Beschluss
3 E 81/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
7Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 E 81/15 3 K 866/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Statistisches Landesamt vertreten durch den Amtsleiter - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Heranziehung zur Auskunft im Rahmen der Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte - Mikrozensus 2014; Erinnerung des Klägers gegen die Gerichtskostenrechnung vom 16. Juni 2015 hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober am 22. Oktober 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Juli 2015 - 3 K 866/15 - wird zurückgewiesen. Gründe 1 Über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO). 2 Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 16. Juni 2015 zurückgewiesen, mit der er aufgefordert wurde, Gerichtsgebühren i. H. v. 438,- € entsprechend den mit Beschluss vom 4. Juni 2015 auf 5.000,- € festgesetzten vorläufigen Streitwert zu zahlen. 3 Der Kläger macht Mängel der Ausfertigung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 13. Juli 2015 unter Bezugnahme auf Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes geltend. Dabei verkennt er, dass das Beurkundungsgesetz wegen § 1 Abs. 2 BeurkG hier nicht einschlägig ist. Vielmehr richtet sich die Zustellung und demzufolge auch die an die Ausfertigung des Beschlusses zu stellenden Kriterien nach § 56 Absätze 1 und 2 VwGO. Hiernach werden Entscheidungen, durch die - wie hier - eine Frist in Lauf gesetzt wird - von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt. In welcher Form die Entscheidung zuzustellen ist, regeln die §§ 166 ff. ZPO nicht. Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, dass bei Urteilen, Beschlüssen und Gerichtsbescheiden eine Ausfertigung, d. h. ein mit einem vom ausfertigenden Amtsträger mit einem Ausfertigungsvermerk, der zu unterschreiben ist, versehene Abschrift des beim Gericht verbleibenden Originals zustellt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 56 Rn. 6 m. w. N.). Da die Zustellung in Fällen wie 3 vorliegend von Amts wegen erfolgt, bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers keines hierauf gerichteten Antrags. Ebenso wenig bedarf es deshalb einer Beurkundung, für wen die Ausfertigung erstellt wurde. Die Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erstellt, bei der es sich auch um eine Verwaltungsangestellte handeln kann, die mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers muss es sich hierbei nicht notwendig um eine Beamtin handeln. 4 Der der angegriffenen Kostenrechnung zugrunde liegende vorläufige Streitwertbeschluss musste dem Kläger nicht zugestellt und damit ihm auch keine Ausfertigung übersandt werden. Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben (SächsOVG, Beschl. v. 17. Februar 2014 - 4 E 13/14 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Folglich bedarf es gemäß § 56 Abs. 1 VwGO keiner Zustellung einer Ausfertigung dieser Entscheidung. Sein Inhalt kann - wie hier geschehen - formlos mitgeteilt werden. 5 Der Streitwertbeschluss trägt entgegen der Auffassung des Klägers eine Unterschrift und nicht lediglich eine Paraphe. Für eine Unterschrift ist erforderlich, aber auch genügend ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein; Vereinfachungen, Undeutlichkeiten und Verstümmlungen sind unschädlich. Auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein; dabei ist auch von Bedeutung, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschl. v. 27. Mai 2015 - IV ZB 32/14 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Diesen Kriterien genügt der Namenszug unter dem in der Gerichtsakte befindlichen Beschluss vom 4. Juni 2015 zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts. 6 Die Kostenrechnung leidet auch nicht unter dem Mangel, dass es für die Erhebung einer Verfahrensgebühr an einer Rechtsgrundlage fehlt, weil das Gerichtskostengesetz 4 wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Erhebung der Verfahrensgebühr auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes nicht gegen Verfassungsrecht. Das aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Zitiergebot ist nicht verletzt. Das Zitiergebot bezieht sich nicht auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u. a.-, juris Rn. 58 m. w. N.). Da die Erhebung von Gerichtsgebühren jedoch gerade in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreift, findet das Zitiergebot insoweit keine Anwendung (BFH, Beschl. v. 8. November 2012 - VI E 2/12 -, juris Rn. 12). 7 Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind im vorliegenden Fall entbehrlich. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 8 Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez.: Kober Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle