt werden müssen. Es hätten sich nur 29 Einsatzkräfte ca. 400 m von dem Standort des Fahrzeugs entfernt am Sächsischen Landtag befunden. Einen Abschreckungseffekt auf potenzielle Straftäter hätte nur bei einer signifikanten 12 6 Erhöhung des Entdeckungsrisikos erreicht werden können; dies hätte eine räumliche Nähe, zumindest eine Sichtbeziehung zwischen den Einsatzkräften und dem Fahrzeug vorausgesetzt. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Auf dem Bild Nr. 4 seien zufällig vor Ort befindliche Einsatzkräfte erkennbar. Sie hätten unberechtigte Personen höchstens zufällig bemerken können. Eine Bewachung des ungesicherten Fahrzeugs bis zum Eintreffen des Klägers wäre nur unter Zurückstellung ihrer eigentlichen Aufgaben durch die Polizei möglich gewesen. Der Beklagte beantragt daher, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. März 2016 - 6 K 2353/14 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger führt ergänzend an: Es habe sich bei der heruntergelassenen Scheibe einer Fahrzeugtür allenfalls um eine abstrakte Gefahr gehandelt. Es sei Tag gewesen. Ein Gelegenheitstäter wäre regelmäßig nicht in der Lage gewesen, die elektronische Wegfahrsperre zu überwinden. Eine ernstzunehmende Gefahr habe daher nicht bestanden. Im Übrigen müsste dies auch bei einem Cabriolet gelten, bei dem das Dach eingeklappt worden sei. Dies würde von der Rechtsprechung aber verneint. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden 6 K 2353/14, vor dem Senat in dem Verfahren 3 A 285/16 sowie in dem vorliegenden Verfahren verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Kostenbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2013 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2014 erhalten hat, zu Unrecht stattgegeben. Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Sicherstellung seines Fahrzeug, ein … mit dem amtlichen Kennzeichen …….., in Höhe von 304,01 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Daher ist 13 14 15 16 17 7 die Klage unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in Streit stehende Kostenbescheid beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 3 SächsPolG. Entstehen der Polizei durch die Sicherstellung, Verwahrung oder Notveräußerung Kosten, so ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt zum Ersatz verpflichtet. Die Berechtigung zur Kostenheranziehung setzt voraus, dass sich die Sicherstellung auf § 26 Abs. 1 SächsPolG stützen kann. Hiernach kann die Polizei eine Sache dann sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Bei der Sicherstellung zum Schutz des Eigentums wird die Polizei für den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt tätig. Ihrem Wesen nach ist sie vergleichbar mit der Geschäftsführung ohne Auftrag i. S. v. § 677 ff. BGB. Die Sicherstellung zur Eigentumssicherung ist folglich zulässig, wenn sie dem objektivierten mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, d. h. wenn jeder Eigentümer sie bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt hätte (BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 1999 - 3 B 48/99 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Ob sie vom Betroffenen tatsächlich gebilligt wird, ist hingegen unerheblich. Ob diese Voraussetzungen für eine Sicherstellung vorliegen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Nach der Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 11. August 2015 - 3 A 224/14 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.) ist die Sicherstellung im Eigentümerinteresse schon dann erforderlich, wenn der Polizei andere Maßnahmen, die den Zweck der Sicherstellung ebenso erreichen würden, nicht ohne weiteres möglich sind. Demzufolge ist die Polizei regelmäßig nicht verpflichtet, zunächst den Halter oder für die Beseitigung des Fahrzeugs sonst Verantwortlichen zu ermitteln. Solche Ermittlungen führen meist zu nicht absehbaren zeitlichen Verzögerungen, die mit dem Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr durch die Polizei und zudem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Polizeikräften nicht vereinbar sind (BVerwG, Beschl. v. 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 15. August 2011 - 3 A 230/10 -, juris Rn. 4 m. w. N; zum Abschleppen eines Kfz mit geöffneter Beifahrertür: vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juni 2002 - 3 B 398/01 -, juris Rn. 5). 18 19 20 8 Eine vorherige Benachrichtigung des Halters ist nur erforderlich, wenn dieser "geradezu in greifbarer Nähe erscheint" (BayVGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - 24 B 99.3318 -, juris Rn. 39; offengelassen von BayVGH, Urt. v. 11. Dezember 2013 - 10 B 12/2569 -, juris Rn. 19). Ob die im Interesse des Eigentümers vorgenommene Sicherungsmaßnahme verhältnismäßig ist, hängt davon ab, wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs, eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug oder dessen Beschädigung ist, wenn die Sicherstellung unterbleibt. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Sie ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, wobei unter anderem die voraussichtliche Dauer der die Möglichkeit eines Schadenseintritts erhöhenden Umstände, der Abstellort sowie der Wert eines Fahrzeuges zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 - 3 B 149.1 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 26. Juni 2002, SächsVBl. 2002, 268). Je kürzer die gefahrerhöhenden Umstände andauern, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung der Gefahr (OVG NRW, Beschl. v. 11. April 2003 -5 A 4351/01 - juris Rn. 27). Ergibt die Prognose, dass voraussichtlich die Gefahr nach entsprechender Information des Halters alsbald durch diesen oder einen anderen Verfügungsberechtigten beseitigt werden kann, ist eine Sicherstellung nur zulässig, wenn die derzeitigen gefahrerhöhenden Umstände so beschaffen sind, dass ein Zuwarten nicht vertretbar erscheint (BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 1999 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 11. April 2003 - 5 A 4351/01 -, juris Rn. 27). Bei der Prognose hat in die behördlichen Erwägungen auch einzufließen, ob die etwaigen Kosten einer Beschädigung oder eines Sachverlusts für den Halter regelmäßig deutlich höher ausfallen als diejenigen einer Sicherungsmaßnahme (BVerwG a. a. O. Rn. 3). Hiervon ausgehend ist die Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs nicht zu beanstanden: Unabhängig davon, dass der Versuch einer vorherigen Benachrichtigung des Fahrzeughalters regelmäßig nicht erforderlich ist, haben hier die beteiligten Polizeibeamten mit der Halterabfrage und dem - allerdings erfolglosen - Versuch einer 21 22 23 9 telefonischen Kontaktaufnahme sogar alle in Frage kommenden Schritte unternommen, um den Kläger zu erreichen. Mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die an dem Fahrzeug vorhandene Wegfahrsperre und die Zentralverriegelung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Prognose hatten. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass es zwar zutreffen mag, dass sich Gelegenheitsdiebe durch Wegfahrsperren von einer Entwendung des Fahrzeugs abschrecken lassen. Jedoch dürfen die Anforderungen an die Polizei nicht überspannt werden. Es kann daher nicht verlangt werden, dass Polizeibeamten die Sicherungseinrichtungen einer Vielzahl der im Verkehr befindlichen Fahrzeugtypen und ständig wechselnder und sich fortentwickelnder technischer Standards von Kraftfahrzeugen allgemein kennen oder sich im Vorfeld einer zum Schutz von Diebstahl beabsichtigten Abschleppmaßnahme bei Fachwerkstätten etwa kundig machen, wie das Fahrzeug gesichert werden könnte. Dies wäre mit dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht vereinbar. Im Übrigen wären Dritte auch bei einer eingebauten Wegfahrsperre und einer Zentralverriegelung auch nicht daran gehindert worden, Gegenstände aus dem Innern des Fahrzeugs durch das offene Fenster zu entwenden oder die Handbremse zu lösen, so dass das Fahrzeug - wie hier bei der abschüssigen Straße die Gefahr bestand - ins Rollen gekommen wäre, was zu erheblichen Beschädigungen an diesem oder an einem anderen Fahrzeug geführt hätte. Der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung steht ferner nicht entgegen, dass sich nach Angaben des Klägers außer einem Wechselgeldbetrag, einem Regenschirm und einem älteren Radio keine von außen sichtbaren wertvollen Gegenstände im Fahrgastraum befunden hatten. Die vom Kläger angeführte Sicherstellung der beweglichen Gegenstände wäre daher nicht ausreichend gewesen. Denn die Polizeibeamten sind insoweit nicht zu aufwendigen Nachforschungen verpflichtet, zumal nicht auszuschließen ist, dass sich wertvolle Gegenstände zum Beispiel auch an von außen nicht sichtbaren Stellen im Fahrgastraum befinden können, wie zum Beispiel unter den Sitzen oder im Handschuhfach (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschl. v. 11. August 2015 a. a. O. Rn. 10 ff. m. w. N). 24 25 10 Weder der Zeitpunkt der Sicherstellung und der Standort des Fahrzeugs noch die sonstigen Umstände sprechen gegen die Vertretbarkeit der polizeilichen Prognose. Der Senat hat hierzu früher darauf hingewiesen (a. a. O.), dass angesichts der Geschwindigkeit, mit der professionelle Autodiebe vorgehen, selbst Überwachungskameras auf großen Parkplätzen wenig Schutz gegen Diebstähle bieten. Hier war die Örtlichkeit nicht so besucht, dass schon wegen eines hohen Publikumsverkehrs davon hätte ausgegangen werden können, dass dies auf potentielle Straftäter abschreckend wirkte. Das untermauert die von der Beklagten angeführte Diebstahlstatistik für den fraglichen Bereich. Auch war es für die Polizeibeamten nicht ersichtlich, dass der Kläger nur kurzzeitig parken wollte und daher alsbald mit seiner Rückkehr gerechnet werden konnte: Ein Besuch der Festveranstaltung im Sächsischen Landtag und des sich anschließenden Tags der offenen Tür war nach dem im Internet abrufbarem Programm für den 3. Oktober 2013 bis 18.00 Uhr und damit ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung noch für mehrere Stunden möglich. Wegen des auswärtigen Kennzeichens und der nahen Umgebung, in der sich weder Gaststätten noch Läden befinden, lag auch nicht der Schluss nahe, dass der Kläger nur kurz zu einer Besorgung weggegangen sei. Anderslautende Hinweise waren nicht gegeben (Hinweis in Fahrzeuginnerem, eingeschaltete Warnblinkanlage, Parken in zweiter Reihe). Der vorliegende Fall ist, anders als der Kläger meint, auch nicht mit dem eines Cabriolets, das mit offenem Verdeck geparkt ist, gleichzusetzen. Es ist nämlich danach zu unterscheiden, ob - wovon mangels entgegenstehender Indizien hier auszugehen war - das Fenster unbeabsichtigt offengelassen wird oder ob - was bei einem Cabrio der Regelfall ist - der Fahrzeugführer bewusst und in Kenntnis der Folgen das Verdeck nicht schließt. Während im ersten Fall der mutmaßliche Wille maßgeblich ist, besteht im zweiten Fall in aller Regel kein Zweifel daran, dass es dem Willen des Betroffenen entspricht, das Fahrzeug auch unbeaufsichtigt offen zu lassen. Durch das offene Verdeck signalisiert der Cabriofahrer nämlich, dass er das Risiko eines Diebstahls oder einer Beschädigung billigend in Kauf genommen hat. Er wird dem im Regelfall durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken. Die Polizei muss in diesem Fall dem Betroffenen nicht gegen den so signalisierten Willen eine Schutzmaßnahme aufdrängen (vgl. etwa VG Köln, Urt. v. 6. Mai 2010 - 20 K 5419/09 -, juris Rn. 21). 