Beschluss
26 L 8/23
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0223.26L8.23.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Über den am 5. Januar 2023 bei Gericht angelangten Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, ihr eine (fortgesetzte) Wiedereingliederung mit den Einschränkungen „keine Klassenleitung, keine außerschulischen Lernorte“ im Umfang von 9 wöchentlichen Unterrichtsstunden an maximal 3 Tagen bis zum 5. Februar 2023 und 12 wöchentlichen Unterrichtsstunden bis zum 16. April 2023, von 15 wöchentlichen Unterrichtsstunden an maximal 4 Tagen bis zum 9. Juni 2023 und 18 wöchentlichen Unterrichtsstunden bis zum 13. Juli 2023 zu ermöglichen, hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 22. Februar 2023 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Der Antrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dafür nicht erfüllt sind, insbesondere die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). A. Unter einem Anordnungsgrund sind wesentliche Nachteile oder andere Gründe zu verstehen, aus denen die Anordnung nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Antragstellerin beruft sich dazu auf den Wiedereingliederungsplan ihres Neurologen vom 19. September 2022, in dem er schreibt: „... ich halte es aber bereits für dringend angezeigt, das Hamburger Modell auf die Zeit des ganzen Schuljahres 2022/2022 zu verlängern. Es ist unbedingt erforderlich, den Prozess kleinschrittiger zu gestalten, um die in der Therapie erworbene physische und psychische Stabilität nicht zu gefährden, sondern weiterhin zu festigen.“ Das taugt aus mehreren Gründen nicht dazu, eine aktuelle Gefährdung der Stabilität der Antragstellerin glaubhaft zu machen, wenn sie nicht nur unter den Bedingungen/Einschränkungen der ihr vom Antragsgegner unter dem 6. Oktober 2022 genehmigten Wiedereingliederungsmaßnahme Dienst leistet und leisten muss. Die Einschätzung vom 19. September 2022 kontrastiert unerklärt mit dem Wiedereingliederungsplan vom 16. Mai 2022 einer Klinik für Psychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapie, in der die Antragstellerin vom 2. März 2022 wohl bis zum 25. Mai 2022 behandelt wurde, wonach es der Antragstellerin nach dem 27. Januar 2023 „wieder möglich sein (wird), ihren Dienst mit Ihrer vollen Stundenzahl (27) erneut aufzunehmen“. Ein Rückschritt in der Stabilisierung ist nicht beschrieben. Allerdings macht die Antragstellerin auch geltend, sich fürsorgewidrig überfordert zu fühlen und schlimmstenfalls zu befürchten, dass es zu einem Scheitern der Wiedereingliederung kommen könnte. Auch das ist nicht konkretisiert, lässt insbesondere nicht erkennen, was seit Mai, September und Oktober 2022 mit ihr geschehen ist. B. Nimmt man aber an, dass es sich von selbst versteht, dass jemand, der eine Wiedereingliederung verlängert bekommen möchte, unausgesprochen glaubhaft geltend macht, dass er anderenfalls wieder ganz ausfallen werde, dann ist hier der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wobei man die mit dem Stichwort „Vorwegnahme der Hauptsache“ verbundenen Anforderungen nicht thematisieren muss. Eine Norm, die als ausdrückliche Rechtsfolge einen nach Dauer und täglicher Anforderung konkretisierten Wiedereingliederungsplan vorsieht, gibt es nicht. Das im Wiedereingliederungsplan vom 19. September 2022 angesprochene Hamburger Modell bezieht sich auf § 44 SGB V. Die Norm gewährt Versicherten Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Im Rahmen dieser Norm ist anerkannt, dass es eine teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht gibt, dass aber das Alles-oder-nichts-Prinzip im Arbeitsunfähigkeits-Begriff eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz und demzufolge eine allmähliche Arbeitsbelastung nicht verbietet (Gerlach in Hauck, SGB V, K § 44 Rn. 93 f.). § 74 SGB V sieht für die stufenweise Wiedereingliederung eine ärztliche Bescheinigung vor. Das Beamtenrecht kennt das Problem von Entgeltfortzahlung und Krankengeld nicht. Das – auf die Antragstellerin mit einem GdB von 50 anwendbare – Schwerbehindertenrecht bestimmt in § 44 SGB IX lediglich, dass bei arbeitsunfähigen Leistungsberechtigten, die nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben können und die durch eine stufenweise Wiedereingliederung ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können, die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden sollen. Auch der auf nicht schwerbehinderte Menschen anwendbare § 167 Abs. 2 SGB IX spricht nur von den Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann. Gleichwohl ist allgemein und auch vom Antragsgegner anerkannt, dass auch Beamte stufenweise wiedereingegliedert werden können (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 A 11723/17 –, NVwZ-RR 2018, 811; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 5 Bs 80/18 –, NVwZ-RR 2018, 817; Sächs. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 2 B 368/13 –; Juris Rn. 6 [allerdings in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. eine Anspruchsgrundlage dafür sehend] und 28. Juli 2015 – 2 B 240/14 –, NVwZ-RR 2016, 271, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2014 – 6 B 822/14 –, Juris Rn. 11; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2013 – VG 7 L 559.12 –, der aus dem durch § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. konkretisierten Fürsorgeanspruch einen Anordnungsanspruch auf einen konkreten Wiedereingliederungsplan ableitete). Die Antragstellerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die (wenig bestimmten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf die von ihr verlangte Form der Wiedereingliederung erfüllt sind. Der Antragsgegner übernahm am 6. Oktober 2022 zunächst den vom Neurologen der Antragstellerin vorgeschlagenen Wiedereingliederungsplan mit einer Laufzeit bis zum 13. Juli 2023, stellte das aber unter den Vorbehalt einer amtsärztlichen Untersuchung. Nachdem die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle (ZMGA) sich aus allgemeinen Überlegungen gegen eine Wiedereingliederung über ein ganzes Schuljahr aussprach, beschränkte der Antragsgegner die Genehmigung des Wiedereingliederungsplans auf den 27. Januar 2023. Daran hält er gestützt auf eine weitere gutachterliche Stellungnahme der ZMGA vom 12. Januar 2023 fest. Diese hält im Grundsatz eine Wiedereingliederung nur über einen kurzen Zeitraum von wenigen Wochen für medizinisch sinnvoll, geht aber nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen „eher von einer dauerhaften Leistungsminderung aus“. Es handle sich um verschiedene chronische Leiden (die überdies zur Feststellung eines GdB von 50 führten), „die sich in ihrer Gesamtheit negativ verstärken und Schwerbehinderteneigenschaft (und somit dauerhafte Funktionseinschränkungen) begründen“. Um einer dauerhaften Leistungsminderung Rechnung zu tragen, sei die stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme nicht das richtige Instrument. Medizinisch sinnvoll wäre, die Maßnahme auf sechs Monate zu begrenzen „und an der Stufe, an der die Beamtin dann (möglicherweise) an ihre Belastungsgrenze kommt, zu beenden und in eine begrenzte Dienstfähigkeit umzuwandeln“. Das leuchtet in einer Weise ein, die dem Anordnungsanspruch widerstreitet. Die Antragstellerin räumt verständigerweise ein, dass die Ausführungen der ZGMA durchaus nachvollziehbar seien. Sie meint aber im Schriftsatz vom 30. Januar 2023, dass sie schon bei einer Stundenbelastung von 16 Stunden angelangt sei und ab 28. Januar 2023 (nach den dann angeschlossenen Winterferien) mit voller Stundenzahl tätig zu sein habe, womit das Herausfinden der Belastungsgrenze nicht möglich sei. Abgesehen davon, dass man mit der ersten längeren Erkrankung (die es bislang nicht gab) nur feststellen könnte, dass etwas zuviel war, nicht aber, was genau, hindern es aber die seit dem 28. Januar 2023 eingetretenen Gegebenheiten, einen Anspruch der Antragstellerin darauf zu erkennen, dass sie bis zum 16. April 2023 nur zwölf Unterrichtsstunden abzuhalten habe und danach sowie ab dem 9. Juni 2023 erst weitere Steigerungen eintreten. Jenseits der vagen Angabe aus der Antragsschrift („fühlt sich ... überfordert“) hat sie keine Angaben über ihre Erfahrungen mit dem seither geleisteten Pensum gemacht und ihren Therapeuten und seine Wahrnehmungen zum Stand ihrer Stabilisierung nicht zu Wort kommen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt.