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Beschluss

2 B 189/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 189/15 3 L 103/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: Herr wegen Konkurrentenstreit um die Position eines Vorsitzenden Richters beim .........................; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier. Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 24. August 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. April 2015 - 3 L 103/15 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. 1. Der 1966 geborene Antragsteller ist seit dem 1. September 2001 Richter am ............. beim ......................... (Besoldungsgruppe R 2). Der Beigeladene steht als Ministerialrat (Ernennung zum 1. Juni 2008 Besoldungsgruppe B 2; seit 1. September 2014 Besoldungsgruppe B 3) im Dienste des Antragsgegners. Beide bewarben sich auf die im Sächsischen Justizministerialblatt vom 30. September 2011 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am ............. (R 3) beim .......................... Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens entschied sich der Antragsgegner für den Beigeladenen. Auf den hierauf vom Antragsteller eingelegten Antrag auf vorläufigen Rechtschutz untersagte das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschluss vom 15. Februar 2013 - 3 L 652/13 - es dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen; die hiergegen eingelegt Beschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschl. v. 6. Mai 2013 - 2 B 322/13-). Nach Einholung neuer Anlassbeurteilungen entschied sich der Antragsgegner erneut für den Beigeladenen. Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 - 3 L 8/14 - untersagte es das Verwaltungsgericht Leipzig wiederum im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner, die 1 2 3 Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 wurde dem Widerspruch des Antragstellers abgeholfen. Außerdem wurden neue Anlassbeurteilungen (Antragsteller vom 15. September 2014; Beigeladener vom 15. August 2014) eingeholt. Nachdem der Präsident des ..... ........ mit seinem Besetzungsvorschlag vom 7. Oktober 2014 den Beigeladenen vorgeschlagen hatte, entschied sich der Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 5. Dezember 2014 wiederum für den Beigeladenen. Der Präsidialrat stimmte in der Sitzung vom 26. Januar 2015 dem Besetzungsvorschlag zu. Der gegen die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen gerichtete Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen lasse keine durchgreifenden Fehler erkennen. Der Antragsgegner habe seiner Auswahl ein zulässiges Anforderungsprofil zugrunde gelegt. Beide Bewerber würden den darin enthaltenen konstitutiven Merkmalen entsprechen. Auch die maßgeblichen Regel- und Anlassbeurteilungen würden nunmehr nicht mehr unter Rechtsfehlern leiden. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen sei nicht rechtwidrig. Soweit in ihr entgegen Ziffer VIII.2 der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte einschließlich der Profile für Eingangs- und Beförderungsämter vom 9. April 2013 (SächsJMBl. S. 30 - im Folgenden VwV Beurteilung) ein Gesamturteil enthalten sei, verletze dies den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Auch aus einem Vergleich des Umfangs der beiden Anlassbeurteilungen könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Beurteiler einen unterschiedlichen Maßstab angelegt hätten. Der Beurteiler des Beigeladenen habe nunmehr auch die erforderliche Eignungsprognose für die ausgeschriebene Stelle abgegeben und frühere Unklarheiten aufgelöst. Die getroffene Prognose sei nachvollziehbar. Neben der aktuellen Regelbeurteilung sei nicht auch auf frühere Regelbeurteilungen abzustellen gewesen. Es sei auch nicht unberücksichtigt geblieben, dass der Antragsteller in der Vergangenheit die Funktion eines Vorsitzenden Richters am ............. bereits ausgefüllt habe. Der Antragsgegner habe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach dem Vergleich der Anlassbeurteilungen den Beigeladenen auswählen dürfen. Jener habe jeweils selbsttragend und rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene über die noch deutlicher 3 4 ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur vertieften, wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen verfüge, dass seine Verhandlungsführung besonders ausgeprägt souverän sei und er in Führungskompetenz und Organisationsgeschick vorgehe. Soweit der Antragsgegner auf das in der letzten Regelbeurteilung enthaltene bessere Gesamturteil des Beigeladenen abgestellt habe, sei das allein nicht ausreichend, von einem Leistungsvorsprung auszugehen. Hiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Auswahlentscheidung rechtmäßig sei. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 15. August 2014 gehe inhaltlich nicht über die letzte Regelbeurteilung vom 18. Juni 2014 hinaus. Sie erschöpfe sich darin, absatzweise unter den Merkmalen des Anforderungsprofils die Ausführungen der Regelbeurteilung zu zitieren, auf die sie jeweils formelhaft verweise. Sie sei daher ebenso unzureichend wie die Anlassbeurteilung vom 24. September 2013, die das Verwaltungsgericht in der früheren Entscheidung (v. 19. Mai 2014 - 3 L 8/14 -) für unzulänglich gehalten habe. Eine zusammenfassende Eignungsprognose wie sie in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen und auch in der des Antragstellers enthalten sei, sei nach der VwV Beurteilung unzulässig. Wenn die Funktion des Beigeladenen weit weg von einer richterlichen Tätigkeit liege, sei unklar, wie in der Anlassbeurteilung die Vorgaben der VwV Beurteilung eingehalten werden könnten und der Maßstab des Anforderungsprofils eingehalten werden könne. Es könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, dass sich sein Beurteiler wenig ausführlich bei der Abfassung der Beurteilung verhalten habe. Die in der Beurteilung des Beigeladenen enthaltenen Eignungsprognosen seien zudem unzulänglich. Die frühere Regelbeurteilung des Antragstellers, in der die Erfahrungen als Vakanzvertreter des Vorsitzenden bewertet wurden, sei nicht im Auswahlvermerk berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Kriteriums Verhandlungsgeschick sei die seit dem 1. Januar 2013 ausgeübte Tätigkeit des Antragstellers als Güterichter nicht berücksichtigt worden. Der Dienstherr habe im Auswahlvermerk nicht die Auswahlkriterien des Anforderungsprofils nachvollziehbar gewichtet. Aus der Anlassbeurteilung des Beigeladenen lasse sich im Unterschied zur Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht herleiten, dass dieser eine besser ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur besonderen Auseinandersetzung mit 4 5 Rechtsproblemen habe. Bezüglich des Anforderungsmerkmales der Verhandlungsführung beschränke sich das Verwaltungsgericht darauf, dem Beigeladenen eine besondere Befähigung hierfür zu bescheinigen. Dabei sei fraglich, ob der richtige Maßstab eingehalten worden sei. Bei einer Tätigkeit als Vorsitzender Richter am ............. komme es nicht darauf an, Verhandlungen mit Personalvertretungen zu führen oder Interessen zu vertreten oder ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. Es sei nicht erkennbar, ob die in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen beschriebene Verhandlungsführung überhaupt für einen Richter geeignet oder souveräner sei. Das durch die Tätigkeit als Güterichter belegte besondere Verhandlungsgeschick des Antragstellers sei vom Verwaltungsgericht unbeachtet geblieben. Auch hinsichtlich der Führungskompetenz gelte, dass sie anhand der Beurteilungen nachvollziehbar sein müsse. Diese Führungskompetenz sei vom Antragsgegner anhand von für den Beigeladenen alltäglichen beruflichen Situationen umschrieben, die es so im Berufsalltag eines Richters am ............. nicht gebe. Fraglich sei auch, ob der beschriebene Führungsstil des Beigeladenen als kollegial und an richterlicher Tätigkeit geschult bezeichnet werden könne. Hinsichtlich des Kriteriums des größeren Organisationsgeschickes habe der Antragssteller ebenso wie der Beigeladene ebenfalls keine Rückstände aufkommen lassen, ebenso in Stresssituationen Ruhe und Übersicht gewahrt und sich als äußerst belastbar gezeigt. Auch die Arbeitsweise sei gleichwertig in den Anlassbeurteilungen beschrieben worden. Ein Vorsprung des Beigeladenen sei auch hier nicht zu erkennen. Dass sich seine Beurteilungen mangels Notwendigkeit nicht zu den Kriterien Kreativität und konzeptionellen Fähigkeiten äußerten, könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Im Laufe des Verfahrens habe der Antragsgegner seine Auffassung, der Beigeladene gehe dem Antragsteller bei der Auswahl voran, unterschiedliche Kriterien gestützt. Er müsse aber seine Auswahl nachvollziehbar begründen und gewichten. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. 2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 5 6 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch; die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf gewährleisten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Sie sind damit Ausdruck des unbeschränkt und vorbehaltlos geltenden Leistungsgrundsatzes. Die Vorschriften dienen zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen tragen sie dem berechtigten Interesse der Beamten und Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründen (sog. Bewerbungsver-fahrensanspruch; Senatsbeschl. v. 17. Januar 2012 - 2 B 275/11 -, juris Rn. 10; vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 2004, BVerwGE 122, 237, 239). Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Dabei kann der Dienstherr die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisieren (vgl. bereits BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Das Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen ab. Auf einer ersten Stufe wird anhand eines Anforderungsprofils eine Vorauswahl unter den Bewerbern vorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche Auswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. 7 8 9 7 b) Der Antragsteller und der Beigeladene erfüllen auf der ersten Stufe die konstitutiven Merkmale des herangezogenen Anforderungsprofils. Bei einer an Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu messenden Auswahlentscheidung kann der Dienstherr den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit einschränken. Hierzu zählt die Vorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010, PersR 2011, 226). Mit dem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen (konstitutive Anforderungen) aufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die eigentliche Auswahlentscheidung überhaupt einbezogen zu werden. Mit dem in Nr. 3 der Anlage 1 zur VwV Beurteilung niedergelegten Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem Obergericht (hier: Vorsitzender Richter am .............) hat sich der Senat bereits befasst und dessen Sachgerechtigkeit vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben bejaht (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Mai 2013 - 2 B 322/13 -, juris Rn. 10; v. 16. September 2011, LKV 2011, 561). An dieser Auffassung wird auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Dienstpostenneubesetzung (Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris) festgehalten (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B 518/13 -, juris). c) Damit war eine Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen notwendig. aa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der Geeignetste für das konkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, BVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 3 SächsRiG i. V. m. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle 10 11 12 13 14 8 gesetzt werden. Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. Aus der Befugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie nach den an dessen Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, folgt auch das Recht, bestimmte Befähigungen oder Merkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den Vordergrund zu rücken, soweit diese für den Dienstposten Bedeutung besitzen und außerdem objektivierbar und nachvollziehbar sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19. Januar 2000, DVBl. 2000, 1140, 1142; Senatsbeschl. v. 15. August 2011 - 2 B 93/11 und v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 -, beide juris). Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstandards zurückzugreifen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Neben den aktuellen Anlassbeurteilungen kommt den aktuellsten Regelbeurteilungen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - sowie Beschl. v. 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, beide juris; Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2008 - 2 B 350/08 - und v. 5. März 2010 - 2 B 2/10 -, juris). Die Anlassbeurteilung enthält eine aktuelle Beurteilung der Befähigung, Leistung und Eignung, so dass durch eine vergleichende Wertung von Anlassbeurteilungen ein zeitnaher und an dem Prinzip der Bestenauslese orientierter Beurteilungsvergleich ermöglicht wird. Daneben besitzen die letzten Regelbeurteilungen besondere Aussagekraft, da sie als Stichtagsbeurteilungen unter gleichmäßiger Anwendung des gewählten Beurteilungssystems erstellt werden und damit in besonderem Maße geeignet sind, eine Wettbewerbssituation zu klären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. April 2001, SächsVBl. 2001, 196, 198 f.). 15 16 9 Anlass- und Regelbeurteilungen unterscheiden sich allerdings nicht nur in ihrem zeitlichen Bezugsrahmen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2013 - 2 B 343/13 -, juris Rn. 10). Während den Maßstab für die Regelbeurteilung die Anforderungen des innegehabten Statusamtes bilden, sind dies bei der Anlassbeurteilung die Anforderungen des angestrebten Beförderungsamtes. Das macht Ziffer VII Nr. 2 Satz 4, Ziffer IV Nr. 1a VwV Beurteilung deutlich, wonach bei einer Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle den Maßstab für die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle bilden soll (vgl. zu unterschiedlichen Maßstäben von Regel- und Anlassbeurteilungen: BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2006, NVwZ-RR 2007, 790; Beschl. v. 6. Juni 2006 - 2 B 5.06 -, juris). Das bedeutet allerdings nicht, die Leistungen des Bewerbers an der Gruppe derjenigen Richter und Beamten zu messen, die bereits ein dem Beförderungsamt entsprechendes Statusamt innehaben. Es geht vielmehr darum, anhand der im Statusamt gezeigten Leistungen prognostisch zu beurteilen, ob der Bewerber auch den Anforderungen des angestrebten Beförderungsamtes entsprechen wird. Die Funktion der Anlassbeurteilung hat im Übrigen durch die Schaffung der VwV Beurteilung keine Änderungen erfahren. Schon in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 7. November 2001 war vorgesehen, dass die Anlassbeurteilung mit einer vorausschauenden Bewertung der Eignung in Bezug auf das angestrebte Amt (Eignungsprognose) zu verbinden ist (Ziffer VI Nr. 3d). Hat der Dienstherr - wie im vorliegenden Fall mit der VwV Beurteilung - Verwaltungsvorschriften für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen geschaffen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese gebunden. Das Gericht muss dann kontrollieren, ob die Verwaltungsvorschriften eingehalten sind, sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2005, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 m. w. N.; Beschl. v. 22. November 2011, NVwZ-RR 2013, 267). Maßgeblich ist dabei für den vorliegenden Fall die VwV Beurteilung i. d. F. vom 9. April 2013, weil diese Fassung zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilungen maßgeblich war (vgl. Ziff. II der Verwaltungsvorschrift des 17 18 10 Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vom 27. Oktober 2014, SächsJMBl. S. 94) Schließlich sind die Erwägungen des Dienstherrn, welche seine Entscheidung für einen bestimmten Bewerber leiten, in einem Auswahlvermerk zu dokumentieren. Dieser muss eine Bewertung der Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen enthalten, d. h. die Auswahlkriterien nachvollziehbar begründen und gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Oktober 2009, SächsVBl. 2010, 43; st. Rspr.). bb) Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der Auswahl des Beigeladenen gerecht geworden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist. (1) Der Antragsgegner konnte seine Auswahlentscheidung auf die ihm vorliegenden Regel- und Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen stützen. Die vom Antragsgegner neben der letzten Regelbeurteilungen herangezogenen Anlassbeurteilungen stehen im Einklang mit Ziffer IV Nr. 1a, Ziffer VII Nr. 2 Satz 4 und 6 und VIII Nr. 2 VwV Beurteilung. Nach Ziffer VIII Nr. 2 VwV Beurteilung enthält eine Anlassbeurteilung kein Gesamturteil und keine zusammenfassende Eignungsprognose. Vielmehr „soll“ nach Ziffer VII Nr. 2 Satz 4 VwV Beurteilung „insbesondere auf die Leistungs- und Befähigungsmerkmale eingegangen werden, die in den Anforderungsprofilen aufgeführt werde“. Diese Anforderungsprofile befinden sich in der Anlage 1 VwV Beurteilung. Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen ergibt sich zum einen, dass der Verzicht auf ein Gesamturteil und eine zusammenfassende Eignungsprognose bei Anlassbeurteilungen und Beurteilungsbeiträgen lediglich ausdrückt, dass ein Gesamturteil nach Ziffer VIII Nr. 1 a bis g ebenso wie eine zusammenfassende Bewertung nach Ziffer VIII Nr. 3 bei Anlassbeurteilungen und Beurteilungsbeiträgen entfällt. Eine inhaltliche Einschränkung der in Ziffer VII Nr. 2 VwV Beurteilung 19 20 21 22 23 11 geregelten Anforderungen an die Anlassbeurteilung, insbesondere an den Beurteilungsmaßstab, folgt hieraus nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B 518/13 - a. a. O. Rn. 26; Beschl. v. 27. März 2015 - 2 B 308/14 -, juris). Dies ergibt sich schon aus einer systematischen Auslegung der Ziffer VIII Nr. 2 VwV Beurteilung. Denn die Regelung über die Unzulässigkeit eines Gesamturteils in Anlassbeurteilungen und Beurteilungsbeiträgen findet sich in direktem Zusammenhang mit den Regelungen über die Regelbeurteilung (Ziffer VIII Nr. 1 VwV Beurteilung) mit den einzelnen Gesamturteilen und der Probezeitbeurteilung (Ziffer VIII Nr. 3 VwV Beurteilung) mit ihren Bewertungen. Eine Relativierung der Ziffer VII Nr. 2 Satz 4 VwV Beurteilung, die sich auf das Eingehen auf Einzelmerkmale bezieht, ist damit nicht verbunden. Daher führt eine zusammenfassende Stellungnahme zur Eignung des zu Beurteilenden für den Beförderungsstelle nicht zu einem Verstoß gegen die Anforderungen der VwV Beurteilung. Inzwischen (s. o.) hat der Antragsgegner Ziff. VIII Nr. 2 Satz 2 VwV Beurteilung in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats angepasst und ausdrücklich die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Eignungsprognose bestätigt. Zum anderen ergibt sich daraus, dass der Beurteiler gehalten ist, in die Anlassbeurteilung die Merkmale einzubeziehen, die Gegenstand des einschlägigen Anforderungsprofils (hier: Richter an einem Obergericht) sind. Die VwV Beurteilung geht im Grundsatz davon aus, dass der Beurteiler selbst darüber entscheidet, zu welchen Beurteilungsmerkmalen er sich äußert und welche Form der Darstellung er wählt (sog. freie Beurteilung, vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: September 2014, Rn. 262 f.; zur Rechtslage im Freistaat Sachsen Rn. 613 a. E.). Im Unterschied dazu sieht die für die Beurteilung der Beamten einschlägige Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung - SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26) in § 5 SächsBeurtVO (konkret in Anlage 4 der SächsBeurtVO) eine (teil)gebundene Beurteilung (vgl. Schnellenbach a. a. O.) vor, bei der dem Beurteiler konkret vorgegeben wird, zu welchen Merkmalen er sich zu äußern hat und in welchen Fällen die Bewertung zu begründen ist (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 7 Satz 4, Abs. 8 SächsBeurtVO). Dieser Vergleich unterstreicht, dass die VwV Beurteilung im Grundsatz und in dem von ihr vorgesehenen Rahmen es dem 24 12 jeweiligen Beurteiler überträgt, zu welchen Merkmalen in welchem Umfang er Ausführungen in die Beurteilung aufnimmt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Ziffer VII Nr. 2 Satz 4 VwV Beurteilung vor, wonach in der Anlassbeurteilung konkrete Aussagen zu den Merkmalen des jeweiligen Anforderungsprofils enthalten sein sollen. Der Wortlaut von Ziffer VII Nr. 2 Satz 4 VwV Beurteilung enthält zunächst keine Einschränkung, so dass der Gedanke nahe liegt, dass zu allen Anforderungsmerkmalen Aussagen erfolgen müssen. Aus der Formulierung „soll“ folgt jedoch, dass eine Aussage nicht erforderlich ist, wenn der Beurteiler aufgrund der bisherigen Tätigkeit des zu Beurteilenden außer Stande ist, eine Einschätzung vorzunehmen (vgl. Schnellenbach a. a. O., Rn. 613). Das wird etwa der Fall sein, wenn das Anforderungsprofil das Merkmal „Führungskompetenz“ enthält, der zu beurteilende Richter oder Staatsanwalt Führungsaufgaben bislang oder im Beurteilungszeitraum nicht wahrgenommen hat. Bei einer solchen