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Beschluss

3 A 136/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 136/15 4 K 1428/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der E...A...GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Sperrzeitverkürzung für eine Spielhalle hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 14. Oktober 2015 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2014 - 4 K 1428/12 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden hat keinen Erfolg. Mit ihrer vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Fortset- zungsfeststellungsklage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr eine Sperrzeit- verkürzung für die von ihr im S..Center betriebene "S..halle" durch die Beklagte rechtswidrig versagt wurde. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrün- de der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts- sache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), sowie eines der Beurteilung des Beru- fungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Sperrzeitverkürzung zugestanden habe. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2012 i. d. F., die er durch den Widerspruchs- bescheid vom 26. September 2012 erhalten habe, sei rechtmäßig gewesen. Die Vo- raussetzungen für die begehrte Sperrzeitverkürzung gemäß § 9 Abs. 2 SächsGastG hätten nicht vorgelegen. Es habe weder ein öffentliches Bedürfnis an einer Sperrzeit- verkürzung gegeben noch hätten besondere örtliche Verhältnisse i. S. d. Gesetzes vor- gelegen. Ein öffentliches Bedürfnis an einer Sperrzeitverkürzung setze eine aus Sicht 1 2 3 der Allgemeinheit bestehende Bedarfslücke voraus. Dies sei hier nicht ersichtlich. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hätten im Jahr 2012 in Dresden 60 Spielhal- len mit über 600 Geldspielgeräten zur Verfügung gestanden, in denen bis 23 Uhr und teilweise noch darüber hinaus hätte gespielt werden können. Besondere örtliche Ver- hältnisse lägen ebenfalls nicht vor. Die Kammer vermöge nicht zu erkennen, dass sich die Verhältnisse im hier maßgeblichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtli- cher Bereiche unterscheiden würden, dass deswegen eine Abweichung von der allge- meinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheine. Unterschiedliche örtliche Verhältnisse rechtfertigten bei Spielhallen eine Abweichung, wenn die Spielhalle in einer Gegend liege, in der ein durch das Nachtleben bestimmter Lebensrhythmus herrsche oder die durch auf das Nachtleben bezogene Vergnügungsangebote geprägt sei. Daran fehle es. Wie die letzte Kontrolle der klägerischen Spielhalle am 28. Dezember 2012 ergeben habe, seien die gastronomischen Einrichtungen in der Umgebung um 23 Uhr überwie- gend geschlossen gewesen. Das Fitnessstudio im S..Center sei nur an zwei Tagen bis 23.30 Uhr geöffnet, an den anderen Tagen habe es um 22 Uhr geschlossen. Die Tank- stelle sei ebenfalls geschlossen gewesen. Lediglich ein gegenüber dem S..Center gele- genes Fitnessstudio habe 24 Stunden geöffnet. Lägen hiernach die Tatbestandsvoraus- setzungen für eine Sperrzeitverkürzung nicht vor, komme es auf die Ermessenserwä- gungen der Beklagten nicht an. 1. Ernstliche Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin hiergegen nicht anführen können. Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Die Klägerin hat ihre ernstlichen Zweifel mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe den Kreis der besonderen örtlichen Verhält- nisse nach § 9 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. SächsGastG zu eng gezogen, indem es bereits im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse verlangt ha- be, dass die nähere Umgebung durch ein spezifisches und nicht unbedeutendes Nacht- leben geprägt sein müsse. Vor diesem Hintergrund habe das Verwaltungsgericht 3 4 5 4 rechtsfehlerhaft eine Prüfung und Auseinandersetzung mit den für die Gewährung der von der Klägerin beantragten Sperrzeitverkürzung sprechenden Ermessenserwägungen unterlassen. Vorliegend sei eine atypische, eine Sperrzeitverkürzung dem Grunde nach rechtfertigende Situation gegeben. Die Spielhalle befinde sich im Untergeschoss des S..Centers. Bei ihm handele es sich um ein Einkaufszentrum, welches im Bebauungs- plan als Sondergebiet ausgewiesen sei. In dem Gebäudekomplex befänden sich vor- wiegend Einzelhandelsbetriebe und ein Fitnessstudio. Das Center hätte 24 Stunden täglich geöffnet, wobei die Läden nachts geschlossen seien. Kunden, die die Spielhalle aufsuchen wollten, beträten das S..Center durch den Haupteingang und benutzten dann unmittelbar die Treppe ins Untergeschoss. Aufgrund dessen sowie der vor dem S..Center befindlichen fünfspurigen Straße sei eine Berührung der Gäste mit lärmemp- findlichen Nutzungen, insbesondere der benachbarten Wohnbebauung, ausgeschlos- sen. Ob sich eine Spielhalle in einer Gegend befinde, die durch ein ausgeprägtes Nachtleben gekennzeichnet sei, stelle lediglich einen unter mehreren Gesichtspunkten dar, die auf der Rechtsfolgenseite des § 9 Abs. 2 SächsGastG im Rahmen der Ermes- sensausübung zu berücksichtigen seien. Hiervon ausgehend spräche Überwiegendes dafür, dass der Klägerin bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung die Sperrzeitver- kürzung hätte gewährt werden müssen. Mit diesen Ausführungen kann die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der entschei- dungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts darlegen. Ausgehend von seiner mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen Beweiswürdigung hat es zutref- fend das Vorliegen von besonderen örtlichen Verhältnissen i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. SächsGastG verneint. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass besondere örtliche Verhältnis- se nur dann vorliegen, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Dies kann dort der Fall sein, wo ein durch das Nachtleben bestimmter Lebensrhythmus herrscht oder die nähere Umge- bung durch auf das Nachleben bezogene Vergnügungsangebote geprägt ist. Hierfür ist die Eigenart der näheren Umgebung, die anzutreffenden Lebensgewohnheiten und der prägende Lebensrhythmus maßgeblich. Es kommt danach darauf an, wie der Betrieb in seine Umgebung hineinpasst (SächsOVG, Beschl. v. 17. September 2015 - 3 A 6 7 5 283/15 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; OVG LSA, Beschl. v. 2. Septem- ber 2014 - 2 M 41/14 -, juris Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 2. No- vember 2012 - 22 NE 12.1954 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschl. v. 10. März 2014 – 4 Bs 435/13 -, juris Rn. 77). Hiervon ausgehend kann für die Frage nach dem Vorliegen besonderer örtlicher Ver- hältnisse i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. SächsGastG entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein auf die Verhältnisse im S..Center abgestellt werden. Vielmehr ist auf die nähere Umgebung der Spielhalle ähnlich wie im Fall der Frage nach dem Ein- fügen i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen. Nur für den Fall, dass in dem so zu be- stimmenden Gebiet abweichende Verhältnisse gegenüber den anderen Gebieten, für welche die allgemeine Sperrzeit gilt, vorgefunden werden, kommt das Vorliegen von besonderen örtlichen Verhältnissen in Betracht. Derartige Unterschiede liegen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der näheren Umgebung der klägeri- schen Spielhalle nicht vor. Insbesondere ist dort kein ausgeprägtes Nachtleben vorzu- finden. Auf die Frage, ob und welche Störungen für die nähere Umgebung im Fall ei- ner Sperrzeitverkürzung zu erwarten sind, kommt es deshalb nicht. Hat das Verwaltungsgericht somit zutreffend das Vorliegen der tatbestandlichen Vo- raussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsGastG verneint, stellt sich nicht mehr die Frage, ob die Beklagte das ihr auf der Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen zutref- fend ausgeübt hat. 2. Die Klägerin hat auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht wirksam dargetan. Dies wäre dann der Fall, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsa- chenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeu- tung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. April 2008 - 3 B 758/05 -; st. Rspr.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 10). Eine solche Frage hat die Klägerin aber nicht aufgeworfen. 8 9 10 11 6 Für grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin die Frage, "ob eine Gemeinde im Rah- men ihrer Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsGastG dem Antrag eines Betrei- bers auf Verkürzung der Sperrzeit für eine Spielhalle Gesichtspunkte der Spielsucht- prävention bzw. damit zusammenhängende Aspekte entgegenhalten darf oder nicht, soweit eine Sperrzeit von drei Stunden gewährleistet bleibt." Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da nach den vor- stehenden Ausführungen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. SächsGastG nicht vorliegen. 3. Ohne Erfolg berufen sich die Klägerin schließlich auf einen Verfahrensmangel. Als Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommen alle Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts in Betracht (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL 2015, § 124 Rn. 50 ff.). Ihre zulässige Geltendmachung setzt eine substantiierte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers voraus, soweit es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund i. S. v. § 138 VwGO handelt. Ein Verfahrensfehler ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung sub- stanziiert dargetan wird. In Bezug auf den Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrund- satz (§ 86 Abs. 1 VwGO) müssen dementsprechend auch die für geeignet und erfor- derlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bezeichnet und es muss entweder darge- legt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 42 m. w. N. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 192 ff.). Zur Begründung des geltend gemachten Verfahrensfehlers mangelnder Sachaufklä- rung durch das Verwaltungsgericht trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht hät- te über die Frage der von ihr dargelegten abweichenden Ermessenspraxis der Beklag- 12 13 14 15 16 7 ten im Fall der Gewährung von Sperrzeitverkürzungen Beweis erheben müssen und hätte sich nicht mit dem Hinweis auf den fehlenden Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung im Unrecht begnügen dürfen. Eine solche Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht war nicht veran- lasst, da es dieser Frage nach seiner zutreffenden Rechtsauffassung an einer Entschei- dungserheblichkeit mangelt. Wie bereits mehrfach angeführt, liegen schon die tatbe- standlichen Voraussetzungen für eine sich anschließende Ermessensausübung nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GG i. V. m. Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 17 18 19 20