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Beschluss

3 A 366/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 366/15 5 K 1339/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Handwerkskammer zu Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 8. Dezember 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Juni 2015 - 5 K 1339/14 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prü- fung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) oder des Vorliegens eines der Beurteilung des Ober- verwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (2.), gegeben sind. 1. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegt nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens 1 2 3 3 zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 - juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argu- menten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sach- verhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 - juris m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2013 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 31. März 2014 abgewiesen, mit dem sie die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk zugunsten des Klägers abgelehnt hat- te. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung, da er nicht nachgewiesen habe, vier Jahre in leitender Stellung tätig gewesen zu sein. Gemäß § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HwO sei ei- ne leitende Stellung anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortlich Entschei- dungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden seien. Starke Indizien für eine leitende Stellung seien ein Überordnungsver- hältnis des Gesellen gegenüber anderen Mitarbeitern des Unternehmens sowie eine ei- genverantwortliche Tätigkeit des Gesellen, d. h. die Möglichkeit zu selbständigem Agieren mit einem von anderen Mitarbeitern abweichenden Entscheidungsspielraum. Allein das selbständige Arbeiten im eigenen Arbeitsbereich sei ein Wesensmerkmal des Durchschnittsgesellen und deute nicht auf eine qualifizierte Funktion hin. Auch in der tariflichen Eingruppierung könne eine leitende Tätigkeit ihren Ausdruck finden. Die vom Kläger eingereichte Stellenbeschreibung seiner Tätigkeit im Autohaus B.... und seine weiteren Äußerungen im gerichtlichen Verfahren ließen nicht den Schluss zu, dass er in leitender Stellung tätig gewesen sei. Gegenüber anderen Gesellen sei er nach eigener Darstellung nicht weisungsbefugt gewesen. Die vorgetragene Anweisung von Lehrlingen des Unternehmens in die Tätigkeiten seines Aufgabenbereichs stelle einen Teilaspekt jeglicher Gesellentätigkeit dar. Eine verantwortliche Stellung inner- halb des Betriebs für die Ausbildung der Lehrlinge habe er nicht innegehabt. Auch ha- be die letztliche Kontrolle seiner Arbeit dem Werkstattmeister und im Vertretungsfall einem anderen Gesellen oblegen, auch wenn jener aus Zeitmangel nicht jede Arbeit begutachtet habe. Die Annahme der Fahrzeuge wie auch ihre Übergabe an die Kunden 4 4 sei die regelmäßige Aufgabe des Werkstattmeisters gewesen. Bei Entscheidungen über die strategische Ausrichtung des Betriebs habe er kein Mitspracherecht gehabt. Auch aus der vorgelegten Beurteilung lasse sich keine durch den Arbeitsgeber dem Kläger übertragene Stellung als leitender Angestellter entnehmen. Eine erhöhte Entlohnung wegen etwaiger leitender Tätigkeit habe er nicht erhalten. Ernstliche Zweifel an dieser Entscheidung kann der Kläger mit seinen Ausführungen im Zulassungsantrag nicht begründen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausge- führt hat, ist eine leitende Stellung i. S. v. § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO gemäß seines Satz 2 anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in dem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Mit die- sen Kriterien will der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 5. Dezember 2005 – 1 BvR 1730/02 –, juris) nach einer grundrechtsfreund- lichen Auslegung der Ausnahmetatbestände vom Meisterzwang in der Handwerksord- nung nachkommen (NdsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2011 – 8 LA 288/10 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Dabei wollte der Gesetzgeber das Vorliegen einer „leitenden Stellung“ im Sinne von § 7b Abs. 1 HwO entscheidend von einer nach der Ausbildung zum Gesel- len erworbenen „Berufserfahrung in qualifizierten Funktionen“ abhängig machen (BT- Drs. 15/1206, S. 28). Hieraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO nicht schon von jedem berufserfahrenen Gesellen erfüllt werden, der in verant- wortlicher oder herausgehobener Stellung Tätigkeiten ausführt. Vielmehr muss sich die Tätigkeit des Gesellen von den Tätigkeiten idealtypischer Durchschnittsgesellen und anderer betrieblicher Mitarbeiter qualitativ deutlich unterscheiden; der Geselle muss „in qualifizierter Funktion“ leitend tätig sein (NdsOVG, a. a. O. m. w. N.). Des- halb genügt etwa die Betreuung einzelner Lehrlinge und die Vermittlung von Fach- kenntnissen nicht aus, um eine leitende Tätigkeit anzunehmen. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Teilaspekt jeglicher Gesellentätigkeit (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 19. April 2012 – 6 A 11422/11 –, juris Rn. 6). Maßgeblich sind im Übrigen die Um- stände des Einzelfalls, etwa die Betriebsgröße und –struktur, die innerbetriebliche Stellung des Gesellen und dessen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse im Betrieb. Anhaltspunkte für eine Tätigkeit in leitender Stellung können die Möglichkeit eigen- verantwortlicher Entscheidungen in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten, der Umfang der Weisungsabhängigkeit des Gesellen, die Zuweisung von Entscheidungs- befugnissen in organisatorischen Angelegenheiten des Betriebs, die Personalverant- 5 5 wortung mit Dispositions- und Weisungsbefugnissen gegenüber Mitarbeitern in rele- vanten Teilbereichen oder auch eine übertarifliche Entlohnung sein (NdsOVG, a. a. O. Rn. 14 m. w. N.). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Kläger zutreffend eine Tätigkeit in leitender Stellung verneint. Entgegen dem Zulas- sungsvorbringen genügt es insbesondere nicht, wenn der Kläger gegenüber einzelnen Auszubildenden Weisungsbefugnisse hatte und ihnen Fachkenntnisse vermittelt hat. Wie bereits dargelegt, handelt es sich hierbei lediglich um einen Teilaspekt jeglicher Gesellentätigkeit, auch wenn es sich um Weisungen gegenüber Lehrlingen außerhalb des Karosseriebaus gehandelt hat. Gegenüber den anderen Gesellen des Betriebs war der Kläger hingegen nach seiner eigenen Darstellung nicht weisungsbefugt. Da der Kläger der einzige Mitarbeiter im Bereich des Karosseriebaus war, kann eine leitende Stellung auch nicht mit der Behauptung begründet werden, dass im Fall seiner Abwe- senheit kein anderer Mitarbeiter des Betriebs seine Aufgaben wahrgenommen habe und seine Arbeit einfach liegen geblieben sei. Dies dürfte allein dem Umstand ge- schuldet sein, dass kein anderer Karosseriebauer in dem Betrieb vorhanden war. Auch mit seiner Behauptung, der Werkstattmeister habe nach zwei bis drei Jahren nicht mehr auf seine Endergebnisse geschaut, kann der Kläger keine leitende Stellung be- gründen. Nach seiner Darstellung war die Übergabe der Fahrzeuge an die Kunden re- gelmäßig die Aufgabe des Werkstattmeisters, so dass er bei dieser Gelegenheit ohne weiteres die Güte der Karosseriearbeiten des Klägers zur Kenntnis nehmen konnte. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Tatbestand der leitenden Tätigkeit nicht vom Vorliegen einer geschäftsführerähnlichen Tätigkeit ab- hängig gemacht, sondern sich vielmehr an den oben dargestellten Kriterien nach Maß- gabe der Umstände des Einzelfalls als Indizien für die Annahme einer leitenden Tätig- keit orientiert. 2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel. Als Ver- fahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommen alle Verstöße gegen Rege- lungen des Verwaltungsprozessrechts in Betracht (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL 2015, § 124 Rn. 50 ff.). Ihre zulässige Geltendmachung setzt eine substantiierte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit 6 7 6 des Verfahrensfehlers voraus, soweit es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund i. S. v. § 138 VwGO handelt. Ein Verfahrensfehler ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung sub- stanziiert dargetan wird. In Bezug auf den Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrund- satz (§ 86 Abs. 1 VwGO) müssen dementsprechend auch die für geeignet und erfor- derlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bezeichnet und es muss entweder darge- legt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 192 ff.). Zur Begründung des geltend gemachten Verfahrensfehlers mangelnder Sachaufklä- rung durch das Verwaltungsgericht trägt der Kläger vor, er habe bereits mit seiner Klageschrift zur Begründung einer leitenden Tätigkeit das Zeugnis des Firmeninha- bers angeboten. Aus der Verhandlungsführung des Verwaltungsgerichts habe er nicht erkennen können, dass dieses seinem Beweisangebot nicht von Amts wegen nachge- hen würde. Das Gericht habe erklärt, sich nach der mündlichen Verhandlung Gedan- ken machen zu müssen, ob ein Fall des § 7b HwO vorliege oder noch weiterer Aufklä- rungsbedarf bestehe. Er habe deshalb nicht davon ausgehen müssen, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne weitere Aufklärung der Sachlage eine sofortige Entscheidung durch Urteil ergehen würde. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Der geltend gemachte Verstoß gegen die aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, liegt nicht vor. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung mit seinem Rechtsanwalt anwesend und hat umfangreich zu seiner betrieblichen Tätigkeit ausgeführt. Der Niederschrift über die mündliche Ver- handlung vor dem Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2013 ist nicht zu entnehmen, dass sein Rechtsanwalt - durch entsprechende Beweisanträge - auf eine weitere Sachaufklä- 8 9 10 7 rung hingewirkt hätte. Eine weitere Sachaufklärung musste sich für das Verwaltungs- gericht bei dieser Sachlage nicht aufdrängen. Der Kläger legt zudem auch mit seinem Zulassungsbegehren nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen der Fir- meninhaber hätte bekunden können, die nicht bereits von ihm selber in der mündli- chen Verhandlung vorgetragen worden waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Be- rücksichtigung von Nr. 54.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei folgt der Senat der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 11 12 13