Sachlage wäre es formalistisch, eine ausdrückliche Begründung, warum ein einzelnes Merkmal keine Erwähnung findet, als entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung zu halten. Nach Auffassung des Senats kommt es vielmehr darauf an, dass aus der Anlassbeurteilung deutlich wird, dass der Beurteiler sich mit den Anforderungsmerkmalen auseinandergesetzt hat. Dies wird auch dann der Fall sein, wenn in den Beurteilungszeitraum (Ziffer VI Nr. 2 VwV Beurteilung) eine Erprobung an einem Obergericht fällt, für die ein Beurteilungsbeitrag (Ziffer VI Nr. 1 VwV Beurteilung) erstellt wurde, der sich an den Maßstäben des Beförderungsamtes ausrichtet und dem sich der Beurteiler in seiner Beurteilung anschließt. Denn auch ein solcher Beurteilungsbeitrag soll sich nach Ziffer VII Nr. 2 Satz 1 und 4 VwV Beurteilung inhaltlich an den Beurteilungsmerkmalen des einschlägigen Anforderungsprofils ausrichten. In einem solchen Beurteilungsbeitrag erfolgt gerade eine konkrete Bewertung der vom Anforderungsprofil umfassten Merkmale auf Grundlage der im angestrebten Amt bereits gezeigten Leistungen. Da die VwV Beurteilung eine freie Beurteilung vorsieht (s. o.), reicht es für die vorzunehmende Auseinandersetzung mit den Merkmalen des Anforderungsprofils aus, dass aus der Beurteilung klar hervorgeht, dass Fähigkeiten des zu Beurteilenden mit Bezug auf das Merkmal angesprochen und bewertet werden. Es ist daher nicht 25 26 13 notwendig, wenn auch hilfreich, dass die Merkmale wörtlich im Beurteilungstext auftauchen oder gleich einer juristischen Subsumtion unterlegt werden. Es reicht vielmehr aus, dass sich aus der Anlassbeurteilung klar ergibt, dass die hier angesprochenen Fähigkeiten bewertet wurden. Dem Beurteiler ist darüber hinaus nicht abzuverlangen, dass er seine Tatsachenfeststellungen und Werturteile in der Beurteilung konkret unterlegt. Das kann im Eröffnungsgepräch (Ziffer XI Nr. 1 VwV Beurteilung) erfolgen oder erforderlichenfalls im Streitfall auch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschl. v. 28. Januar 2015 - 2 B 180/14 -, juris Rn. 20). Unter Anwendung dieser Maßstäbe orientieren sich die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen offenkundig an dem einschlägigen Anforderungsprofil. Das ergibt sich hinsichtlich der Anlassbeurteilung des Beigeladenen daraus, das ausdrücklich die im Anforderungsprofil vorgesehenen Merkmale (sämtlich) angeführt werden und zu ihnen inhaltlich ausgeführt wird. Auch bei der Anlassbeurteilung des Antragstellers wird zu den im Anforderungsprofil enthaltenen Merkmalen ausdrücklich ausgeführt. Auch inhaltlich bestehen an der Beurteilung des Beigeladenen keine Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 16. August 2012 - 2 A 169/10 -, juris Rn.7) ausgeführt hat (BA S. 9f.), unterliegen dienstliche Beurteilungen einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall eine Konkurrenz bezüglich eines richterlichen Beförderungsamtes zwischen einem Richter und einem Beamten besteht und für dieses Verfahren die Anlassbeurteilung erstellt wurde. Es gibt keinen tragfähigen Grund dafür, den Bewerberkreis für ein richterliches Beförderungsamt prinzipiell auf Richter und Staatsanwälte zu beschränken (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 132 m. w. N.). Die Unterschiede in den Maßstäben bei den jeweiligen Regelbeurteilungen sind dann durch Anlassbeurteilungen auszugleichen (Senatsbeschl. v. 6. Mai 2013 - 2 B 322/13 -, juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist für die Geschäftsbereich des Staatsministeriums 27 28 29 30 14 der Justiz ausdrücklich vorgesehen (§ 1 Abs. 2 SächsBeurtVO; Ziffer XIV VwV Beurteilung), dass für Beamte des höheren Dienstes/Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 dieselben rechtlichen Regelungen anzuwenden sind wie für Richter und Staatsanwälte. Die für das Verfahren zur Besetzung eines Beförderungsamtes vorgesehene Anlassbeurteilung (Ziffer IV Nr. 1a VwV Beurteilung) dient gerade dazu, eine aktuelle Grundlage für einen Vergleich der Bewerber zu schaffen (s. o.). Dann ist es konsequenterweise Aufgabe des Beurteilers, aus der konkret wahrgenommenen Funktion Schlüsse zu ziehen, die die in Ziffer VII Nr. 2 Satz 4, Ziffer IV Nr. 1a VwV Beurteilung vorgesehene prognostische Bewertung (s. o.) unterlegen. Die beim Antragsgegner ausgeübte Funktion eines Referatsleiters im Ministerium umfasst offenkundig keine richterlichen Aufgaben. Indes wird aus der Anlassbeurteilung vom 15. August 2014 deutlich, dass aus der jeweiligen Wahrnehmung von Aufgaben durch den Beigeladenen Rückschlüsse auf seine Befähigung zur Verhandlungsführung, seine Fähigkeit zum vertieften wissenschaftlichen Arbeiten, seine Führungskompetenz und sein Organisationgeschick gezogen werden. Warum diese Rückschlüsse schon deshalb fehlerhaft sein sollen, weil sie sich nicht aus einer Wahrnehmung konkreter richterlicher Aufgaben ergeben, erschließt sich nicht. Auch ist es zulässig, diese Prognosen durch Feststellungen aus der letzten Regelbeurteilung zu unterlegen. Soweit der Antragssteller den unterschiedlichen Umfang der Beurteilungen rügt, ist nicht ersichtlich, dass von den jeweiligen Beurteilern ein unterschiedlicher Maßstab angelegt wurde. (2) Die vom Verwaltungsgericht gebilligte Auswahlentscheidung aufgrund der vom Antragsgegner jeweils selbstragend herangezogenen Kriterien der beim Beigeladenen noch ausgeprägter vorhandenen Fähigkeit und Bereitschaft zur vertieften, wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen, der noch deutlicher ausgeprägten Fähigkeit zur souveränen Verhandlungsführung und seines Verhandlungsgeschicks, seiner noch größeren Führungskompetenz sowie seines stärker ausgeprägten Organisationsgeschicks begegnet entgegen dem Beschwerdevorbringen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wie oben (unter 2 c aa) dargelegt, hat der Dienstherr das Recht, bestimmte Befähigungen oder Merkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den 31 32 15 Vordergrund zu rücken, soweit sie für den Dienstposten von Bedeutung, objektivierbar und nachvollziehbar sind. Von dieser Befugnis hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem er seine Auswahlentscheidung an den genannten Kriterien, zu denen in den maßgeblichen Anlassbeurteilungen Feststellungen enthalten sind, ausgerichtet hat. Auch die darauf gegründete Auswahl des Beigeladenen hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen umfangreicher zu den letztlich entscheidenden Kriterien ausgeführt wird; gleichzeitig enthält aber auch die Anlassbeurteilung des Antragstellers klare Festlegungen und zum Teil eine überdurchschnittliche Bewertung seiner Befähigungen. So wird seine Verhandlungsführung bei der Führung von Sitzungen als „ausgeprägt souverän“ bezeichnet, seine Führungs- und Sozialkompetenz sei „überzeugend“ nachgewiesen. Zurückhaltender wird ausgeführt, er wisse die Senatsarbeit zu organisieren; er sei in der Lage, „sich mit den zur Entscheidung anstehenden Problemen in vertiefter, wissenschaftlichen Ansprüchen genügender Weise auseinanderzusetzen“. Die Beurteilung des Beigeladenen erreicht indes in allen diesen Kriterien Spitzenwerte. Da der Antragsgegner jeweils selbsttragend auf die Kriterien Organisationsgeschick und die Fähigkeit zum vertieften wissenschaftlichen Arbeiten abgestellt hat, ist seine Auswahlentscheidung jedenfalls auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Bewertungen der letztlich relevanten Kriterien sich alle in etwa entsprechen würden, ist es gerade Entscheidung des Dienstherrn und nicht des Gerichts, welcher der Bewerber der Geeignetste für das konkret zu besetzende Amt ist; dies unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 50). Der Auswahlvermerk vom 5. Dezember 2014 geht in seiner Begründung (S. 20) zunächst im Einklang mit den obigen Feststellungen des Senats davon aus, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene das Anforderungsprofil insoweit erfüllen. Er kommt sodann unter Auslegung der einschlägigen Passagen in den Anlassbeurteilungen zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene diese Merkmale besser erfüllt als der Antragsteller. Insoweit hat der 33 34 16 Antragsgegner sich im Rahmen seiner Ermessens- und Beurteilungsspielräume gehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (vgl. Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung des Wertes ist nicht angezeigt, da in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Henke Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 35 36 37