Urteil
3 A 582/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
5mal zitiert
14Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 2 Abs. 3 SächsVwVfZG ist nach seinem Normzweck einschränkend dahin auszulegen, dass er sich nur auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Insoweit ist dann das Ver-waltungsverfahrensgesetz anwendbar.
Entscheidungsgründe
§ 2 Abs. 3 SächsVwVfZG ist nach seinem Normzweck einschränkend dahin auszulegen, dass er sich nur auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Insoweit ist dann das Ver-waltungsverfahrensgesetz anwendbar. Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 582/14 3 K 394/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2015 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2013 - 3 K 394/12 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen seine Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht, die Hinzuziehung der Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären und ihr die ent- standenen Kosten zu erstatten. Mit Bescheid vom 3. März 2011 lehnte der Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 23. März 2010 ab und führte zur Begründung aus, es seien keine Unterlagen eingereicht worden, die nachweisen wür- den, dass die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt würden. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin half der Beklagte nach mehrfachem Schriftverkehr zu den als erforderlich angesehenen Unterlagen und deren Einreichung mit Widerspruchsbe- scheid vom 20. März 2012 ab und gewährte der Klägerin eine Befreiung für den Zeit- raum vom 1. April bis 31. Juli 2010. Eine Kostenerstattung lehnte er unter Verweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage ab. Auf die gegen die Versagung einer Kostenübernahme gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 10. Oktober 2013 dazu, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwen- dig zu erklären und ihr die entstandenen Kosten zu erstatten. Die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG lägen vor. Entgegen der 1 2 3 3 Auffassung des Beklagten stehe § 2 Abs. 3 SächsVwVfG (meint SächsVwVfZG) einer Anwendung dieser Normen nicht entgegen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsVwVfZG gelte abweichend von dem in § 1 SächsVwVfZG geregelten Grund- satz das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Beklagten. Diese Vorschrift hindere die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen sei, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit beziehe, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet werde, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wir hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübe. Dies gel- te auch für § 80 Abs. 2 VwVfG. Der Sinn und Zweck sei auch zweifelsfrei der Entste- hungsgeschichte der Vorschrift zu entnehmen. Ausweislich des Berichts des Innenaus- schusses des Sächsischen Landtags (LT-Drs. 1/2580, S. 1) solle das Verwaltungsver- fahrensgesetz für den Mitteldeutschen Rundfunk nicht gelten, weil dieser ein Ten- denzbetrieb sei und Art. 5 GG für diesen ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungs- verfahren verbiete. Soweit einige Obergerichte in Bezug auf vergleichbare Ausnah- mevorschriften eine teleologische Reduktion ablehnten, beruhe dies auch darauf, dass sich ein Sinnzusammenhang mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunk- freiheit den dort maßgeblichen Gesetzentwürfen nicht entnehmen lasse. Im Übrigen sei die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsver- fahren notwendig gewesen, weil der Inhalt der Unterlagen, die der Beklagte als Nach- weis für das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gefordert habe, nicht eindeutig gewesen sei. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 19. De- zember 2014 - 3 A 752/13 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuge- lassen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Zu- lassungsvorbringen aus: Zwar habe der Senat in zwei Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG einschränkt dahingehend auszulegen sei, dass sich diese Regelung nicht auf den Bereich der Gebührenerhebung durch eine Rundfunkanstalt beziehe und auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2008 verwiesen. Hierbei habe es außer Acht gelassen, dass das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit 4 5 4 Beschluss vom 19. November 2009 diese Rechtsprechung aufgegeben habe. Zudem führe die vom Senat und vom Verwaltungsgericht Leipzig vorgenommene teleologi- sche Reduktion des § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG, wonach sich die Vorschrift nicht auf Bereiche beziehe, in denen die Rundfunkanstalt - wir