Beschluss
5 D 54/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Mitteilungsverpflichtung nach § 6 Abs. 4 UVG wird grundsätzlich nur Genüge getan, wenn die Mitteilung der Änderung von für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss maßgeb-lichen Verhältnisse gegenüber der für die Unterhaltsvorschussleistung zuständigen Stelle des Jugendamtes erfolgt. 2. Ändern sich die leistungserheblichen Verhältnisse mit der Folge, dass das anspruchsberech-tigte Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt, führt dies auch dann nicht zu einer Erledigung der Mitteilungspflicht aus § 6 Abs. 4 UVG, wenn eine andere Stelle des Ju-gendamtes Kenntnis von der Änderung erhält (hier: Inobhutnahme des Kindes und Gewäh-rung von Leistungen nach SGB VIII).
Entscheidungsgründe
1. Der Mitteilungsverpflichtung nach § 6 Abs. 4 UVG wird grundsätzlich nur Genüge getan, wenn die Mitteilung der Änderung von für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss maßgeb-lichen Verhältnisse gegenüber der für die Unterhaltsvorschussleistung zuständigen Stelle des Jugendamtes erfolgt. 2. Ändern sich die leistungserheblichen Verhältnisse mit der Folge, dass das anspruchsberech-tigte Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt, führt dies auch dann nicht zu einer Erledigung der Mitteilungspflicht aus § 6 Abs. 4 UVG, wenn eine andere Stelle des Ju-gendamtes Kenntnis von der Änderung erhält (hier: Inobhutnahme des Kindes und Gewäh-rung von Leistungen nach SGB VIII).