26 27 11 Schließlich ändert an dieser Sachlage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nichts dadurch, dass die Festveranstaltung im Sächsischen Landtag durch die Polizei abgesichert wurde und sich daher zum Zeitpunkt der Sicherstellung etwa 400 m vom Fahrzeug entfernt etwa 30 Einsatzkräfte befanden. Ihnen kam nach der auch insoweit nicht zu beanstanden polizeilichen Prognose keine abschreckende Wirkung zu. Schon aus den in der Behördenakte befindlichen Fotos vom "Tatort" ergibt sich, dass die Polizeikräfte keinen regelmäßigen Sichtkontakt zu dem Fahrzeug haben konnten. Die Mitglieder des Senats, die alle aus D...... stammen und denen die Örtlichkeiten genau bekannt sind, teilen daher die Auffassung des Beklagten, dass wegen der Entfernung zum Landtagsgebäude ein solcher Sichtkontakt zum dem geparkten Fahrzeug schon aus diesem Grund nicht gegeben war. Darüber hinaus hatten die Polizeikräfte auch keinen entsprechenden Auftrag, sondern waren als "besondere Aufbauorganisation" allein dazu eingesetzt worden, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Festveranstaltung zu garantieren, nicht aber dazu, den ruhenden und fließenden Verkehr in der Umgebung zu beobachten. Dazu patrouillierten um das Landtagsgebäude Einsatzgruppen von sechs Bereitschaftspolizisten. Eine dauerhafte Präsenz von Polizeibeamten in Sichtweite des klägerischen Fahrzeugs war aber nicht gegeben. Angesichts des Einsatzauftrags, etwaige Störungen des Festakts zu unterbinden, hätte es auch dazu kommen können, dass die eingesetzte Bereitschaftspolizei am Ort des Geschehens zusammengezogen worden wäre: In diesem Fall wäre in Sichtweite des Fahrzeugs möglicherweise auch länger überhaupt kein Polizeibeamter patrouilliert. Bei dem auf den Fotos Nr. 1 und Nr. 3 (S. 27 der Behördenakte) sichtbaren Polizeifahrzeug handelte es sich um das der Funkstreifenbesatzung, die die Maßnahme durchgeführt hatte. Wäre es zu dem Versuch eines Diebstahls oder einer Beschädigung gekommen, hätte es daher vom Zufall abgehangen, dass der Täter entdeckt worden wäre. Diesem Risiko hätte sich der Täter etwa dadurch leicht entziehen können, dass er von einem Mittäter gedeckt worden wäre. Damit ist entgegen dem Verwaltungsgericht hier nicht davon auszugehen, dass ein Diebstahl oder eine Beschädigung gleichsam "unter den Augen der Polizei" hätte stattfinden müssen und dass der Polizeieinsatz am Sächsischen Landtag daher eine abschreckende Wirkung hatte (ähnlich zu dem Argument, in der Nähe des Fahrzeugs hätten sich mehrere Polizeidienststellen befunden und Mitarbeiter 28 29 12 der Sächsischen Sicherheitswacht seien dauernd auf der Straße präsent gewesen: SächsOVG, Beschl. v. 25. Oktober 2013 - 3 A 488/13 -, Rn. 11, n. v.). Anders als das Verwaltungsgericht meint, war schließlich den Polizeibeamten angesichts der damals noch etwa siebeneinhalbstündigen Dauer der Festveranstaltung im Sächsischen Landtag auch ein Zuwarten bis zu ihrem Ende nicht zumutbar. Denn dies hätte zur Voraussetzung gehabt, dass das Fahrzeug bis zu dem Ende der Veranstaltung hätte bewacht werden können. Dies ist hier, wie gesehen, offensichtlich auszuschließen. Nachdem auch der Wert des Fahrzeugs die Kosten der Sicherstellung erheblich übertraf und auch sonst keine Ermessenfehler erkennbar sind, war daher die polizeiliche Maßnahme insgesamt von dem objektivierten mutmaßlichen Willen des Klägers gedeckt. Schließlich ist auch die Höhe der in dem Kostenbescheid angesetzten Verwaltungskosten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat hierzu zutreffend auf § 6 SächsVwKG i. V. m. dem Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis verwiesen. Nach dessen laufender Nummer 75, Tarifstellen 5.12 und 5.5, sind hier zu Recht neben einer Grundgebühr in Höhe von 70 Euro, die sich in dem von Tarifstelle 5.1 festgelegten Rahmen bewegt, die tatsächlichen Kosten der Sicherstellung und Verwahrung in Höhe von 234,01 Euro angesetzt worden, die das beauftragte Abschleppunternehmen dem Beklagten in Rechnung gestellt hatte. Dass sie unverhältnismäßig hoch gewesen sein könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (näher SächsOVG, Beschl. v. 30. Januar 2013 - 3 A 711/12 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 30 31 32 33 34 13 Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. 14 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Groschupp Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 304,01 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 1 2