hier bei der Gebührenerhe- bung - typische Verwaltungstätigkeiten ausübe, dazu, dass die Regelung praktisch oh- ne Anwendungsbereich bliebe. Denn bei der Tätigkeit des Beklagten im Kernbereich der Rundfunkfreiheit übe er keinerlei Verwaltungstätigkeit aus. Eine teleologische Reduktion mit der Folge, dass für die Norm kein Anwendungsbereich verbleibe, sei nicht möglich. Auch aus der Landtagsdrucksache 1/2580 ergebe sich nichts anderes. In dem darin enthaltenen Bericht des Innenausschusses werde lediglich festgehalten, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Beklagten nicht gelten solle, da er „ein Ten- denzbetrieb sei und Art. 5 GG für diesen ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungs- verfahren verbiete“. Diese ergänzende Erläuterung durch einen Vertreter der Staatsre- gierung zu dem Gesetzentwurf lasse nicht den Schluss auf die vorgenommene teleolo- gische Reduktion zu. Gegen eine Anwendbarkeit des § 80 VwVfG auf die Tätigkeit des Beklagten sprächen auch die übrigen Regelungen in § 2 SächsVwVfZG. Hier habe der Gesetzgeber in Abs. 1 und Abs. 2 differenzierte Regelungen zur Frage der An- wendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf bestimmte Bildungseinrichtungen getroffen, hingegen in Abs. 3 in Bezug auf den Beklagten eine uneingeschränkte Re- gelung erlassen. Es sei auch nicht zutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meine, die abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen beruhten auf einer ab- weichenden Rechtslage. Die Landesverwaltungsverfahrensgesetze seien insoweit im Wesentlichen inhaltsgleich. Selbst wenn man eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG für ge- boten ansehe, führe dies hier nicht zur Anwendbarkeit von § 80 VwVfG. Die bedarfs- gerechte Finanzierung des Beklagten falle in den Schutz der Rundfunkfreiheit. Die Verpflichtung zu einer Kostenerstattung berühre die Verwendung der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Finanzmittel und mittelbar den Kernbereich der Rundfunk- freiheit. Allenfalls käme eine entsprechende Anwendung von § 80 VwVfG in Betracht. Ein solche setze voraus, dass diese Vorschrift Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrund- 6 7 5 satzes sei. Daran fehle es. Die Kostenerstattung nach § 80 VwVfG sei nicht umfassend und lückenlos. 8 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2013 - 3 K 394/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte zu Recht dazu verpflichtet wurde, die Hinzu- ziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und ihr die entstandenen Kosten zu erstatten. Für die näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Ver- waltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg. Zutreffend hat das Verwal- tungsgerichts Leipzig den Beklagten mit seinem hier angefochtenen Urteil dazu ver- pflichtet, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfah- ren für notwendig zu erklären und ihr die entstandenen Kosten zu erstatten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als insoweit gemäß § 1 Satz 1 SächsVwVfZG einschlägige Rechtsgrundlage steht § 80 VwVfG zur Verfügung. § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG steht dem nicht entgegen. Die Regelung ist nach ihrem Normzweck einschränkend dahin auszulegen, dass sie sich nur auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Gemäß § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätig- keit des Mitteldeutschen Rundfunks, der hier beklagt ist, nicht. Die über § 1 Satz 1 SächsVwVfZG einschlägige Kostenregelung aus § 80 VwVfG ist gleichwohl hier an- wendbar, da der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG im Wege einer te- leologischen Reduktion auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit beschränkt ist. 10 11 12 13 6 Der für das Rundfunkrecht seinerzeit zuständige Zweite Senat hat bereits mit Urteil vom 9. Oktober 1997 (SächsVBl. 1998, 112) eine teleologische Reduktion er- wogen. Hierzu hat er ausgeführt, durch die inhaltsgleiche Vorschrift des § 2 Abs. 3 SächsVwVfG solle nur die Rundfunkfreiheit und damit auch das Recht des Rundfunk- veranstalters, die Tendenz seiner Programme festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen, vor Eingriffen geschützt werden. Hieraus könne der Schluss gezogen werden, dass die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset- zes nur insoweit zurücktreten müssten, wie durch ihre Anwendung die Freiheit des Rundfunkveranstalters zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Rundfunkfreiheit verletzt werden könne. Diese Rechtsprechung hat der Senat fortgeführt und die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass sich diese Re- gelung auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit beziehe, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie etwa bei der Gebührenerhebung - typische Verwal- tungstätigkeit ausübe (Beschl. v. 