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Beschluss

2 B 368/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 368/13 11 L 189/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: DGB Rechtsschutz GmbH gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle D...... - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen betrieblichen Eingliederungsmanagements; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 3. Februar 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juni 2013 - 11 L 189/13 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen An- ordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihr eine Wiedereingliederung entspre- chend der ärztlichen Empfehlung zur Wiedereingliederung vom 13. März 2013 zu er- möglichen, zu Unrecht entsprochen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Antragstellerin einen Anord- nungsanspruch auf Wiedereingliederung und einen Anordnungsgrund glaubhaft ge- macht. Der Anspruch folge aus § 84 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Eine Wiedereingliederung scheide nur aus, wenn der Beamte dauerhaft und voll- ständig dienstunfähig sei. Dies sei bei der Antragstellerin nicht der Fall, wie sich aus der amtsärztlichen Prognose vom 29. Februar 2012 ergebe und durch den Wiederein- gliederungsplan bestätigt werde. Die Antragstellerin sei mit einem Grad der Behinde- rung von 30 schwerbehindert und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Sie könne daher nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen. Die Vorschrift gebe einem schwerbe- hinderten Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäfti- gung und, wenn er wegen Art und Schwere seiner Behinderung die ihm obliegenden Tätigkeiten nicht mehr wahrnehmen könne, einen Anspruch auf eine anderweitige Be- 1 2 3 schäftigung. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Umgestaltung der Arbeitsorgani- sation und/oder zum anderweitigen Einsatz des schwerbehinderten Arbeitnehmers en- de erst dann, wenn die Beschäftigung unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden sei, wobei die Darlegungs- und Beweislast für die Unzu- mutbarkeit beim Arbeitgeber liege; diese umfasse auch den Nachweis, dass im Vor- feld ein Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt worden sei. Soweit der Antragsgegner vortrage, er habe in Personalgesprächen am 29. September 2011 und 17. Januar 2013 ergebnislos versucht, die Antragstellerin - auch außerhalb der Regio- nalstelle D...... - wieder einzugliedern, habe er nicht glaubhaft gemacht, ein Wieder- eingliederungsverfahren im vorgenannten Sinn ergebnislos durchgeführt zu haben. Er sei daher verpflichtet, unter Berücksichtigung der fachärztlichen Empfehlung vom 13. März 2013 ein solches Verfahren durchzuführen, wobei er wie im Verfahren der vor- zeitigen Ruhestandsversetzung die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ress- ortübergreifend auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken habe. Die vom Antragsgegner angebotenen Wiedereingliederungsmöglichkeiten bei der Sächsi- schen Bildungsagentur seien nicht zumutbar; auch ein Einsatz beim Sächsischen Bil- dungsinstitut in R....... sei „wegen der vom Wohnort der Antragstellerin bestehenden ungünstigen Verkehrsanbindungen“ nicht zumutbar und zielführend. Der Anord- nungsgrund ergebe sich daraus, dass der Antragstellerin bei einem Abwarten der Ent- scheidung in der Hauptsache ein weitgehender Verlust ihrer beruflichen Fähigkeiten drohe. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Seine Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich be- schränkt ist, verhelfen der Beschwerde zum Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er- lassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not- wendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Wiedereingliederung nach Maßgabe des Wiedereingliederungsplans vom 13. März 2013 nicht glaubhaft gemacht. 3 4 5 4 1. Rechtsgrundlage des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs ist § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Danach klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb ei- nes Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, gegebenenfalls der Schwerbehinder- tenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähig- keit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebli- ches Eingliederungsmanagement). Die Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2014, ZBR 2014, 343, 346 Rn. 38). Das betriebliche Eingliederungsmanagement zielt auf die Wiederherstellung und dauerhafte Sicherung der (Weiter-) Beschäftigung des - hier - Beamten und damit auf die Vermeidung einer Dienstunfähigkeit. Der Sache nach erfordert das betriebliche Eingliederungsmanage- ment eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesund- heitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um Möglichkeiten einer leidensgerech- ten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten. Davon umfasst werden Maß- nahmen, wie etwa der Einsatz von technischen Hilfsmitteln, die Anpassung des Ar- beitsgeräts, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Verteilung von Arbeitszeiten oder auch Umsetzungen. Können auch mit Hilfe des durch § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgegebenen Suchprozesses alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt werden, liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit vor. Dem präventiv ausgerichteten betrieblichen Eingliederungsmanagement schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren an, das zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2014 a. a. O., 346 Rn. 41, 42). Insofern kann das betriebliche Eingliede- rungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht verstanden werden, mit dem ein „gesetzlich verankertes Früh- warnsystem“ etabliert wird. Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht und unterstützt durch den Personalrat und gegebenenfalls die Schwerbehin- dertenvertretung, die Initiative ergreifen und ein gesetzlich vorgegebenes Suchverfah- ren zur Überwindung der bestehenden Probleme anbieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Ju- ni 2014 a. a. O., 347 Rn. 45). 2. Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannte Voraussetzung für ein betriebliches Eingliederungsmanagement von krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres liegt vor: Die Antragstellerin ist seit dem 13. Mai 2011 6 7 5 ununterbrochen dienstunfähig. Sie hat daher dem Grunde nach Anspruch auf die von ihr selbst ausdrücklich beantragte Durchführung eines betrieblichen Eingliederungs- managements. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schreibt indessen keine konkreten Maß- nahmen vor. Die Vorschrift verpflichtet den Antragsgegner, entsprechende Strategien für den Erhalt der Dienst- und Beschäftigungsfähigkeit mit der Antragstellerin unter Einbeziehung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung zu klären (vgl. Schröder, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB IX, K § 84 Rn. 11). Dem hat der Antragsgegner - wenn auch nach Aktenlage wohl ohne Beteiligung von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung - jedenfalls dadurch entsprochen, dass er der An- tragstellerin eine Wiedereingliederung am Sächsischen Bildungsinstitut in R....... an- geboten hat. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens der Stadt D...... vom 29. Februar 2012 lei- de die Antragstellerin an einer mittelgradigen depressiven Episode und sei im Ergeb- nis der amtsärztlichen Untersuchung weiterhin dienstunfähig. Mit einer Besserung und Stabilisierung sowie Wiederherstellung der Dienstfähigkeit könne nach einer tageskli- nischen Behandlung gerechnet werden. Psychologisch und amtsärztlich werde einge- schätzt, dass eine Umsetzung in einen anderen Dienstbereich zum Erhalt der weiteren Dienstfähigkeit beitragen würde. Die Antragstellerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht dauernd unfähig, die Dienstpflichten ihres Amtes als Regierungsoberinspektorin zu erfüllen; es bestehe Aussicht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde. Bei Wiederaufnahme des Dienstes werde eine stufenweise Wieder- eingliederung empfohlen. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 das vom Antragsgegner zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit eingeholte weitere amtsärztliche Gutachten vom 26. Februar 2014 vorgelegt. Der Senat kann das Gutachten berücksich- tigen. Daran ist er nicht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, wonach das Oberverwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsge- richts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die in der Beschwerdebegrün- dung dargelegten Gründe prüft. Dies schließt die Berücksichtigung neuer, unstrittiger oder offenkundiger Tatsachen gleichwohl nicht aus, wenn sie nicht zu einem neuen Streitgegenstand führt (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Oktober 2009 - 2 B 415/09 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 29. März 2007, SächsVBl. 2007, 167 ff.). So liegt es hier, weil das Gutachten vom 26. Februar 2014 inhaltlich an das Gutachten vom 29. Februar 8 9 6 2012 insofern anschließt, als letzteres von der Annahme ausgeht, dass eine Wiederher- stellung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin zu erwarten sei. Daran knüpft die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 26. Februar 2014 ausdrücklich an und führt wei- ter aus, dass sich die Antragstellerin vom 20. August 2012 bis 17. Oktober 2012 in ta- gesklinischer Behandlung befunden habe. Aus amtsärztlicher und psychiatrischer Sicht werde unter Berücksichtigung des Erkrankungsverlaufs davon ausgegangen, dass die Antragstellerin an einer ihrer Ausbildung entsprechenden neuen Dienststelle außerhalb der letzten Dienststelle (der Regionalstelle D...... der Sächsischen Bildungs- agentur) stufenweise wieder einzugliedern sei. Sie sei dienstfähig. Aufgrund der fami- liären Situation solle die zukünftige Dienststelle in D....../ D....... Umland gesucht wer- den, um zusätzliche Belastungen zu vermeiden. Eine „Wiederaufnahme der Dienstfä- higkeit“ könne ab Mai 2014 erfolgen. Ausgehend davon dürfte zwar die Regionalstelle D...... der Sächsischen Bildungsagen- tur als für die Durchführung eines Wiedereingliederungsverfahrens geeignete Dienst- stelle ausscheiden. Indessen ist die vom Antragsgegner im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts angebotene und im Beschwerdeverfahren wiederholte Wieder- eingliederung auf einem Dienstposten im Sächsischen Bildungsinstitut in R....... mög- lich und der Antragstellerin jedenfalls seit Mai 2014 auch zumutbar. Hierauf hat der Senat die Beteiligten im Schreiben vom 17. Juni 2014 hingewiesen. R....... liegt in unmittelbarer Nähe von D....... Von der Wohnung der Antragstellerin in D...... besteht sowohl zur bisherigen Dienststelle, der Regionalstelle D...... der Sächsischen Bil- dungsagentur, als auch zum Sächsischen Bildungsinstitut in R....... eine Straßenbahn- verbindung. Nach der vom Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung vorgeleg- ten und vom Senat überprüften Verbindungsauskunft der D....... Verkehrsbetriebe er- reicht die Antragstellerin das Bildungsinstitut unter Einschluss der notwendigen Fuß- wege in etwa 60 Minuten; der Weg zur Regionalstelle D...... ist mit etwa 45 Minuten nur unwesentlich kürzer. Unter diesen Umständen dürfte viel dafür sprechen, dass der Antragsgegner den Anspruch der Antragstellerin auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfüllt hat, indem er ihr angeboten hat, sie auf einem entsprechenden Dienstposten im Sächsischen Bildungs- institut in R....... wieder einzugliedern. Dies kann indes dahinstehen. Der Durchführung einer Wiedereingliederung in R....... hält die Antragstellerin unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für HNO-Heilkunde 10 11 7 L.......... vom 24. Juli 2014 entgegen, sie leide an einer Lärmempfindlichkeit mit audi- tiver Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung. Ferner hat die Antragstellerin ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie J....... vom 18. Juli 2014 vorgelegt. Darin heißt es, dass ihre Belastbarkeit bei Benutzung öf- fentlicher Verkehrsmittel auf 30 Minuten, maximal 40 Minuten beschränkt sei. Aus medizinischen Gründen solle der Arbeitsweg in der Wiedereingliederungsphase daher innerhalb von höchstens 30 Minuten zu bewältigen sein. Diese Einwände rechtfertigen indes keine für die Antragstellerin günstige Beurteilung, weshalb ihnen nicht weiter nachzugehen war. Der Gesetzgeber hat die Durchführung eines betrieblichen Einglie- derungsmanagements in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die Zustimmung des Betroffe- nen geknüpft. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass Wiedereingliederungsbe- mühungen ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen zum Scheitern verurteilt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2014 a. a. O., 346 Rn. 43). Daraus folgt, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement auf einem Dienstposten des Sächsischen Bildungsinstituts mangels Bereitschaft der Antragstellerin nicht durchgeführt werden kann. Zugleich steht damit fest, dass ein für die Wiedereingliederung der Antragstelle- rin geeigneter Dienstposten weder im Umland von D...... noch in D...... - auch nicht im Staatsministerium für Kultus oder in der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung - zur Verfügung steht. Dass ein entsprechender Dienstposten vorhanden wäre, zeigt die Antragstellerin selbst nicht auf. Die Durchführung eines Wiedereingliede- rungsverfahrens auf einem wohnungs- oder wohnortnahen Dienstposten kann sie zu- dem nicht verlangen. Der Umstand, dass die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht auf Dienstposten im gesamten Bereich des Freistaats Sachsen eingesetzt werden kann, führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr in der Regel dazu, dass sie als dienstunfähig anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 2009, BVerwGE 133, 297 ff.; Urt. v. 30. Oktober 2013, BVerwGE 148, 204 Rn. 40; Urt. v. 5. Juni 2014 a. a. O., 346 Rn. 35). Der Antragsgegner kann den Anspruch der Antragstellerin auf Durchführung eines be- trieblichen Eingliederungsmanagements sonach nicht erfüllen. Zu einer - wie das Verwaltungsgericht meint - ressortübergreifenden Suche nach hierfür in Betracht kommenden Dienstposten ist er nicht verpflichtet. Anders als in § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG für das Ruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit fin- det sich in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eine solche Regelung nicht. Zudem entspricht Wesen und Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements in erster Linie die 12 8 Wiedereingliederung auf dem bisher innegehabten Dienstposten. Unabhängig davon lässt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Pflicht zur landesweiten Suche nach für ein Wiedereingliederungsverfahren geeigneten Dienst- posten entnehmen. Danach ist die Durchführung eines solchen Verfahrens keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Allerdings entlastet es den Dienstherrn bei der Suche nach einer anderen Verwendung i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG hinsicht- lich des Bereichs der betroffenen Dienststelle, wenn auch die Durchführung eines be- trieblichen Eingliederungsmanagements keine alternativen Beschäftigungsmöglichkei- ten aufzuzeigen vermocht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2014 a. a. O., 347 Rn. 46, 52). Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts und Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwal- tungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Weil der auf die vorläufige Durchführung eines be- trieblichen Eingliederungsmanagements gerichtete Antrag nach § 123 VwGO die Hauptsache in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht regelmäßig vollständig vorweg- nimmt, hält der Senat eine Halbierung des Auffangwerts nicht für angezeigt (vgl. Se- natsbeschl. v. 28. Juli 2015 - 2 B 240/14 - Rn. 13). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Ur- schrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 13 14 15