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Beschluss

3 B 254/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 254/20 3 L 284/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Wegnahme von zehn Katzen; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 5. August 2020 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Juni 2020 - 3 L 284/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegner vom 13. Mai 2020 wiederherzustellen. Dort ist verfügt, dass die „am 03.03.2020 mit sofortiger Vollziehung fortgenommenen 10 Katzen / Kater (…) gemäß § 16 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz veräußert, das heißt zur Vermittlung durch den Tierschutzverein L...... freigegeben“ werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die dem Antragsteller am 3. März 2020 fortgenommenen und im Tierheim L...... pfleglich untergebrachten zehn Katzen und Kater veräußert werden müssten, da trotz mehrmaliger Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechender Haltung der Tiere weder in der bisherigen noch in einer neuen Wohnung des Antragstellers sichergestellt sei noch die ihm vorgeschlagene Variante, die Tiere an Personen seines Vertrauens herausgeben zu lassen, aufgegriffen worden sei. Eine zeitnahe Perspektive, den Tieren eine artgemäße und individuelle Obhut in privater Tierhaltung zu gewährleisten, sei damit nicht gegeben. Eine langfristige 1 3 Unterbringung im Tierheim sei den Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht länger zuzumuten, da eine individuelle Betreuung dort nicht gewährleistet sei. Auch komme es durch den Aufenthalt von sechs unkastrierten Katzen, einem unkastrierten und drei kastrierten Katern auf Grund der „Rolligkeit“ der weiblichen Tiere und der „Deckbereitschaft“ des unkastrierten Katers vermehrt zu Geruchs- und Lärmbelastungen sowie „innerartlichen Aggressionen“, die die Arbeit des Tierheimpersonals erheblich erschwerten. Darüber hinaus überstiegen die Kosten der Unterbringung der Tiere (9,-€/tgl. pro Tier sowie Kosten für die tierärztliche Behandlung) deren Wert erheblich. Maßgeblich für die Veräußerungsanordnung sei auch der bis zum jetzigen Zeitpunkt erkennbare Einsichtsmangel in das Leiden seiner Tiere. Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde im Einzelnen mit den vorgenannten Erschwernissen gesondert begründet. Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen erhobenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, weil die Anordnung des Sofortvollzugs in formell rechtlicher Weise ergangen sei und die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem Aussetzungsinteresses des Antragstellers zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausfalle (§ 80 Abs. 5 VwGO). Denn die Veräußerung der Katzen erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Anordnung beruhe auf § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Danach könne die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere könne sie ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tiertierarztes mangels Erfüllung der Anforderung des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sei oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweise, dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tiers durch den Halter sichergestellt sei. Sei nach Fristsetzung durch die Behörde eine diesen Anforderungen entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, könne die Behörde die Tiere veräußern. Dies sei hier gegeben. Die sofort vollzogene Wegnahme erscheine rechtmäßig, da die bisherige Wohnung des Antragstellers für die Haltung von 14 Tieren nicht ausreichend groß sei. Die Mindesthaltungsanforderungen an Katzen ergäben sich aus dem Merkblatt Nr. 43 der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. Danach sei für die Haltung in geschlossenen Räumen ohne oder mit 2 4 zeitweiligem Auslauf eine frei verfügbare Wohnfläche von mindestens 15 qm für ein bis zwei Katzen und für jede weitere Katze seien zwei qm zusätzlich erforderlich. Jede Katze müsse die Möglichkeit haben, sich von den anderen Katzen zurückzuziehen. Das Markieren mit Urin in der Wohnung deute auf Stress hin, den die Tiere hätten. Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes werde von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG als im Regelfall maßgeblich angesehen. Der Antragsteller habe auch nicht fristgemäß Vertrauenspersonen benannt, die zur Aufnahme der zehn weggenommenen Tiere bereit und in der Lage seien. Der Nachweis für den Abschluss eines Mietvertrags für eine größere Wohnung liege bis heute nicht vor. Auf Grund der beengten Verhältnisse in der derzeitigen Wohnung könne, auch wenn sich diese bei der Wohnungsbesichtigung am 21. April 2020 in einem besseren Zustand befunden habe, wegen der nach wie vor herrschenden beengten Verhältnisse eine Rückgabe der Tiere nicht in Betracht kommen. Die Veräußerungsanordnung leide auch nicht an Ermessensfehlern. Insbesondere begründeten die durch die Unterbringung und die tierärztliche Behandlung der Tiere fortlaufend entstehenden hohen Kosten ein erhebliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen Veräußerung. Das Geringhalten der Kosten liege schließlich auch im Interesse des Antragstellers, der wegen der im Zusammenhang mit der Unterbringung entstandenen Kosten durch Leistungsbescheid in Rückgriff genommen werden könne. Da es sich bei den weggenommenen Katzen nicht um Rassekatzen handele, könne davon ausgegangen werden, dass die Kosten der weiteren Unterbringung zum Veräußerungswert der Tiere außer Verhältnis stünden. Das Beschwerdevorbringen ergibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller trägt hierzu durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 25. Juni sowie 8. und 13. Juli 2020 unter Vorlage der Kopie eines Mietvertrags vom 18. Juli 2020 zusammengefasst vor: Er habe einen Mietvertrag für eine 106 qm große Wohnung in A........ unterschrieben. Der Einzug und das Aufbauen der Möbel seien ihm bereits ab dem 5. Juli 2020 erlaubt. Der Wohnungswechsel stehe demnach unmittelbar bevor. Bei der Größe der Wohnung könnten alle Katzen artgerecht gehalten werden. Die Anmietung einer neuen Wohnung zeige, dass er einsichtsfähig sei. Die Katzen seien bei der Fortnahme allesamt gesund und gut gepflegt gewesen. Die bei der Fortnahme von der Amtstierärztin angeführte extreme Verängstigung und Scheu der Tiere sei darauf 3 5 zurückzuführen, dass sich viele fremde Leute in der Wohnung aufgehalten hätten. Es handele sich bei ihm nicht um einen Tierfeind, wie die Antragsgegnerin meine. Damit können die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht in Zweifel gezogen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Die gegen die Fortnahmeverfügung vom 5. März 2020 gerichteten Rügen sind schon deshalb unbeachtlich, weil die dort angeordnete Fortnahme von zehn Tieren unter Anordnung des Sofortvollzugs vorgenommen und dagegen vom Antragsteller kein vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen wurde. Daher ist die sofort vollziehbare Fortnahmeverfügung der Veräußerungsanordnung gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Hs. TierSchG zu Grunde zu legen. Die dagegen gerichteten Rügen des Antragstellers sind im vorliegenden Verfahren mithin unbeachtlich. 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Anordnung, die Tiere zu veräußern, dürften vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch darauf hingewiesen, dass die bisherige Wohnung des Antragstellers gemäß den maßgeblichen Vorgaben (vgl. zur Berücksichtigung des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2015 - 3 B 124/15 -, juris Rn. 10 m. w. N.) einer artgerechten Haltung so vieler Tiere nicht gerecht werden könnte und die untergebrachten Tiere auch nicht durch Dritte artgerecht gehalten werden könnten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Hiergegen hat der Antragsteller keine Einwendungen mehr erhoben und insbesondere die von der Amtstierärztin sowie dem Verwaltungsgericht festgestellten Mindestanforderungen an die Tierhaltung selbst nicht in Frage gestellt. 3. Auch die nunmehr nachgewiesene Anmietung einer größeren Wohnung in A........ ändert hieran nichts. Die Antragsgegnerin hat hierzu zutreffend mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 darauf verwiesen, es sei zum einen fraglich, ob der Umzug tatsächlich standfinden werde, da der Antragsteller als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II möglicherweise die Kosten einer solchen Wohnung überhaupt nicht aufzubringen in Stande sein werde. 4 5 6 7 8 6 Jedenfalls habe er nicht dargetan, aus welchen Mitteln er die Miete i. H. von 477,- € zzgl. einer monatlichen Vorauszahlung i. H. von 212,- € bezahlen werde. Zum anderen sei offen, ob dem Antragsteller die Haltung einer so hohen Zahl von Tieren vom Vermieter überhaupt gestattet würde. Dies leuchtet ein: Zwar trifft es zu, dass gemäß Nr. 20 des Mietvertrags („Zusatzvereinbarungen/Schriftform“) die Katzenhaltung erlaubt ist. Ob dies allerdings auch dann der Fall ist, wenn - wie sich schon aus den Fotos der bisherigen Wohnung und aus Nachbarbeschwerden ergibt - unter Inkaufnahme erheblicher Belästigungen und möglicher Beschädigungen der Mietsache einer so großen Anzahl von Tieren untergebracht werden würde, ist mehr als fraglich. Schließlich steht unter Zugrundelegung der nicht angegriffenen Vorgaben für die Katzenhaltung auch bei vier Wohnräumen nicht ausreichend Platz zur Verfügung. Auch hierauf hat die Antragsgegnerin zutreffend verwiesen. 4. Der Antragsteller hat gegen die Ermessensausübung der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die voraussichtlichen Kosten einer weiteren Unterbringung mit dem Wert der fortgenommenen Tiere in Bezug gesetzt werden können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2017 - 3 B 290/17 -, juris Rn 8 m. w. N.). Gegen die Erwägungen der Antragsgegnerin ist daher nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 9 10 11 12