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, juris Rn. 11 f). Hierzu hat auf die bereits vom Zweiten Senat in seiner vorgenannten Entscheidung angeführ- ten Entstehungsgeschichte der Vorschrift verwiesen. Nach dem Bericht des Innenaus- schusses des Sächsischen Landtags (LT-Drs. 1/2580, S. 1) solle das Verwaltungsver- fahrensgesetz nach der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfs für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gelten, weil er ein Tendenzbetrieb sei und Art. 5 GG für diesen ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbiete (so auch Beschl. v. 22. März 2012 - 3 A 28/10 -, Rn. 7 [n. N.] unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urt. v. 29. April 2008 - 19 A 368/04 -, juris Rn. 32). Diese Auffassung hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2012 (- 3 A 663/10 -, juris Rn. 11) und Be- schluss vom 17. Juli 2015 (- 3 B 146/15 -, juris Rn. 5) bekräftigt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung des Berufungsvorbringens des Beklagten fest. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG auf die „eigentliche“ Rundfunktätigkeit ist geboten. Dabei stellt die te- leologische Reduktion einer Norm per se keine Auslegung unter Verstoß gegen ihren Wortlaut dar. Für sie streitet im vorliegenden Zusammenhang schon der Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften restriktiv auszulegen sind (SächsOVG, Beschl. v. 16. Juli 2012, a. a. O. Rn. 12). Zwar stellt § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - im Unterschied zu § 2 Abs. 1 und 2 SächsVwVfZG nicht auf be- 14 15 7 stimmte Tätigkeiten, sondern auf den Aufgabenträger selbst ab und schließt anders als die beiden Parallelregelungen nach seinem Wortlaut nicht lediglich die Anwendung einzelner Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sondern dessen Anwend- barkeit dem Grunde nach aus. Der Beklagte weist zudem berechtigt darauf hin, dass seine inhaltliche Tätigkeit als Rundfunkanstalt in Gestalt redaktionell-journalistischer Tätigkeit schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen sein könnte, weil diese kein Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Ge- setzes darstellt. Diese Tätigkeit zielt weder auf den Erlass eines Verwaltungsaktes noch auf den Abschluss einen öffentlich-rechtlichen Vertrages ab (s. § 9 VwVfG). In- soweit bedürfte es schon keiner Unanwendbarkeitserklärung, da diese Tätigkeiten be- reits vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfasst wür- den (in diesem Sinne auch: VGH BW, Beschl. v. 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rn. 5; BayVGH, Urt. v. 17. Dezember 2008 - 7 BV 06.3364 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. v. 14. Juli 2010 - 16 A 49/09 -, juris Rn. 27, und v. 25. April 2013 - 16 A 1873/12 -, juris Rn. 32). Nach Auffassung des Senats kann dieser Umstand aber auch als Rechtfertigung für die dann eher klarstellende Herausnahme der grund- rechtsbezogenen Tätigkeit der Rundfunkanstalt aus dem Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes gewertet werden (so auch Schmitz, in: Stel- kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 2 Rn. 22). Für die Auffassung des Senats streitet aber maßgeblich die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So hat bereits der Zweite Senat in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1997 (a. a. O.) auf die „Beschlußempfehlung und Bericht“ des Innenausschusses des Säch- sischen Landtags vom 15. Dezember 1992 (LT-Drs. 1/2580) hingewiesen. Bei dieser Drucksache handelt es sich um einen Bericht des Innenausschusses zum Gesetzent- wurf der Staatsregierung zu einem Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen. Dort ist auf S. 1 angeführt, dass auf die Frage der Fraktion der SPD, warum nach § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfs das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gelten solle, der Vertreter der Staatsre- gierung antwortete, dass der Mitteldeutsche Rundfunk ein Tendenzbetrieb sei und Art. 5 GG für diesen ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbiete. Dies führt zu der berechtigten Annahme, dass der Landesgesetzgeber nur die grund- rechtsrelevante Tätigkeit des Beklagten von der Anwendung des Verwaltungsverfah- rensgesetzes ausnehmen wollte, da sich dieser Wille eindeutig aus der Entstehungsge- 16 8 schichte der Vorschrift ergibt. Damit unterscheidet sich die Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG von der Entstehungsgeschichte vergleichbarer Vorschriften in anderen Bundesländern. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG angeführt, dass die Verwaltungstätigkeit von Radio Bremen insgesamt, insbesondere der „Gebühreneinzug, für den es bereits Sonderregelungen im Rund- funkgebührenstaatsvertrag und in der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung gibt“, aus dem Anwendungsbereich des BremVwVfG herausgenommen werde sollte (s. OVG Bremen, Beschl. v. 17. September 2013 - 1 S 149/13 -, juris Rn. 9). Für die ver- gleichbare Regelung in Baden-Württemberg führte die Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes u. a. an, dass das Verfahren der Rundfunkan- stalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (s. VGH BW, a. a. O. Rn. 5) Es wäre zudem auch verwunderlich, wenn der Gesetzgeber auf der Primärebene für das Verwaltungshandeln des Beklagten das Verwaltungsverfahrensgesetz für nicht anwendbar halten würde und dann auf der Sekundärebene ohne weiteres die Durchset- zung von Verwaltungsentscheidungen des Beklagten dem Regime des Verwaltungs- vollstreckungsgesetzes überantworten würde. Es wäre schwer erklärlich, weshalb das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Freistaates Sachsen, nicht hingegen das Verwal- tungsverfahrensgesetz auf das Verwaltungshandeln des Beklagten Anwendung finden sollte. Sie ließe sich auch nicht mit Behauptung rechtfertigen, dass der Gebühren- oder jetzt Beitragseinzug des Beklagten anderweitig ausreichend geregelt wäre. Die hierzu bestehenden spezialgesetzlichen Regelungen sind nur rudimentär und bedürften für den Fall der Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes einer Ergänzung durch Heranziehung von als grundlegend angesehenen Bestimmungen des allgemei- nen Verwaltungsverfahrensrechts (VGH BW, a. a. O. Rn. 6; OVG NRW, Urt. v. 25. April 2013, a. a. O. Rn. 34). Ist das Verwaltungsverfahrensgesetz auf die Verwaltungstätigkeit des Beklagten an- wendbar, liegt in damit verbundenen Kostenerstattungsansprüchen bei erfolgreichen Widersprüchen ebenso wenig ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit wie im Fall einer Kostenerstattungspflicht nach einem für einen Kläger erfolgreichen verwaltungsge- richtlichen Verfahren (§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. 1 und 2 VwGO). 17 18 9 Es kommt deshalb hier nicht mehr darauf an, ob ein Rückgriff auf § 80 VwVfG des- halb möglich ist, weil er den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedanken darstellt. Diese Frage wäre zu verneinen. Es existiert kein allgemein verbindlicher Rechtsge- danke, dass der in einem Widerspruchsverfahren obsiegende Bürger stets einen An- spruch auf Erstattung seiner Kosten hat. Die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens kommt vielmehr nur in Betracht, wenn hierfür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht (BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1973, BVerfGE 35, 283 [295]; BVerwG, Urt. v. 27. September 1989, BVerwGE 82, 336 [342]; VGH BW, a. a. O. Rn. 6; BayVGH, a. a. O. Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 14. Juli 2010, a. a. O. Rn. 31; OVG Bremen, a. a. O. Rn. 11 f.). Die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren liegen gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG vor. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesverwaltungsge- richts sind die Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die An- waltskosten in einem gerichtlichen Verfahren - nicht stets, sondern nur nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Notwendigkeit der Hinzuziehung er- stattungsfähig Die Notwendigkeit ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebe- nen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es dem Beteilig- ten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 2014 - 6 B 21/14 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Hier war für die Klägerin ausweislich des zwischen ihr und dem Beklagten geführten Schriftwechsels nicht hinreichend erkennbar, welche Unterlagen sie für ihren Befrei- ungsantrag bei dem Beklagten einzureichen hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargestellt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf diese Ausführungen verweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 20 21 22 10 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor- liegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- 23 11 hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Groschupp Beschluss Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 200,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Hierzu folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, der gegenüber die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2