Urteil
1 A 515/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 515/14 2 K 305/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Zuwendung aus dem Sonderprogramm Hochwasser im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und Kober aufgrund der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2016 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. März 2014 - 2 K 305/12 - geändert; der Feststellungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf von Zuwendungen und die Verpflichtung zu deren Erstattung. Die Klägerin betrieb bis zum Elbehochwasser die Elbepension „E......“, N1 und als Pächterin das N2 Beide Betriebe wurden durch das Elbehochwasser 2002 geschädigt. Auf Antrag der Klägerin gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2002 eine hochwasserbezogene Zuwendung in Höhe von 255.400 € aus dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm/Sonderprogramm „Hochwasser“ der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaft“. Dabei ging sie von einem zuwendungsfähigen Betrag in Höhe von 340.615,- € aus. Mit Änderungsbescheid vom 13. Juni 2003 bewilligte ihr die Beklagte weitere 16.000 € (insgesamt höchstens 271.400 €). Dabei ging die Beklagte nunmehr von einem zuwendungsfähigen Betrag in Höhe von 361.900 € aus. Die Zuwendung diene zur Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens, die infolge von Hochwassereinwirkungen geschädigt seien. 1 2 3 Nach dem Kosten- und Finanzierungsplan lagen der Zuwendung Kosten von insgesamt 361.900 € (339.900 € Baukosten/22.000 € Ersatzinvestitionen) zugrunde. Neben der hier betroffenen Zuwendung wurden auf der Einnahmenseite Zuwendungen Dritter in Höhe von 27.300 €, eine Soforthilfe in Höhe von 1.500 €, sonstige Landesmittel in Höhe von 1.000 €, Zuwendungen aus dem Hochwasserhilfsprogramm in Höhe von 15.000 €, Eigenleistungen in Höhe von 20.000 € sowie Eigenmittel in Höhe von 25.700 € angegeben. Die beigefügten ANBest-P waren Inhalt des Bescheides. Der bewilligte Zuwendungsbetrag wurde an die Klägerin ausgekehrt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 übersandte die Klägerin einen Verwendungsnachweis und teilte mit, dass Ersatzinvestitionen in Höhe von 99.300 € und Investitionen für das Gebäude/Außenanlagen in Höhe von 216.856 € getätigt wurden. Daneben führte sie noch Investitionen in Höhe von 30.744 € auf und bemerkte hierzu, dass diese Position im Rahmen eines anderen Zuwendungsverfahren abgerechnet werde. In einem Vermerk vom 3. Januar 2005 stellte die KfW fest, dass die Klägerin möglicherweise - jedenfalls zum Teil - zu Unrecht gefördert worden sei und die Beklagte um Prüfung gebeten werde, inwieweit die Zuwendungen, die an die Klägerin ausgereicht worden seien, zurückgefordert werden könnten. Von diesem Vermerk erhielt die Beklagte noch im Januar 2005 Kenntnis. Unter dem 23. Juni 2005 forderte die Beklagte unter Bezugnahme auf den vorgenannten Verwendungsnachweis weitere Unterlagen (darunter Originalrechnungen) an und setzte für die Vorlage der Unterlagen eine Frist bis 1. August 2005. Tatsächlich legte die Klägerin Unterlagen mit Schreiben vom 1. August 2005 vor. Der interne Prüfbericht zum Verwendungsnachweis der Beklagten vom 26. April 2007 kam zum Ergebnis, dass die Zuwendungen in Höhe von 100.900 € zurückgefordert werden müssen. Dies teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 8. Mai 2007 mit. Unter dem 25. Mai 2007 beantragte die Klägerseite Akteneinsicht. Am 17. Juli 2008 fand zur Rückforderungsproblematik ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt. 3 4 5 6 7 4 Die Beklagte erließ unter dem 28. September 2010 einen Feststellungs- und Erstattungsbescheid. Dabei stellte sie fest, dass sich die der Zuwendung zugrunde liegenden Kosten um 134.546, 87 € reduziert und sich Deckungsmittel erhöht hätten, und forderte einen Betrag in Höhe von 100.900 € nebst Zinsen in Höhe von 31.951,29 € zurück. Es sei eine auflösende Bedingung im Sinne von 2.1 der ANBest-P eingetreten. Der Rückforderungsanspruch ergebe sich aus § 49a Abs. 1 VwVfG. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2012 teilweise zurück und stellte unter Klarstellung des Bescheides vom 28. September 2010 fest, dass sich die Zuwendung aus dem Zuwendungsbescheid vom 25. November 2002 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 19. März 2003, 13. Juni 2003 und 12. März 2004 von 271.400 € um 90.420 € auf 180.980 € verringert habe. Des Weiteren stellte die Beklagte hier fest, dass die Klägerin die ausgekehrten Zuwendung in Höhe von 90.420 € zu erstatten und nach Maßgabe der Gründe zu verzinsen habe. Der Anfechtungswiderspruch sei zulässig, aber überwiegend unbegründet. Soweit die Rückforderung einen Betrag in Höhe von 90.420,-- € nicht übersteige, sei sie recht- und zweckmäßig. Die Verringerung der Zuwendung sei Folge des Eintritts der auflösenden Bedingung nach Punkt 2.1 ANBest-P. Im Übrigen werde die Ermäßigung der Zuwendung aus dem Sonderprogramm durch einen Teilwiderruf getragen. Zum Teil liege eine Zweckverfehlung vor. Die anerkennungsfähigen Ausgaben hätten sich von 361.900,-- € auf förderfähige Ausgaben in Höhe von 241.339,21 € reduziert. Es bestehe damit eine Überkompensation in Höhe von insgesamt 90.420,-- €. Mit Urteil vom 21. März 2014 wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage gegen den in Rede stehenden Feststellungs- und Erstattungsbescheid in der Gestalt der Änderungsbescheide und des Widerspruchsbescheides ab. Der Bescheid sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere die Feststellungen der Beklagten zum Eintritt der auflösenden Bedingung nach Punkt 2.1 der ANBestP seien zutreffend; die Einwendungen der Klägerin hiergegen verfingen nicht. 8 9 10 11 12 5 Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. März 2014 - 2 K 305/12 - zugelassen. Im Berufungsverfahren bringt die Klägerin u. a. vor, dass die Klage gegen den Erstattungsbescheid begründet sei, da etwaige Erstattungsansprüche der Beklagten verjährt seien. Die Klägerin habe den Verwendungsnachweis am 27. Dezember 2004 bei der Beklagten eingereicht. Diese Abrechnung sei prüffähig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe es der Beklagten oblegen, etwaige ihr zustehenden Ansprüche zu prüfen. Die notwendigen Informationen hätten 2004 bereits vorgelegen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei im Hinblick darauf Ende des Jahres 2007 abgelaufen. Der im Widerspruchsbescheid erfolgte Teilwiderruf sei außerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwGO erfolgt. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nicht erfüllt. Der angefochtene Bescheid leide an einem Begründungsdefizit. Es sei hieraus nicht hinreichend ersichtlich, welche der von der Klägerin geltend gemachten Kosten nicht als zuwendungsfähig anerkannt worden seien. Insbesondere erschließe sich nicht, wie die Beklagte auf den gekürzten Betrag in Höhe von 90.420 € komme. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. März 2014 - 2 K 305/12 - zu ändern und den Feststellungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid und das angefochtene Urteil. Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid sei rechtmäßig, da sich die Zuwendung in der festgestellten Höhe verringert habe. Es sei eine auflösende Bedingung eingetreten. Soweit die Beklagte die Zuwendungsbescheide widerrufen habe, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Insbesondere sei der Widerruf innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt. Die Verringerung der Zuwendung sei Folge des Eintritts der auflösenden Bedingung. Die 13 14 15 16 17 6 Verjährungseinrede greife nicht. Der Verwendungsnachweis sei 2007 geprüft worden. Vor Prüfung des Verwendungsnachweises könne zwangsläufig keine Verjährung beginnen. Beginne der Lauf der Verjährung im April 2007, wäre die dreijährige Frist erst im Dezember 2010 abgelaufen. Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid sei im September 2010 ergangen. Die von der Klägerin geforderte Vorprüfung des Verwendungsnachweises sei der Beklagten im Rahmen des Förderprogramms zur Beseitigung von Hochwasserschäden wegen der Vielzahl der zu prüfenden Fälle gar nicht möglich gewesen. Die Höhe des von der Klägerin zu zahlenden Erstattungsanspruchs habe erst nach vollständiger Verwendungsnachweisprüfung 2007 ermittelt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (5 Bände) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge im Verfahren 1 A 514/14 (3 Bände) und im Verfahren 1 A 517/14 (2 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG sind nicht erfüllt. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erstatten. Im vorliegenden Fall ist weder eine auflösende Bedingung nach Maßgabe von Nr. 2.1 ANBest-P eingetreten (1.) noch hat die Beklagte den in Rede stehenden Zuwendungsbescheid - auch nicht zum Teil - wirksam widerrufen (2.). Im Übrigen wäre der geltend gemachte Anspruch verjährt (3.). 18 19 20 7 1. Nr. 2.1 der ANBest-P enthält folgende Regelung: „Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (zum Beispiel Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung 2.1.1 bei Anteilfinanzierung* anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung* um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Freistaat Sachsen als auch vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, wird der Betrag im Verhältnis der von diesen Zuwendungsgebern gewährten Zuwendungen aufgeteilt. 2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszweckes) nur, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 1 000 DM (500 EUR) ändern. * Die in Betracht kommende Finanzierungsart wird im Zuwendungsbescheid bestimmt“. Zwar kann Nr. 2.1 ANBest-P eine auflösende Bedingung enthalten (SächsOVG, Urt. v. 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 -, juris; a. A. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris). Jedoch ist der Tatbestand von Nr. 2.1 ANBest-P nicht erfüllt, weil die streitgegenständliche Zuwendung weder als Anteilsfinanzierung oder als Fehlbedarfsfinanzierung, sondern nach Auslegung des betroffenen Zuwendungsbescheides nach dem Empfängerhorizont als Festbetragsfinanzierung bewilligt worden ist. Insbesondere lässt sich keine Anteilsfinanzierung annehmen, weil die Höhe des Zuwendungsbetrages ausweislich des Änderungsbescheides vom 13. Juni 2003 auf „höchstens“ 271.400 € festgesetzt wurde, die Finanzierungsart in dem Zuwendungsbescheid entgegen Nr. 2. 2 nicht genannt ist, im Bescheid vom 25. November 2002 eine ergänzende Nebenbestimmung (Nr. 2) enthalten ist, die ausdrücklich eine „nachrangige Gewährung“ der Zuwendung vorsieht sowie eine Anrechnung von Ansprüchen aus Versicherungen und Zuwendungen Dritter. Bei 21 22 23 24 25 26 8 dieser rechtlichen Bewertung bezieht sich der erkennende Senat auf sein Urteil vom 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 -, juris Rn. 25, das folgende Passage enthält: „Der Zuwendungsbescheid, der von zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 450.000 € ausging, hatte eine Zuwendung von 15.000 € bewilligt und die Zuwendungshöhe mit dem in Klammern beigefügten Zusatz „max. 50% der zuwendungsfähigen Kosten für die Beseitigung der Hochwasserschäden, jedoch max. 15.000 EUR“ erläutert. Anders als der Bescheid über die Soforthilfe enthält der Zuwendungsbescheid vom 18. Oktober 2002 keine Angabe zur Finanzierungsart, so dass diese im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB entsprechend) zu ermitteln ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens darauf hingewiesen, dass sie in ständiger Verwaltungspraxis davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Zuwendungen im Rahmen des Hochwasserprogramms um eine Anteilfinanzierung gehandelt habe, sich dies auch aus der entsprechenden Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit ergebe und im Zuwendungsbescheid vom 18. Oktober 2002 bei der Erläuterung der Zuwendungshöhe dem Fördersatz von 50% der zuwendungsfähigen Kosten irrtümlich ein „max.“ vorangestellt worden sei. Bei Verwaltungsakten kommt es - wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - jedoch nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 27; Urt. v. 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris Rn. 18; Urt. v. 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, juris Rn. 20; st. Rspr.). Anhaltspunkte dafür, dass die Empfängerin des Zuwendungsbescheides den von der Beklagten dargelegten Irrtum kannte oder hätte erkennen können sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass für die Auslegung des Zuwendungsbescheids der objektive Erklärungswert der dort enthaltenen Angaben maßgeblich ist. Der Wortlaut des Bescheides spricht für die Gewährung der Zuwendung als Festbetragsfinanzierung, denn der in der Erläuterung zur Zuwendungshöhe enthaltene, auf die zuwendungsfähigen Kosten bezogene Prozentsatz bestimmt durch den unmissverständlichen Zusatz „max.“ nur eine relative Obergrenze der Zuwendungshöhe, wogegen bei einer Anteilfinanzierung die Zuwendungshöhe selbst als bestimmter Prozentsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben definiert werden müsste (vgl. die bei Erlass der Zuwendungsbescheide geltenden Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung [VwV-SäHO], Nr. 2.2.1 zu § 44 SäHO). Die weitere Erläuterung der Zuwendungshöhe im Bescheid vom 18. Oktober 2002 („jedoch max. 15.000 EUR“) stellt eine absolute Obergrenze dar, der eine Aussage im Hinblick auf die Finanzierungsart grundsätzlich nicht entnommen werden kann, auch wenn die Begrenzung der Zuwendung bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag in Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 zu § 44 SäHO der Vorl. VwV-SäHO nur für die Anteil- und die Fehlbetragsfinanzierung vorgesehen ist. Die Festlegung einer absolute Obergrenze der Zuwendungshöhe ist jedoch auch bei einer Festbetragsfinanzierung möglich, 9 wie dies vorliegend etwa im Bescheid der Beklagten vom 9. September 2002 („nicht mehr als 40% der tatsächlichen Schadenshöhe“) erfolgt ist. Gegen die Annahme einer Anteilfinanzierung - und damit auch einer Anwendbarkeit von Nr. 2.1 ANBest-P - spricht weiter der Umstand, dass die Fußnote zu Nr. 2.1.1 ANBest-P darauf verweist, dass der Zuwendungsbescheid die in Betracht kommende Finanzierungsart bestimmt und eine solche Bestimmung im Zuwendungsbescheid vom 18. Oktober 2002 nicht erfolgt ist. Dieser enthält darüber hinaus - zusätzlich zu den ANBest-P - eine ergänzende Nebenbestimmung (Nr. 2), die ausdrücklich eine „nachrangige Gewährung“ der Zuwendung vorsieht sowie eine Anrechnung von Ansprüchen aus Versicherungen und Zuwendungen Dritter, die der Schadensregulierung dienen, auf die Zuwendung (mit Ausnahme der Soforthilfe). Dies stellt keine die Nr. 2.1.1 ANBest-P ergänzende, sondern eine von ihr abweichende Regelung dar“. 2. Gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. § 49 Abs. 2 VwVfG bestimmt, dass § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechend gilt, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Im vorliegenden Fall ist der mit dem Widerspruchsbescheid verbundene Teilwiderruf nicht innerhalb dieser Jahresfrist ergangen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehler zu laufen (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - NVwZ-RR 2012, 933 Rn. 28). Die Frist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 62/12 -, juris Rn. 6). 27 28 10 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 erstmals einen Teilwiderruf ausgesprochen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren selbst eingeräumt, dass die Höhe des zu zahlenden Erstattungsanspruchs erst nach vollständiger Verwendungsnachweisprüfung im Jahre 2007 habe ermittelt werden können. Dies entspricht auch dem internen Prüfbericht zum Verwendungsnachweis der Beklagten vom 26. April 2007, der zum Ergebnis kam, dass die Zuwendungen in Höhe von 100.900 € zurückgefordert werden müssten. War der Beklagten die Höhe der etwaigen Erstattungsforderung bereits seinerzeit bekannt, hätte der Lauf der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwGO nur dann zu einem späteren Termin beginnen können, wenn die Beklagte erst später Umstände ermittelt hätte, die für die Ausübung des Widerrufsermessens relevant hätten sein können. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Demzufolge war die Jahresfrist jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2012 abgelaufen. Dagegen spricht nicht der Umstand, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag im Widerspruchsverfahren reduziert hat. Denn es ist nicht hinreichend ersichtlich, welche Umstände die Beklagte zur Teilabhilfe bewogen haben und wie sie den Minderbetrag ermittelt hat. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 darauf hingewiesen hat, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, und nicht hinreichend ersichtlich ist, dass die Klägerin danach nochmals neue Umstände zum entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgetragen hat. 3. Nach sächsischem Landesrecht unterliegen sowohl der Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG als auch der Zinsanspruch wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Leistungen aus § 49a Abs. 4 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG der Regelverjährung von drei Jahren (SächsOVG, Urt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 -, juris). Nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei 29 30 31 11 die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG [2. Senat], Urt. v. 26. April 2012, NVwZ-RR 2012, 930, 932 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 -, juris Rn. 42). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es im Rahmen der Kenntnis der tatsächlichen Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausreicht, wenn der Verwendungsnachweis die Beklagte in die Lage versetzt hat, eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vorzunehmen und anhand dieser entschieden werden kann, ob eine Rückforderung in Betracht kommt, wogegen es nicht darauf ankommt, dass sich der exakt bezifferte Erstattungsbetrag dem Verwendungsnachweis bereits entnehmen lässt (Senatsurt. v. 17. Dezember 2013 - 1 A 106/13 -, juris Rn. 38 f.). Im vorliegenden Fall übersandte die Klägerin unter dem 22. Dezember 2004 einen Verwendungsnachweis und teilte mit, dass Ersatzinvestitionen in Höhe von 99.300 € und Investitionen für das Gebäude/Außenanlagen in Höhe von 216.856 € getätigt wurden. Daneben führte sie noch Investitionen in Höhe von 30.744 € auf und bemerkte hierzu, dass diese Position im Rahmen eines anderen Zuwendungsverfahren abgerechnet werde. Es spricht bereits viel dafür, dass die Beklagte anhand dieses Verwendungsnachweises ohne Weiteres hätte erkennen können, dass eine Rückforderung ernsthaft in Betracht kommt, und dass ihre etwaige Unkenntnis hiervon auf grober Fahrlässigkeit beruht hat. Dies gilt um so mehr, als bereits aus dem Verwendungsnachweis ersichtlich ist, dass die tatsächlich entstandenen Kosten im Hinblick auf die Gebäude/Außenanlagen in Höhe von 216.856 € erheblich unter den hierfür veranschlagten - als zuwendungsfähig rubrizierten - Kosten in Höhe von 339.900 € lagen. Aber spätestens im Januar 2005, nachdem die Beklagte vom Vermerk der KfW vom 3. Januar 2005 über mögliche Erstattungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin Kenntnis erhalten hatte, hat die Beklagte damit rechnen müssen, dass eine solche Rückforderung ernsthaft in Betracht kommt. Im Hinblick darauf war der Erstattungsanspruch jedenfalls bei Erlass des Feststellungsbescheides vom 28. September 2010 bzw. im Januar 2012 verjährt. Soweit zwischen der Klägerin und der Beklagten später noch Gespräche im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis und der 32 33 34 12 Erstattungsproblematik stattgefunden haben, kann dies die Annahme der Verjährung nicht in Frage stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzureichen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsEJustizVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 35 36 13 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Schmidt-Rottmann Heinlein Kober Beschluss vom 18. Mai 2016 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.420 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Schmidt-Rottmann Heinlein Kober Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 01.06.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht