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Beschluss

3 B 124/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 124/15 3 L 1629/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Tierschutzrechtlicher Überwachung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 30. September 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Februar 2015 - 3 L 1629/14 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. November 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2014 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin, die Haltungseinrichtungen für die von ihr auf ihrem Grundstück gehaltenen Katzen (Serval, Savannah F1 bis F4 Generation) bis zum 31. Januar 2015 so zu gestalten, dass sie den Anforderungen des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft - BMEL - vom 7. Mai 2014 gerecht würden. Die Antragstellerin hält auf ihrem Grundstück Servale. Hierbei handelt es sich um mittelgroße wilde Katzen aus Afrika. Sie haben eine Länge von 70 bis 100 cm und eine Schulterhöhe von 54 bis 62 cm. Sie können mit Hauskatzen gekreuzt werden. Aus diesen Kreuzungen ist die Haustierrasse Savannah gezüchtet worden. Diese erreichen eine Länge von bis zu 120 cm und eine Schulterhöhe von bis zu 45 cm (http:/wikipedia.org/wiki/Serval sowie Savannah-Katze). 1 2 3 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 wurde die Antragstellerin aufgefordert, für die von ihr gehaltenen Servale „Leon“ und „Indira“ artgerechte Haltungsbedingungen, ausgehend von dem Gutachten über Mindestanforderungen an Katzenhaltungen des BMEL vom 10. Juni 1996, zu schaffen. Diese Anforderungen erfüllte die Antragstellerin. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 24. Juni 2014 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass das Gutachten über Mindestanforderungen an Katzenhaltung am 7. Mai 2014 – nachfolgend: Gutachten – aktualisiert worden sei und sich hieraus neue Anforderungen ergäben. Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 wurde sie vom Antragsgegner aufgefordert, bis zum 30. Juli 2014 einen Plan zur Umsetzung der neuen Anforderungen vorzulegen und sich zur Umsetzung erforderlicher Baumaßnahmen zu äußern. Am 8. Oktober 2014 maß der Antragsgegner die Größe der Gehege aus und hörte die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Verpflichtung zur Herstellung artgerechter Haltungsbedingungen an. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. November 2014 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dazu, die Haltungsbedingungen für die von ihr gehaltenen Katzen so zu gestalten, dass sie den Anforderungen des Gutachtens gerecht würden. Zur Begründung führte er aus, die Gehege der beiden Servale seien zu klein. Die Außengehege verfügten nicht über die notwendige Teilüberdachung. Zudem seien die Wasserbecken in den beiden Außengehegen zu vergrößern. Wegen der frühzeitigen Information der Antragstellerin über die erhöhten Haltungsanforderungen sei die Umsetzungsfrist angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung diene der Abwehr einer Gefahr für das psychische und physiologische Wohl der Servale. Aufgrund des mangelnden Platzangebots und ungenügender Ausgestaltung könnten die Servale nicht ihrem arttypischen Verhalten und Bewegungsdrang nachgehen. Es komme zu Leiden und Schäden. Den nach Widerspruchseinlegung erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2015 abgelehnt. Die sofortige Vollziehung sei formell rechtmäßig angeordnet, insbesondere ausreichend begründet worden. Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin falle zugunsten des öffentlichen 3 4 5 4 Vollzugsinteresses aus. Es spreche alles dafür, dass der Bescheid des Antragsgegners rechtmäßig sei. Dieser habe seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Hiernach treffe die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Welche Anforderungen an eine artgerechte Haltung gemäß § 2 TierSchG zu stellen seien, sei weder im Tierschutzgesetz noch in einer zur Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnung ausdrücklich geregelt. Die Haltungsgrundsätze des § 2 TierSchG ließen sich aber durch Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes sowie mithilfe des einschlägigen Schrifttums und sachverständiger Äußerungen hinreichend konkret bestimmen. So könne auch auf das Gutachten zurückgegriffen werden. Hiervon ausgehend sprächen hinreichende Anhaltpunkte dafür, dass die Haltungsbedingungen für die Servale den Anforderungen des Gutachtens nicht entsprächen. Nach Punkt 21.1.1 des Gutachtens gelte für mittelgroße Kleinkatzen wie die Servale ein Raumbedarf im Außengehege von mindestens 50 m² für ein Tier oder ein Paar. Das Innengehege müsse 20 m² oder 50 m³ groß sein und ebenfalls eine Höhe von 2,50 m haben. Darüber hinaus müsse das Außengehege zum Schutz vor Sonne und Regen teilüberdacht sein. Hierbei handele es sich nach Kapitel II 1.2 des Gutachtens um Mindestgrößen. Tatsächlich verfügten die Innengehege lediglich über gut 12 m² und die Außengehege über 25,90 m² und 38,14 m². Aus der Formulierung des Gutachtens „Länge, Breite, Höhe“ sei davon auszugehen, dass hiermit die Grundfläche gemeint sei und erhöht liegende Flächen nicht mit einzubeziehen seien. Soweit die Antragstellerin die Vorräume der Innengehege mitberechnet wissen wolle, sei darauf hinzuweisen, dass sie dort nach den Feststellungen des Antragsgegners mindestens weitere drei Savannah-Katzen halte. Die angekündigte Abgabe von fünf Savannah-Katzen zum Anfang Februar sei nicht glaubhaft gemacht. Den Außengehegen fehle die Teilüberdachung. Auch das Wasserbecken sei zu klein. Zudem komme der Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall eine maßgebliche Rolle zu. Ausgehend vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG sei auch das eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Insbesondere sei ihre Verpflichtung nicht zu kurz befristet, da ihr seit geraumer Zeit bekannt sei, dass ihre Gehege nicht den Anforderungen entsprächen. Es bestehe auch ein Sofortvollzugsinteresse. Angesichts der hohen Bedeutung des Tierschutzes bei den Haltungsbedingungen und der unmittelbar drohenden Gefahr des Leidens der Tiere, 5 weil diese aufgrund des mangelnden Platzes nicht ihrem arttypischen Bewegungsdrang nachgehen könnten, überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, es fehle schon an einer ausreichenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Un- klar sei, woraus sich eine konkrete Gefahr für die Tiere ergebe. § 16a Abs. 1 TierSchG liege nicht vor. Spezielle Haltungsanforderungen seien gesetzlich nicht geregelt. Als Rechtsgrundlage komme das Gutachten nicht in Betracht. Maßgeblich seien die An- forderungen aus § 2 TierSchG. Diese würden von ihr erfüllt. Das Gutachten könne ei- nen Verstoß nicht begründen. Die Außengehege wiesen eine Größe von 25,90 m² - Leon - und 38,13 m² - Indira - auf. Die Innengehege wiesen eine Größe von 12,73 (Raum 1) und 9,33 m² (Raum 2) - Leon - sowie von 12,47 m² (Raum 1) und 8,69 m² (Raum 2) - Indira - auf. Die Gesamtgehegefläche für Leon betrage 47,96 m². Hinzu komme eine erhöht liegende Fläche von 6,52 m², was eine Gesamtgröße von 54,48 m² ergebe. Für Indira betrage die Fläche 59,30 m² zzgl. einer erhöht liegenden Fläche von 7,42 m², was eine Gesamtfläche von 66,72 m² ergebe. Die erhöht liegenden Flächen seien mit zu berücksichtigen. Die Größenvorgaben des Gutachtens seien zudem nur einschlägig, wenn nur ein Außengehege vorhanden sei, andernfalls seien die Flächen von Innen- und Außengehege zusammenzurechnen. Dementsprechend werde auf S. 259 des Gutachtens für Außengehege nur eine Größe von 30 m² gefordert. Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Größe der Innengehege seien zwei Zeugen für die beabsichtigte Abgabe von Katzen benannt worden. Diese Katzen seien nunmehr auch abgegeben worden. Der Hinweis des Gerichts sei deshalb nicht mehr relevant. Nach ihrer Ansicht führe die Mitbenutzung der Innengehege durch andere Katzen nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Gehegegrößen. Zur Größe des Wasserbeckens sei Beweis angeboten worden für die Behauptung, dass dieses groß genug sei. Die auf den 31. Januar 2015 gesetzte Frist zur Umsetzung der Verpflichtungen sei zu kurz. Das herangezogene Gutachten führe auf S. 250 selbst aus, dass die Mindestvorgaben innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden müssten. Zudem habe sie dargelegt, seit Juni 2013 mit Hochwasserschäden belastet zu sein. Auf eine amtstierärztliche Stellungnahme könne die Entscheidung nicht gestützt werden, da eine solche Stellungnahme nicht vorliege. 6 6 Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Als konkrete Gefahr hat der Antragsgegner den Umstand benannt, das in Ermangelung einer artgerechten Haltung eine Gefahr für das psychische und physiologische Wohl der Servale bestehe. Aufgrund des mangelnden Platzangebots und einer ungenügenden Ausgestaltung der Gehege könnten die Servale nicht ihrem arttypischen Verhalten und Bewegungsdrang nachgehen, so dass es zu Leiden und Schmerzen komme. Es könne deshalb nicht der Ausgang eines eventuellen Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden. Bei dieser Begründung handelt es sich um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 85). Der Senat teilt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene Bescheid auf § 16a Satz 1 i. V. m. § 2 TierSchG gestützt werden kann. Nach § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Maßnahmen. Gemäß § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG kann sie insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Zu diesen Anforderungen gehört es, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), sowie, die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Welche konkreten Anforderungen an die tierschutzgerechte Haltung von Servalen zu stellen sind, regelt weder das Tierschutzgesetz noch eine auf der Grundlage von § 2a Abs. 1 TierSchG erlassene Rechtsverordnung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, BVerfGE 101, 1 [32, 36 f.] ausgeführt, dass sich die sehr allgemein gehaltenen und durch unbestimmte 7 8 9 10 7 Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze des § 2 TierSchG unter Heranziehung der Schutzwecke aus § 1 Satz 1 TierSchG sowie unter Berücksichtigung des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums als auch sachverständiger Äußerungen hinreichend konkret bestimmen lassen. Dies stellt entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Verdrängung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes dar, sondern vielmehr ihre Konkretisierung für die Anwendung im Einzelfall. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass es sich bei dem Gutachten um eine sachverständige Äußerung handelt (vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl. 2008, TierSchG § 2 Anh Rn. 4 m. w. N.). Das Gutachten wurde von einer paritätisch besetzten Arbeitsgruppe unter Leitung des BMEL paritätisch erstellt. Mitglieder der Arbeitsgruppe waren drei von den Zooverbänden vorgeschlagene Experten, vier vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft benannte unabhängige wissenschaftliche Sachverständige, ein von der Arbeitsgruppe Tierschutz in der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz benannter Sachverständiger und ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Tierschutz- und Naturschutzverbände, Verbände der Zoos und Tierparks und wissenschaftliche Experten der Bundesländer wurden sowohl zu Beginn des Arbeitsprozesses 2010 als auch erneut im Jahre 2013 in umfassenden schriftlichen Anhörungen beteiligt und teilweise auch unmittelbar in die Beratungen der Sachverständigen einbezogen. Teilweise abweichende Auffassungen sind in Differenzprotokollen dokumentiert und mit dem Gutachten veröffentlich worden (Gutachten, S. 3 f.). Mit dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Haltungsbedingungen für Servale durch die Antragstellerin eingehalten werden. Insoweit trifft es entgegen ihrer Auffassung nicht zu, dass die Größen von Innen- und Außengehegen zusammenzurechnen sind. Nach dem Gutachten (S. 173) erfolgt die Haltung von Kleinkatzen – grundsätzlich – in Außengehegen. Bei nicht winterharten Arten – wie den Servalen – ist darüber hinaus ein Innengehege als Rückzugsmöglichkeit, zur Unterbringung während der Nacht- und Pflegezeiten sowie bei ungünstiger Witterung erforderlich. Die Größe des Außengeheges muss mindestens 50 m² pro Tier und gemeinsam gehaltenes Paar betragen, die des Innengeheges 20 m² oder 50 m³ (Gutachten, S. 174). Diese zur verhaltensgerechten 11 8 Unterbringung notwendigen Mindestgrößen beziehen sich auf nach Länge, Breite und Höhe bezogene Mindestflächen und -raummaße (Gutachten, S. 12). Dem Gutachten lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass darüber hinaus auch höher gelegene Flächen in den Gehegen bei der Ermittlung der Mindestflächen berücksichtigungsfähig sind. Die Antragstellerin belässt es auch im Zulassungsverfahren bei der bloßen Behauptung einer Berücksichtigungsfähigkeit. Sie hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vorräume der beiden Innengehege mit berücksichtigungsfähig sind. Sie trägt vor, nunmehr die bisher dort gehaltenen drei weiteren Savannah-Katzen abgegeben zu haben, bietet für diese Behauptung hingegen nur Parteivernahme und Zeugenbeweis an. Hierbei verkennt sie, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Beweisaufnahme stattfindet und nur glaubhaft gemachte oder offensichtliche Tatsachen berücksichtigungsfähig sind (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 125 m. w. N.). Eidesstattliche Versicherungen oder Kaufverträge zur Abgabe der drei Katzen hat sie hingegen nicht vorgelegt, ohne dass hierfür ein Hinderungsgrund ersichtlich wäre. Im Übrigen sprechen auch die Darlegungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28. Mai 2015 (dort S. 5) insbesondere wegen nicht vorhandener Sicherheitsbereiche gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit der Vorräume. Hiervon ausgehend halten die Innen- und Außengehege die erforderlichen Mindestgrößen sowohl nach der Berechnung des Verwaltungsgerichts als auch nach der mit Schriftsatz vom 7. April 2015 von der Antragstellerin vorgelegten Berechnung nicht ein. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. August 2015 hierzu erstmals vorträgt, den Serval "Indira" unentgeltlich abgegeben zu haben, fehlt es auch hierzu an einer Glaubhaftmachung. Auch hier ist es ungenügend, lediglich für den Bestreitensfall die Vorlage eines Übernahmevertrags anzubieten. Im Weiteren ist nicht dargelegt oder anderweitig ersichtlich, dass der Serval "Leon" nunmehr die vorhandenen Gehege zur alleinigen Verfügung haben könnte, insbesondere, dass diese Gehege zu einer Gesamtnutzung verbunden sind. Unklar ist auch, wo die nach telefonischer Mitteilung der Klägerin vom 24. Juni 2015 von ihrer Savannah-Katze "Anna" am 20. Juni 2015 geborenen sechs Savannah-Kitten untergebracht sind. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass die bereitgehaltenen Wasserbecken in den Gehegen von hinreichender Größe sind. Als 12 13 9 Gehegeeinrichtung ist für Servale ein Wasserbecken erforderlich (Gutachten, S. 175). Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 dargelegt hat, sind diese dazu bestimmt, dass die Servale darin ein Bad nehmen können. Insoweit ergibt die bei der Antragstellerin anlässlich einer Vorortkontrolle angefertigte Fotodokumentation, dass die vorgefundenen Wasserbecken in Ansehung einer Schulterhöhe der Servale von 54 bis 62 cm für ein Bad zu klein sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei dieser Kontrolle durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Antragsgegners auch ein Amtstierarzt anwesend war. Den vorliegenden Kontrollberichten lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. Die der Antragstellerin mit Bescheid vom 5. November 2014 gesetzte Frist zur Umsetzung der gutachterlichen Anforderungen an die Haltung ihrer Servale bis zum 31. Januar 2015 war entgegen ihrem Beschwerdevorbringen nicht zu kurz. Die Antragstellerin ist bereits bei einer Kontrolle am 24. Juni 2014 auf die Erhöhung der Haltungsanforderungen durch das Gutachten in seiner Fassung vom 7. Mai 2014 hingewiesen worden. Mit Bescheid vom selben Tag wurde sie aufgefordert, einen Plan zur Umsetzung der neuen Anforderungen vorzulegen und sich zum zeitlichen Rahmen für die Umsetzung notwendiger Baumaßnahmen zu äußern. Bei einer Kontrolle am 8. Oktober 2014 wurde sie zur einer beabsichtigten Anordnung zur Herstellung artgerechter Verhältnisse angehört. Der Antragstellerin war also aufgrund schriftlicher Hinweise und Aufforderungen des Antragsgegners schon rund ein halbes Jahr vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung bekannt, dass sie die Haltungsbedingungen für die Servale im Hinblick auf die Anforderungen des Gutachtens verändern muss. Eine Umsetzungsfrist von rund einem Vierteljahr begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Nichts anderes ergibt sich aus den in dem Gutachten genannten Übergangsfristen (S. 250). Hiernach ist aus Tierschutzsicht eine praktische Umsetzung der neuen Mindestvorgaben innerhalb von zwei Jahren nach der Veröffentlichung durch die zuständige Behörde dringend angeraten. Ausweislich der Überschrift zu diesem Kapitel handelt es sich hierbei um eine Empfehlung für die Vollzugsbehörde, die sich generell auf die behördliche Umsetzung der neuen Haltungsanforderungen des Gutachtens hinsichtlich sämtlicher von dem Gutachten erfassten Säugetiere bezieht. Die Frist bezieht sich nicht auf die Umsetzung konkreter Maßnahmen durch den Tierhalter im Einzelfall. Soweit sich die Klägerin für die Unangemessenheit der Fristsetzung auf ihre Betroffenheit durch das 14 10 Hochwasser im Jahr 2013 bezieht, legt sie keine konkreten Umstände dar, weshalb wegen dieser Betroffenheit die im November 2014 gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und folgt im Übrigen der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Döpelheuer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 01.10.2015 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 15 16 17