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Beschluss

1 B 354/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 1 B 354/15 7 L 764/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Nutzungsuntersagung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 7. Dezember 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Oktober 2015 - 7 L 764/15 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerde zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben, die nach der ausweislich eines Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten am 29. Oktober 2015 erfolgten Zustellung des Beschlusses am 12. November 2015 endete (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Begründung der Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung vorgelegt werden muss, ist bei dem Oberverwaltungsgericht aber erst am 3. Dezember 2015 und damit nach Ablauf der gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 30. November 2015, 24 Uhr, endenden Begründungsfrist eingegangen. Da der angefochtene Beschluss eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält, die insbesondere darauf hinweist, dass die Beschwerdebegründung, sofern sie - wie hier - nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO), ist die Beschwerdebegründungsfrist versäumt. 1 2 3 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gehindert war, sondern sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO wie eigenes Verschulden zurechnen las- sen muss. Von einem solchen Verschulden ist vorliegend auszugehen, da der Prozessbevoll- mächtigte zumindest fahrlässig gehandelt hat, wenn er den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 27. November 2015 entgegen der ausdrücklich anders lautenden Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht Dresden adressiert und an dieses versandt hat. Dieses hat den Beschwerdebegründungsschriftsatz, der bei ihm am Montag, den 30. November 2015 - am Tag des Fristablaufs - im Original eingegangen war, im regulären Geschäftsgang an das Sächsische Oberverwaltungsgericht weitergeleitet. Dass dies zu einem Eingang erst am 3. Dezember 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geführt hat, ist nicht zu beanstanden und erfordert keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen. Denn zu einer Weiterleitung per Telefax, die allein geeignet gewesen wäre, die Beschwerdebegründungsfrist zu wahren, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet; die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen kann dem Antragsteller oder seinem Prozessbevollmächtigten nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige (Verwaltungs-)Gericht verlagert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts orientiert hat. 3 4 5 6 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor 7