Entscheidung
IV ZB 32/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z B 3 2 / 1 4 vom 27. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer am 27. Mai 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 2.055.985,75 € Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts. Eine Ausfertigung dieses am 23. Mai 2014 verkündeten Urteils ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 28. Mai 2014 zu. Mit einem am 28. Juli 2014 beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufungsbegründung eingereicht und ei- nen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ange- kündigt. Mit einem am 1. August 2014 beim Oberlandesgericht einge- 1 2 - 3 - gangenen Schriftsatz hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit einem weiteren Schriftsatz, der ebenfalls am 1. August 2014 beim Oberlandesgericht einging, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulä s- sig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf wirkungsvollen Recht s- schutz. Zur Begründung führt sie aus, die erstinstanzliche Entscheidung sei ihr nicht wirksam zugestellt worden, weil der Ausfertigungsve rmerk des übermittelten Urteils nur mit einer unzureichenden Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen sei. Die Berufungseinl e- gungsfrist habe daher erst fünf Monate nach Verkündung der erstinstan z- lichen Entscheidung begonnen und sei am Montag, dem 24. November 2014, abgelaufen. Diese Frist habe sie eingehalten. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbeson- dere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem Verfa h- rensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 3 4 5 6 - 4 - a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das erstinstanzliche Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Kläge- rin am 28. Mai 2014 zugestellt worden ist und er die Berufung nicht in- nerhalb der damit in Lauf gesetzten Berufungsfrist eingelegt hat. aa) Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden - hier noch maßgeblichen - Regelung des § 317 ZPO war eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift des Urteils, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach a u- ßen zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90, FamRZ 1990, 1227 unter II 1). bb) Die Ausfertigung ist nach § 317 Abs. 4 ZPO von dem Urkunds- beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gericht s- siegel zu versehen. Mit seiner Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass das in der Ausfertigung wiedergegebene Urteil mit der Urschrift übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 116/05, juris Rn. 5). (1) An die Unterschrift des Urkundsbeamten sind dieselben Anfo r- derungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsä t- ze durch Rechtsanwälte (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - VIII ZB 18/13, NJW 2013, 3451 Rn. 6; Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713 unter II 1 a m.w.N.). Für eine Unterschrift ist er- forderlich, aber auch genügend ein die Identität des Unterschreibenden 7 8 9 10 - 5 - ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entspre- chend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung e r- schweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess ge- kennzeichnet ist (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 aaO; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 10 m.w.N.). An das Schriftbild einer wirksamen Unterschrift dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein; Vereinfachun- gen, Undeutlichkeiten und Verstümmelungen sind unschädlich. Selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein; dabei ist auch von Bedeutung, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Be- schlüsse vom 9. Februar 2010 aaO; vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737 unter II; jeweils m.w.N.). Hingegen genügt nicht ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewuss- te und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 aaO Rn. 8; vom 9. Februar 2010 aaO; vom 21. Februar 2008 - V ZB 96/07, juris Rn. 8; vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60 unter II 1; jeweils m.w.N.). (2) Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Mai 2014 übermittelte Urteilsausfertigung ist mit einer den genannten Anfo r- derungen genügenden Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäft s- stelle versehen. Der Schriftzug des unterzeichnenden Justizangestellten ist zwar nicht lesbar und lässt dessen Namen nicht erkennen. Gleichwohl stellt sich der Schriftzug nicht nur als Handzeichen oder sonstige Na- mensabkürzung dar, sondern ist nach dem Gesamtbild als vollständige Namensunterschrift zu qualifizieren. Er besteht nicht, wie die Rechtsbe- 11 - 6 - schwerde meint, nur aus nicht identifizierbaren Strichen und Schleifen, sondern aus mehreren, wenn auch schwer lesbaren Buchstaben, die in einer individuellen und charakteristischen Weise angeordnet sind und ei- ne Identifizierung des Unterzeichnenden ermöglichen. Dabei ist - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - zu berücksichti- gen, dass der Urkundsbeamte auf anderen in der Gerichtsakte befindli- chen Dokumenten stets in gleicher Art und Weise über seinem ausge- druckten Namen unterzeichnet hat. b) Die durch die wirksame Zustellung der Urteilsausfertigung am 28. Mai 2014 in Gang gesetzte Berufungsfrist von einem Monat hat die Klägerin nicht eingehalten. Sie erhebt keine Rügen dagegen, das s das Berufungsgericht ihr die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist mangels Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fris t- versäumnis versagt hat. 2. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Rechts- beschwerde auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anforderun- gen an eine Unterschrift sind in der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs geklärt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine U n- terschrift einzelne Buchstaben oder zumindest Andeutungen von Buc h- staben erkennen lassen muss oder ob auf die Lesbarkeit einzelner Buchstaben verzichtet werden kann, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob ein Schriftzug individuelle und charakteristische 12 13 - 7 - Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, und die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnen, kann nur im jeweili- gen Einzelfall beurteilt werden. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2014 - 6 O 130/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.09.2014 - 12 U 317/14 -