Beschluss
5 A 62/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 62/15 6 K 196/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Straßenausbaubeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Tischer am 29. März 2016 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2014 - 6 K 196/13 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig hat Erfolg. Die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 - , juris Rn. 9; st. Rspr.). So liegt es hier. Der Kläger wendet sich gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid, in dem er zu einem Beitrag für den Ausbau eines Abschnitts der E........... Straße herangezogen wird. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die Abschnittsbildung für rechtmäßig erachtet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass auch für die geplanten zwei weiteren Abschnitte eine hinreichend konkrete Ausbauabsicht in Form eines Bauprogramms vorgelegen habe. Für einen weiteren Abschnitt habe es einen Planungsvorentwurf gegeben und der dritte Abschnitt sei in die Fortschreibung der Schwerpunkte im Straßen- und Brückenbauprogramm 2012 bis 2020 aufgenommen worden. Dem ist der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags unter anderem mit der Erwägung entgegengetreten, dass für die weiteren Abschnitte noch kein hinreichend konkretes Bauprogramm vorgelegen habe. 1 2 3 3 Ein Bauprogramm müsse einen hinreichenden gestalterischen Detaillierungsgrad aufweisen, woran es hier fehle. Es fehle zudem an der erforderlichen Kostenprognose für die weiteren Abschnitte. Erforderlich sei bei einem abschnittsweisen Ausbau zudem, dass der weitere Ausbau in angemessener Zeit erfolge. Die Frist von acht bis zehn Jahren, die hier für den Ausbau des letzten Abschnitts ins Auge gefasst worden sei, sei zu lang. Bei einem Teilstreckenausbau seien auch die an der nicht ausgebauten Teilstrecke gelegenen Grundstücke bevorteilt. Damit hat der Kläger das verwaltungsgerichtliche Urteil derart infrage gestellt, dass sein Ausgang als offen zu bewerten ist. Jedenfalls für den letzten Abschnitt liegt hier mangels hinreichender inhaltlicher Konkretheit der Planung (vgl. hierzu: SächsOVG, Urt. v. 1. Oktober 2014 - 5 A 297/13 -, juris Rn. 23) kein Bauprogramm vor. Die Fortschreibung der Schwerpunkte im Straßen- und Brückenbauprogramm 2012 bis 2020 listet lediglich zur Erneuerung vorgesehene Straßen tabellarisch auf und gibt die Klassifizierung, die Verkehrsbelegung, besondere Funktionen, den Zustand sowie Besonderheiten der Straße und eine Prioritätseinstufung für die Ausbaumaßnahme an. Sie enthält aber keine konkrete Planung für den Ausbau der E........... Straße, insbesondere keine Angaben zu den erforderlichen Teileinrichtungen und ihrer geplanten Ausführung. Es stellt sich deshalb in dem Verfahren die Frage, ob eine Abschnittsbildung nur dann zulässig ist, wenn das Bauprogramm die gesamte Anlage über den gebildeten Abschnitt hinaus umfasst. Diese Frage hat der Senat für das Ausbaubeitragsrecht noch nicht entschieden (vgl. verneinend für das Erschließungsbeitragsrecht: SächsOVG, Urt. v. 17. Juli 2015 - 5 A 760/10 -, juris Rn. 39). Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 - 5 A 78/13 - (juris) hat er wegen dieser Frage in einem vergleichbaren Verfahren die Berufung zugelassen. Die Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. z. B. OVG Schl.-H., Urt. v. 24. März 2010 - 2 LB 23/09 -, juris Rn. 41; BayVGH, Beschl. v. 15. April 2015 - 6 ZB 14.2843 -, juris Rn. 10; einerseits sowie HessVGH, Beschl. v. 30. September 1996 - 5 TG 2165/96 -, juris Rn. 4 ff. und OVG M.-V., Beschl. v. 15. September 1998, NVwZ-RR 1999, 397 f. andererseits). Sollte die Frage zu verneinen sein, würden sich die Fragen stellen, ob eine wirksame Abschnittsbildung zumindest eine grobe Prognose der zu erwartenden ausstattungsbedingten Kosten in den verschiedenen Abschnitten und ggf. den Ausbau binnen einer bestimmten Zeitspanne voraussetzt. Sollte die Abschnittsbildung unwirksam sein und ein Teilstreckenausbau 4 4 vorliegen, würden sich im Berufungsverfahren zudem die Fragen stellen, ob bezogen auf die gesamte Verkehrsanlage eine Erneuerung vorliegt und ggf., ob die Kosten nur auf die von der ausgebauten Teilstrecke bevorteilten Grundstücke oder auf die von der gesamten Verkehrsanlage bevorteilten Grundstücke umzulegen wären. Sollte letzteres zutreffen, müsste eine Berechnung des Beitragssatzes erfolgen, der sich ergibt, wenn man die von der gesamten Verkehrsanlage bevorteilten Grundstücke in die Verteilung des Aufwands einbezieht. Da der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gegeben ist, kann offenbleiben, ob auch die weiteren vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Ober- verwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse 5 6 5 können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Dehoust Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch 6 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle