Urteil
2 A 248/15
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.754,28 € sowie Zinsen in Höhe von 3 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.330,00 € seit dem 01. September 2015 zu zahlen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.300,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Dezember 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Zinsforderungen des Landes Sachsen-Anhalt wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln aus dem Bund-Länder-Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz" in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 106.936,00 EUR vom 01. Januar 2013 bis zum 27. August 2013 freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.754,28 € sowie Zinsen in Höhe von 3 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.330,00 € seit dem 01. September 2015 zu zahlen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.300,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Dezember 2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Zinsforderungen des Landes Sachsen-Anhalt wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln aus dem Bund-Länder-Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz" in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 106.936,00 EUR vom 01. Januar 2013 bis zum 27. August 2013 freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die drei geltend gemachten Ansprüche aus dem dritten Fördervertrag vom 19. September 2011/21. Oktober 2011 zu. Rechtsgrundlage des Klageantrages zu 1) ist § 8 Abs. 2 des dritten Fördervertrages aus dem Jahr 2011. Nach § 8 Abs. 2 des Vertrages sind die ausgezahlten Förderbeträge sofort zurückzuzahlen und vom Tag ihrer Auszahlung an mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen, wenn der Rücktritt nach § 4 Abs. 3 oder die Kündigung nach § 7 auf Grund von Umständen erfolgt, die die K. zu vertreten hat. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist nicht nach § 59 VwVfG nichtig. Insbesondere hält sich der Vertrag an den durch die von der Städtebauförderung vorgegebenen Rahmen. Einen Verstoß gegen die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Art. 104 b GG zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen – VV-Städtebauförderung 2008 - hat das Gericht ebenfalls nicht erkennen können. So enthält das Landesprogramm nach Art. 13 "Landesprogramm" der VV die angemeldeten städtebaulichen Maßnahmen für das Programmjahr in Höhe der für das Land vereinbarten Finanzhilfen. Nach Art. 20 "Einsatz von Städtebauförderungsmitteln" können Städtebauförderungsmittel dem Letztempfänger als Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Kosten oder zur Verbilligung von anderen Darlehen, die der Deckung der Kosten dienen, gewährt werden. Nach Art. 21 "Kosten der Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen" gelten – soweit nichts anderes vereinbart ist - die Vorschriften des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB entsprechend, wenn der Eigentümer sich gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, bestimmte Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen in Sinne des § 177 BauGB durchzuführen. Nach Artikel 23 gelten für die Programmbereiche die jeweiligen Förderrichtlinien der Länder, sofern im zweiten Teil dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. Eine Experimentierklausel ist ebenfalls durch diese Vereinbarung umfasst (vgl. Protokollnotiz Nr. 13 zu Art. 13 Abs. 2 der VV). Es ist rechtlich zulässig, dass eine Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsieht, dass ein Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleitet; eine solche Weiterleitung kann sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich geschehen (OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 1 A 246/11 –, juris). Die Klägerin kündigte den danach wirksam zustande gekommenen Vertrag zu Recht nach dessen § 7 Abs. 1. Denn die Beklagte ist ihren Pflichten – die Baumaßnahmen nach § 1 des Vertrages i.V.m. dem Bauablaufplan (Maurer- und Putzarbeiten, Natursteinarbeiten und Haustechnikinstallationen am Südflügel) durchzuführen - nicht nachgekommen. Sie hat lediglich mit Bauarbeiten im Südflügel begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Dass die Arbeiten im Jahr 2011 nicht abgeschlossen wurden, dürfte unstreitig sein, denn die Beklagte beantragte unter dem 28. Dezember 2011 die Verlängerung des Ausführungszeitraumes für die Arbeiten am "3. Vertrag 2011". Die Kündigung hat die Beklagte zu vertreten, weil sie die vertraglich vereinbarten Arbeiten nicht zum Abschluss gebracht hat. Die Klägerin mahnte die Arbeiten letztmalig mit Schreiben vom 13. Juli 2015 an, so dass die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Das Vorbringen der Beklagten vom 12. Juni 2017, wonach nach Vertragsschluss nur noch wenig Zeit zur Durchführung der Arbeiten bestanden und es Verzögerungen wegen Abstimmungsschwierigkeiten zwischen dem Land und der Klägerin sowie zwischen der Klägerin und der Beklagten gegeben habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass die Klägerin den Vertrag einen Monat später unterschrieb und auch das Vorbringen zu unsubstantiierten Abstimmungsschwierigkeiten erklären nicht die (jahrelangen) Verzögerungen. Unabhängig davon hat sie selbst nach beantragter Fristverlängerung die Arbeiten nicht vollständig erbracht. Dass die Gespräche im Jahr 2014 zu einer von der Beklagten zu leistenden Bankbürgschaft nicht zum Abschluss weiterer Fördermittelverträge geführt hat, stellt keinen Umstand dar, der in diesem rechtlichen Zusammenhang relevant ist. Die Beklagte hat demnach die ausgezahlten Förderungsbeträge nach § 8 Abs. 2 des Vertrages, mithin 8.000,00 Euro und 8.330,00 Euro zurückzuzahlen. Dieser Betrag ist nach dieser Vorschrift auch mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die diesbezüglichen Berechnungen der Klägerin begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin rechnete ihren Rückforderungsanspruch in Höhe von 16.330,00 Euro mit dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung ihres Eigenanteils in Höhe von 15.000,00 Euro auf, so dass der Rückforderungsanspruch gemäß §§ 387, 389 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 VwVfG in dieser Höhe erloschen ist und nur noch ein Restbetrag in Höhe von 1.330,00 Euro verbleibt. Hinsichtlich der Verzinsung wird auf die Tabelle auf Seite 8 der Klageschrift verwiesen (Blatt 8 der Gerichtakte). Die Zinsen bis zur Kündigung des Vertrages, also bis zum 31. August 2015, auf den Betrag von 16.330,00 Euro hat die Klägerin nachvollziehbar kapitalisiert (1.424,28 Euro) und einen Zahlbetrag in Höhe des Klageantrags zu 1) ermittelt. Die weitere Verzinsung ist auf Grundlage von 1.330,00 Euro ab Kündigung zu berechnen. Dass die Berechnung hinsichtlich der Höhe unrichtig wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. Im Subventionsrecht gelten hinsichtlich der Verjährung folgende Grundsätze: Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs beginnt erst mit Kündigung des Vertrages, weil vorher noch kein Rückzahlungsanspruch entstanden ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08 -, Rn. 23, juris). Hier entsteht der Anspruch also erst mit der Kündigung nach § 8 des Vertrages, also (jedenfalls) im Jahr 2014. Die Verpflichtung zur Erstattung der widerrufenen Zuwendung verjährt in drei Jahren (vgl. nur OVG Bautzen, Urteil vom 18. Mai 2016 – 1 A 515/14 –, juris; vgl. auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017, wonach bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt [BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2017, BVerwG 10 C 3.16, Presseerklärung vom 16. März 2017, abrufbar auf der Internetseite des BVerwG]). Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (in Kraft seit dem 1. Januar 2002) die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht geregelt, jedoch im Folgenden die §§ 53, 102 VwVfG neu gefasst und für das Verjährungsrecht auf zivilrechtliche Übergangsbestimmungen verwiesen. Damit soll jedenfalls für Ansprüche aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich das neue Verjährungsrecht gelten (BVerwG, a.a.O.). Auf Zinsen im Öffentlichen Recht kommt § 199 Abs. 1 BGB insgesamt zur Anwendung. Nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. vgl. nur OVG Bautzen, Urteil vom 18. Mai 2016 – 1 A 515/14 –, juris unter Bezugnahme auf BVerwG [2. Senat], Urteil vom 26. April 2012, NVwZ-RR 2012, 930, 932 m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze auf den geltend gemachten vertraglichen Rückzahlungsanspruch ist Verjährung nicht eingetreten. Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist des Rückzahlungsspruchs im Jahr nach dem Ausspruch der Kündigung vom 1. September 2015. Die Klägerin hat bereits am 29. Dezember 2015 Klage erhoben, mithin in nichtverjährter Zeit. Die Klageanträge zu 2) und 3) haben ebenfalls Erfolg. Der vertragliche Anspruch aus § 2 Abs. 6 des Vertrages nimmt Bezug auf den Verzögerungszinsanspruch nach § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 a Abs. 4 VwVfG. Der Zahlungsanspruch ist entstanden und nicht verjährt (Klageantrag zu 2) und im Übrigen besteht ein Freistellungsanspruch (Klageantrag zu 3). Die Klageänderung hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und 3) ist gemäß § 91 VwGO zulässig, weil sie aufgrund des ergangenen Zinsbescheids des Landesverwaltungsamts, der nach Klageerhebung erging, sachdienlich ist. Denn der zunächst geltend gemachte Freistellungsanspruch wandelt sich dadurch in einen Zahlungsanspruch um. Bei der Fördermittelgewährung aus dem Bund-Länder-Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz" geht es nach Überzeugung der Kammer um die jährlichen Verwendungsnachweise der Verwendung der Mittel, hier also zunächst um das geltend gemachte Jahr 2012. Es ist mithin nicht projektbezogen auf die jeweilige Einzelmaßnahme abzustellen, für die die Stadt die Mittel verwenden wollte, sondern darauf, ob die Stadt die Mittel nach Auszahlung rechtzeitig für (irgendeine) förderfähige Maßnahme verwendet hat (vgl. zu alledem auch das von der Klägerin unter dem 27. Februar 2017 vorgelegte und als Beiakte zur Gerichtsakte gereichten Aktenkonvolut zu den jährlichen Abrechnungen der "Programmjahre"). Die Klägerin hat die von ihr im Jahr 2011 abgerufenen Mittel (erst) mit Beschluss vom 27. August 2013 für eine andere Maßnahme verwendet. Mithin entstanden von dem Jahr 2011 bis zur Verwendung Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG, die die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat. Einen Anspruch für einen "Zinsschaden", der auf das Jahr 2011 entfällt, ist hier nicht geltend gemacht. Streitgegenständlich sind nur die auf das Jahr 2012 entfallenden Zinsen. Da die Klägerin die Mittel für die Maßnahme am Schloss freigehalten und erst im August 2013 eine andere Maßnahme damit gefördert hat, sind dem Grunde nach Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG bis zu diesem Zeitpunkt entstanden, die die Beklagte gemäß § 2 Abs. 6 des Vertrages der Klägerin zu erstatten hat. Maßgeblich ist damit die Fälligkeit des Anspruchs für das Haushaltsjahr 2012, die also frühestens mit der Kenntnis des Beigeladenen von dem Zwischenverwendungsnachweis für das Jahr 2012 entstanden sein kann. In dem Verhältnis der Stadt F. zum Land gilt in diesem rechtlichen Zusammenhang der § 49 a Abs. 4 VwVfG LSA. Durch den "3. Fördervertrag" zwischen der Klägerin und der Beklagten aus dem Jahr 2011 ist gemäß § 2 Abs. 6 des Vertrages hierauf Bezug genommen worden. Die Beklagte haftet also (nur) für die Zinsen, zu denen die Klägerin vom Land herangezogen wird. Der Verzögerungszinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Bescheiderteilung verschiebt nur die Fälligkeit des Anspruches auf diesen Zeitpunkt (OVG LSA, Urteil vom 28. November 2013, 2 L 140/12, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Nach der Zivilrechtsdogmatik, die auch für die Verjährung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im öffentlichen Recht gilt, beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Entstehung eines Anspruchs. Eine Forderung ist danach im Allgemeinen dann "entstanden", wenn der vom Gesetz zu ihrer Entstehung verlangte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung in diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die "Fälligkeit" der Forderung hinausgeschoben ist (OVG LSA, a.a.O.). Zinsen können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Eine Zuwendung wird nicht alsbald verwendet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet wird (VG Halle, Urteil vom 20. Mai 2015, 7 A 3/15). Der Zinsanspruch nach dieser Regelung entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig (VG Halle, Urteil vom 20. Mai 2015, 7 A 3/15; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5/04 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 -, jeweils zitiert nach juris). Nicht alsbald verwendet wird eine Zuwendung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet wird (vgl. Ziffer 7.2 und 8.2.5 VVGk). Von der Beklagten ist mithin das zu erstatten, was die Klägerin dem beigeladenen Landesverwaltungsamt zu erstatten hat. Insoweit hat die Beklagte den auf "ihren" Fördermittelanteil entfallenen "Strafzins" zu erstatten. Dieser ist als Anteil in dem von dem Beigeladenen mit Bescheid vom 10. November 2016 (Blatt 117 ff der Gerichtsakte) festgesetzten Zinsbetrag in Höhe von 24.739,70 € enthalten. Die Klägerin hat mit ihrer Hilfsberechnung den Anteil ermittelt, der auf die der Beklagten gewährten Fördermittel (150.000,00 €) entfällt. Der Beigeladene hat die Berechnung bestätigt. Die Erhebung der Zinsen durch das beigeladene Landesverwaltungsamt ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Ermessen des Landesverwaltungsamtes ist durch Ziffer 8.6 der VV-Gk reduziert. Ermessensfehler sind weder geltend gemacht noch offensichtlich. Hinsichtlich der Ermessenausübung gelten folgende Grundsätze: Zu berücksichtigen wäre ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers als ein zu seinen Gunsten ins Gewicht fallender Gesichtspunkt. Fehlt es indes an solchen besonderen Umständen, setzen sich die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch (VG Halle, Urteil vom 14. Dezember 2015, 2 A 139/15, unter Bezugnahme auf vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – 9 A 2289/12 –, juris). Über die in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG ausdrücklich geregelten Voraussetzungen hinaus muss die Behörde im Rahmen der Norm auch berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund der Erlass der Aufhebungsentscheidung verzögert worden ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. November 2011 – 1 L 96/10 –, juris). Die Regelung des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG (LSA a. F.) verfolgt das Ziel, zu verhindern, dass der Zuwendungsempfänger die zugewendeten Beträge vor ihrer oder anstelle ihrer sofortigen Verwendung zinsbringend anlegt; zugleich sollen finanzielle Vorteile des Rückerstattungsverpflichteten abgeschöpft und mit dem an die Bedingungen des Kapitalmarktes angepassten Zinssatz Verzögerungen der Erstattung verhindert werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 49a RdNr. 19; BT-Drs. 13/1534, S. 7). Im Hinblick auf die vorgenannte Zielrichtung darf sich die Behörde ihrerseits hinsichtlich des zurückzufordernden Kapitals aber ebenfalls keine ungerechtfertigten Vorteile verschaffen, etwa indem sie dem für alle Verwaltungsverfahren geltenden Gebot der Zügigkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 Satz 2 VwVfG; § 10 Satz 2 VwVfG LSA a. F.) nicht die erforderliche Beachtung schenkt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 29.11.2011 , a.a.O.). Der Betroffene hat auch für das Verschulden von Personen einzustehen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49a Rn. 22). Dass die Erhebung der "Strafzinsen" durch den Beigeladenen ermessensfehlerhaft wäre, hat das Gericht nicht erkennen können. Insoweit wird auf dessen Ausführungen in dem Bescheid vom 10. November 2016 (Blatt 117 ff. der Gerichtakte) Bezug genommen, wonach regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu verlangen sind, wenn der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen wird (Seite 3 des Bescheids). Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Anspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG unterliegt – wie oben bereits ausgeführt - der dreijährigen Verjährungsvorschrift des BGB (BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2017, 10 C 3.16. a.a.O.; so bereits OVG Bautzen, Urteil vom 18. Mai 2016 – 1 A 515/14 –, juris; OVG LSA, Urteil vom 28. November 2013, 2 L 140/12, zitiert aus juris). Hierbei handelt es sich um das Verhältnis zwischen dem Land und der Kommune. § 49 a VwVfG lautet: Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach § 3 Satz 1 verlangt werden. Gemäß § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Im Rahmen der Kenntnis der tatsächlichen Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB reicht es aus, wenn der Verwendungsnachweis die Behörde in die Lage versetzt hat, eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vorzunehmen und anhand dieser entschieden werden kann, ob eine Rückforderung in Betracht kommt, wogegen es nicht darauf ankommt, dass sich der exakt bezifferte Erstattungsbetrag dem Verwendungsnachweis bereits entnehmen lässt (OVG Bautzen, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 A 106/13 -, juris Rn. 38 f.). Für den Beginn der Verjährung muss aber zur Entstehung des Anspruchs hinzukommen, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen - § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – (VG Halle, Urteil vom 14. Dezember 2015, 2 A 139/15; m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; entgegen BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, 3 C 4.10, juris; vgl. nun aber auch BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, 10 C 3/16, für eine kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Forderung nicht verjährt. Die Verjährung beginnt hiernach erst mit dem Schluss des Jahres, in dem beim Landesverwaltungsamt der Zwischenverwendungsnachweis der Klägerin für die jeweiligen Haushaltsjahre eingegangen ist und so Kenntnis von der nicht alsbaldigen Verwendung der Fördermittel und damit von den den Anspruch begründenden Umständen erhalten hat. Der Zinsanspruch ist danach frühestens im Jahr 2013 entstanden und die damit frühestens ab dem 1. Januar 2014 laufende Verjährungsfrist ist im Zeitpunkt des Erlasses des Zinsbescheides des beigeladenen Landesverwaltungsamtes von November 2016 in nicht verjährter Zeit ergangen. Denn die Fördermittel wurden erst am 9. November 2012 gezahlt, so dass dieser Betrag nach Ablauf der Zweimonatsfrist erst im Jahr 2013 zu verzinsen ist. Es bedarf mithin keiner Aufklärung darüber, wann das beigeladene Landesverwaltungsamt von dem Mittelnachweis Kenntnis erlangt hat. Denn der Bescheid des Beigeladenen vom 10. November 2016 ist jedenfalls in nichtverjährter Zeit ergangen. Ungeachtet dessen geht das Gericht davon aus, dass auf die "Jährliche Zwischenabrechnung laut Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2012" der Klägerin vom 19. August 2013, die als Zwischenverwendungsnachweis dienen sollte, (Anlage K22, in der Beiakte A) abzustellen ist. Eingegangen ist der Verwendungsnachweis für das Jahr 2012 bei dem beigeladenen Landesverwaltungsamt mithin erst im Jahr 2013. Die dreijährige Verjährungsfrist war mithin im November 2016 noch nicht abgelaufen, denn das Landesverwaltungsamt hat erst im Jahr 2013 Kenntnis über den Zwischenverwendungsnachweis der Klägerin über die Fördermittelverwendung des Jahres 2012 erlangt. Der als Klageantrag zu 3) geltend gemachte Freistellungsanspruch steht der Klägerin ebenfalls zu. Ein Freistellungsanspruch nach § 257 BGB ist auch im öffentlichen Recht anerkannt (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 02. Juli 2013 – 6 A 10310/13 –, juris). Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist eines Befreiungsanspruchs gemäß § 257 Satz 1 BGB ist auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem die Drittforderung fällig wird, von der zu befreien ist, nicht aber auf den Schluss des Jahres, in dem diese Forderung erfüllt worden ist (OVG Koblenz, a.a.O.). Maßgeblich ist danach die Fälligkeit des Anspruchs des Landes gegen die Klägerin aus § 49 a Abs. 4 VwVfG. Zur Entstehung des Anspruchs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen ist der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, an sich auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss" (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08 -, Rn. 23, juris). Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird zwar nach allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08 -, Rn. 23, juris ; m.w.N.; BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die klagende Stadt begehrt von der beklagten GmbH die Zahlung von Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln. Die Klägerin erhielt seit 2007 als öffentliche Gebietskörperschaft Zuwendungen aus dem Bund-, Länder-Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz" (vgl. hierzu nur den Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen für die städtebauliche Erhaltungsmaßnahme "Altstadt F." vom 7. September 2007 (Anlage K 14, Beiakte A). Als gemeinsame Träger der Stadterneuerung sind die Trägerstädte Empfänger der in einer Verwaltungsvereinbarung und Städtebauförderrichtlinien von Bund und Ländern vereinbarten Fördergelder (vgl. zu alledem auch das von der Klägerin unter dem 27. Februar 2017 vorgelegte und als Beiakte zur Gerichtsakte gereichte Aktenkonvolut zu den jährlichen Abrechnungen der "Programmjahre"). Private Eigentümer der im Fördergebiet befindlichen Bauten und Grundstücke können über die Städte Zuschüsse für die Sanierung ihrer Häuser erhalten. Im Rahmen der Programme zur Städtebauförderung stellen Bund und Länder gemeinsam Finanzhilfen für Investitionen in die Erneuerung und Entwicklung der Städte und Gemeinden bereit. In den Bundesländern sind die Landesministerien Ansprechpartner für die Programme der Städtebauförderung (vgl. hierzu Bundestransferstelle Städtebaulicher Denkmalschutz, www.staedtebaulicher-denkmalschutz.de). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 beschloss die Klägerin die Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB für das Gebiet "Altstadt F." (bekannt gemacht im Elbe-Flemming-Kurier vom 06. Dezember 2007, Bl. 11 f. der Gerichtsakte), in deren Geltungsbereich auch die Schlossanlage liegt, die im Eigentum der Beklagten steht. In der Begründung zur Erhaltungssatzung heißt es unter anderem wie folgt: "F. liegt an einer großen Flussschleife am nördlichen Hochufer der G.. An einer strategisch wichtigen Stelle ist hier Ende des 12. Jahrhunderts eine Burg errichtet worden, in deren Schutz ab dem 13. Jahrhundert planmäßig die Stadt angelegt wurde. (…) Das am Standort der früheren Burg in der nordwestlichen Ecke der Altstadt gelegene Schloss ist Mitte des 17. Jahrhunderts als erster Schlossneubau der Anhaltinischen Länder nach dem 30-jährigen Krieg errichtet und später mehrfach umgebaut und erweitert worden. Der Komplex dokumentiert eindrucksvoll den Übergang vom Renaissance- zum Barock- Stil. Er ist sowohl in seiner Wirkung auf den Stadtraum als auch innerhalb des südlich an F. grenzenden H.-Gartenreichs von enormer Bedeutung." Ab dem Jahr 2008 stellte die Klägerin der Beklagten für die Sanierung am Schloss F. Fördermittel zur Verfügung. Hierzu schlossen die Beteiligten zwei (öffentlich-rechtliche) Förderverträge ab. Mit drittem Fördervertrag vom 19. September 2011/21. Oktober 2011 betreffend die Baumaßnahme "Schloss F., 2. Abschnitt, Bauabschnitt Südflügel, Fertigstellung Südflügel, Teilsanierung Schlossmauer" schlossen die Beteiligten einen Fördermittelvertrag betreffend das Jahr 2011 ab. Ausweislich § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet sich die Beklagte, Sicherungs-, Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen auf der Grundlage der durch den Architekten Dipl. Ing. I. erarbeiteten sowie durch die J. GmbH C-Stadt fortgeschriebenen und durch den Landesbetrieb Bau geprüften und bestätigten Bauplanungsunterlagen durchzuführen (…). Der Vertrag sieht u.a. folgende Regelungen vor: Die Förderung aller weiteren Sicherungs-, Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen innerhalb des 2. Abschnitts bis zur Gebrauchsfertigstellung des Gesamtprojektes Schloss F. umfasse voraussichtlich den Zeitraum bis 2014 umfassen. Im Hinblick auf die weitere Förderung des Vorhabens aus Städtebaufördermitteln werden innerhalb des 2. Abschnitts einzelne Bauabschnitte gebildet. Der Umfang, die Abgrenzung und die Förderung der einzelnen Bauabschnitte richtet sich einerseits nach der Bereitstellung der Fördermittel durch Bund, Land und Stadt und zielt andererseits auf eine Bildung von sinnvollen und eingeschränkt funktionsfähigen Realisierungs- und Nutzungseinheiten ab. Aktuelle Grundlage ist der Bauablaufplan vom 20.10.2011 (Anlage 2). Nach dieser Anlage sollten die Arbeiten am Südflügel bis zur 29. Kalenderwoche, also im Dezember 2011, beendet und die Bauarbeiten Schlossmauer (Teilsanierung) in der 51. Kalenderwoche, also ebenfalls im Dezember 2011, durchgeführt werden. Nach § 1 Abs. 1, 4. Unterabsatz umfasst der Realisierungszeitraum das Jahr 2011 mit den Baumaßnahmen Fertigstellung des Bauteiles Südflügel ohne Außenputz, TGA nur für Sommerbetrieb; Teilsanierung der Schlossmauer (Bl. 28 ff. der Gerichtsakte). § 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 enthält eine Experimentierklausel, wonach sich die Beteiligten den Eigenanteil teilen. § 2 Abs. 6 lautet wie folgt: "Werden durch das Land gegenüber der "Stadt" Zinsforderungen wegen nicht fristgerecht eingesetzter Fördermittel geltend gemacht, so kann die "Stadt" diese Forderungen gegenüber der "K." geltend machen bzw. auf die Zuschüsse anrechnen, soweit der nicht fristgerechte Einsatz der Fördermittel durch die "K." verschuldet wurde." Nach § 7 Abs. 1 des Vertrages ist die Stadt berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die K. den ihr auf Grund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung nicht nachkommt. Nach Satz 2 "soll" die Stadt, soweit es möglich ist, vorher eine angemessene Nachfrist zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes setzen. Die Rechtsfolgen der Kündigung richten sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages nach § 8. § 8 Abs. 1 des Vertrages regelt einen Rücktritt auf Grund von Umständen, die die K. nicht zu vertreten hat. Nach § 8 Abs. 2 des Vertrages sind die ausgezahlten Förderbeträge sofort zurückzuzahlen und vom Tag ihrer Auszahlung an mit 3 von 100 über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen, wenn der Rücktritt nach § 4 Abs. 3 oder die Kündigung nach § 7 auf Grund von Umständen erfolgt, die die L. zu vertreten hat. Unter dem 28. Dezember 2011 beantragte die Beklagte bei der Klägerin Fristnachlass für die durchzuführenden Baumaßnahmen. Danach hätten die Baumaßnahmen begonnen, die Schlossmauer sei in den von der Denkmalpflege gewünschten Urzustand zurückgebaut worden. Sämtliche Planungen und Ausschreibungen für den Bauteil Fertigstellung des Südflügels seien durch sie erstellt worden. Der weitere Rohbau sei bereits vergeben worden und werde unverzüglich mit Beginn des neuen Jahres beginnen. Unter dem 08. Februar 2012 verlängerte die Klägerin die Frist zur Durchführung der in Rede stehenden Maßnahmen bis zum 30. April 2012 (Bl. 46 der Gerichtsakte). Unter dem 06. August 2013 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme zu den in Verzug geratenen Baumaßnahmen bis zum 23. August 2013 (Bl. 47 der Gerichtsakte). Hierin führte sie aus, dass nach dem seinerzeit durch Herrn I. konzipierten Bauablauf das gesamte Schloss mit einem Investitionsvolumen von ca. 10,8 Mio. € bereits 2011 vollständig fertiggestellt sein sollte. Später sei als Beendigung des Projekts 2014 vorgesehen gewesen. Dies habe die Grundlage für die Planung des Fördermitteleinsatzes der Stadt gebildet. Nach erheblichen Verzögerungen im Bauablauf sei mit dem dritten Vertrag von September/Oktober 2011 ein Neubeginn eingeleitet worden. Leider seien trotz der Verlängerung des Durchführungszeitraums bis Ende April 2012 die vereinbarten Ziele bei weitem nicht erreicht worden. Inzwischen ruhe die Bautätigkeit offensichtlich seit über einem Jahr. Die Stadt F. habe stets die vertraglich vereinbarten Fördermittel bereitgestellt und die Förderbeträge nach Baufortschritt und Vorlage der Rechnungen zeitnah ausgezahlt. Die wiederholt aufgetretenen Verzögerungen im Bauabschnitt hätten mehrfach dazu geführt, dass Fördermittel über längere Zeiträume vorgehalten und damit blockiert worden seien. Zudem sei damit zu rechnen, dass das Land gegenüber der Stadt Zinsforderungen wegen nicht zeitgerecht eingesetzter Fördermittel geltend mache. Sie, die Klägerin, benötige verbindliche Informationen für die kommende Hauptausschusssitzung am 27. August 2013, ob und in welchem Umfang in diesem Haushaltsjahr noch Maßnahmen aus dem dritten Vertrag am Schloss realisiert werden sollten. Der Hauptausschuss werde über den Maßnahmeplan im Programm städtebaulicher Denkmalschutz für den Rest dieses Jahres beraten. Für diese Sitzung sei die Kenntnis darüber erforderlich, in welchem Umfang bis zum Jahresende noch Fördermittel für das Schloss eingestellt werden sollten. Zudem wies die Klägerin die Beklagte auf Schäden durch Witterungseinflüsse am Südflügel hin. Der Hauptausschuss der Klägerin beschloss am 27. August 2013 die "Reduzierung" der Maßnahme am Schloss F., weil keine Aktivitäten seitens der Eigentümerin zu verzeichnen seien. Zur Begründung heißt es, dass für das Haushaltsjahr 2013 gemäß den Bewilligungsbescheiden für die Programmjahre 2009, 2010, 2011, 2012 Mittel in Höhe von 508.875,00 € (Fördermittel und Eigenmittel) zur Verfügung stünden. Mit Beschluss vom 06. März 2013 habe der Hauptausschuss Maßnahmen für das Programm städtebaulicher Denkmalschutz beschlossen. Hierzu habe sich entsprechender Änderungsbedarf ergeben. Der als Anlage 1 beigefügte Beschluss für das Haushaltsjahr 2013 enthält auch als Maßnahme das Schloss F. in Höhe von 110.000,00 €, davon 88.000,00 € aus Fördermitteln und jeweils 11.000,00 € aus der Experimentierklausel (Bl. 49 R der Gerichtsakte). Unter dem 13. Juli 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass § 1 des Vertrages nicht erfüllt worden sei. Daher liege eine Vertragsverletzung nach § 7 Abs. 1 des Vertrages vor, die zur Kündigung berechtige. Mit mehrfachen Schreiben sei die Beklagte aufgefordert worden, den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Klägerin forderte die Beklagte "hiermit letztmalig" auf, die noch ausstehenden Maßnahmen durchzuführen und bis zum 31. Dezember 2015 zum Abschluss zu bringen. Bis zum 7. August 2015 sei ihr eine entsprechende schriftliche Erklärung vorzulegen. Im Falle der Kündigung seien die ausgezahlten Förderungsbeträge umgehend und verzinst zurückzuzahlen (Anlage K8 zur Klageschrift, Blatt 51 der Gerichtsakte). Unter dem 01. September 2015 kündigte die Klägerin den Vertrag vom September/November 2011. In dem Schreiben heißt es, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag bis heute nicht nachgekommen sei. Verschiedene Abmahnungen mit Fristsetzungen seien unbeachtet geblieben. Da die Kündigung auf Umständen beruhe, die die Beklagte zu vertreten habe, seien die erhaltenen Förderbeträge (12.942,61 EUR) zu erstatten. Weiter führte die Klägerin aus, dass ein Abschluss der Maßnahmen auch nach dem 30. April 2012 nicht feststellbar gewesen sei. Die beauftragten Architekten hätten in Aussicht gestellt, Maßnahmen bis Ende 2012 abzuschließen, was ebenfalls nicht erfolgt sei. Bis zum heutigen Tage sei lediglich eine Teilmaßnahme umgesetzt worden, die auf Grund der fehlenden Fertigstellung den Bauzustand akut gefährde und eine Neusanierung erforderlich mache. Nachhaltige und konzentrierte Planungsund Realisierungsarbeiten seien zu keinem Zeitpunkt festzustellen gewesen. Eine schriftliche Mahnung vom 13. Juli 2015 verbunden mit der Aufforderung, zu vertragstreuem Verhalten zurückzukehren, sei unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte habe die Vertragsverletzungen zu vertreten. Daher seien die Kündigung und die Rückforderung der ausgezahlten Förderbeträge geboten. Weiterhin seien die zu erstattenden Beträge zu verzinsen. Neben diesen Zinsansprüchen habe die Beklagte der Klägerin auch nach § 2 Abs. 6 des Vertrages Zinsansprüche zu erstatten, die vom Land Sachsen-Anhalt wegen des verspäteten Abrufs der Fördermittel geltend gemacht würden. Der Zinssatz betrage dabei 5 % über dem Basiszinssatz der EZB. Zinsen seien an das Land Sachsen-Anhalt für den Zeitraum vom Ablauf des Investitionszeitraums am 31. Dezember 2011 bis zur Umwidmung der nicht abgerufenen Mittel durch sie, die Klägerin, am 27. August 2013 zu zahlen. Es ergebe sich folgende Berechnung: Am 29. Dezember 2015 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr zum einen ein zu verzinsender Rückzahlungsanspruch aus dem gekündigten dritten Fördermittelvertrag zustehe (§ 8 Abs. 2 des Vertrages) sowie aus § 2 des Vertrages eine Freistellung für einen vom Land Sachsen-Anhalt ihr gegenüber geltend gemachten Zinsanspruch wegen nicht rechtzeitig abgerufener Fördermittel. Sie habe bis Oktober 2014 noch mit der Beklagten zur Wiederaufnahme des Projekts verhandelt. Sie habe auch wiederholt angeboten, die Förderung wieder aufzunehmen. Unter dem 13. Juli 2015 habe sie die Beklagte (letztmalig) zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag gemahnt (Bl. 51 der Gerichtsakte). Die Höhe des Zinssatzes von 5 % über dem Basiszinssatz ergebe sich nach Nr. 1.4 der dem Förderbescheid zugrundeliegenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), MBl. LSA Nr. 51/2006 vom 27. Dezember 2004. Danach dürften Mittel erst abgerufen werden, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt würden. Da die Beklagte die ordnungsgemäße Abforderung bis zum 31. Dezember 2011 vertraglich zugesichert habe, habe sie, die Klägerin, die Mittel noch im Jahr 2011 vom Land Sachsen-Anhalt abgerufen. Diese Geldmittel habe sie bis zum 27. August 2013 für die Beklagte bereitgehalten, bevor sie sie für andere Projekte umgewidmet habe. Für diesen Zeitraum müsse die Klägerin nach 8.5 der ANBest-P an das Land Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz entrichten. Hierzu legt die Klägerin im Einzelnen Berechnungstabellen vor (vgl. nur Blatt 7 der Gerichtsakte). Zum Rückzahlungsanspruch der ausgereichten Fördermittelmittel trägt die Klägerin weiter vor, die Beklagte sei zur Rückzahlung der gewährten Fördermittel nach § 8 Abs. 2 des Vertrages verpflichtet, weil sie den Vertrag gekündigt habe. Da ihr, der Klägerin, aber im Rahmen der Experimentierklausel Geldmittel der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien, seien diese in Abzug zu bringen. Von der geleisteten Zahlung der Fördermittel vom 22. März 2012 (8.000,00 €) und vom 09. Mai 2012 (8.330,00 €), mithin 16.330,00 €, müssten also 15.000,00 € in Abzug gebracht werden, woraus sich ein Rückzahlungsanspruch von 1.330,00 € wegen geleisteter Fördermittel ergebe. Der Rückzahlungsanspruch wegen geleisteter Fördermittel bestehe mithin in Höhe von 1.330,00 € zuzüglich Zinsen für ausgezahlte Fördermittelbeträge, die nach § 8 Abs. 2 des Vertrages mit 3 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Auszahlung der Förderbeträge zu verzinsen sein: Also mit der Auszahlung des Betrages in Höhe von 8.000,00 € am 22. März 2012 und weiterer 8.330,00 €, die am 09. Mai 2012 ausgezahlt worden seien. Die Zinsen beliefen sich bis zum 31. August 2015, also bis zur Kündigung vom 01. September 2015, auf 1.424,28 €. Nach der Kündigung vom 01. September 2015 sei der Rückzahlungsbetrag für geleistete Fördermittel nur auf 1.330,00 € zu berechnen, weil für die Rückabwicklung auch die im Rahmen der Experimentierklausel von der Beklagten an die Klägerin geleisteten 15.000,00 € gegengerechnet werden müssten. Hinsichtlich des Freistellungsanspruchs bzw. des Zinsanspruchs - Klageanträge zu 2) und 3) - führt die Klägerin aus, dass sie die Mittel für den Vertrag mit der Beklagten im Jahr 2011 vom Land Sachsen-Anhalt abgerufen habe. Daher seien zwischen ihr und dem Land die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften anwendbar. Sie schulde mithin dem Land nach Ziffer 8.5 Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, weil Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden seien und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wurde. Das Land könne also von ihr, der Klägerin, für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG fordern. Soweit das Land Sachsen-Anhalt einen entsprechenden Zinsbescheid noch nicht erlassen habe, stehe ihr ein Freistellungsanspruch für den Zinsschaden nach § 249 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch des Landes gegen die Klägerin auf Zahlung der sogenannten isolierten Zinsen sei bereits entstanden und erfüllbar. Auf die Bescheidung durch das Land käme es für die Entstehung dieses Anspruches nicht an (OVG LSA, Urteil vom 28. November 2013, 2 L 140/12, zitiert aus juris). Für die Jahre 2012 und 2013 sei ihr vom Land noch kein Zinsbescheid zugestellt worden. Für vorangegangene Zeiträume habe sie aber Zinsen zu entrichten. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.724,28 € sowie Zinsen in Höhe von 3 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.330,00 € seit dem 01. September 2015 zu zahlen. 2) die Beklagte zu verurteilen, sie von Zinsforderungen des Landes Sachsen-Anhalt wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln aus dem Bund-Länder-Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz" in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus - 120.000,00 EUR vom 01.01.12 bis zum 21.03.12 sowie aus - 112.000,00 EUR vom 22.03.12 bis zum 08.05.12, sowie aus - 103.670,00 EUR vom 09.05.12 bis zum 27.08.13 freizustellen. Mit Bescheid vom 10. November 2016 hat das beigeladene Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber der Klägerin für die Maßnahme "Altstadt F.", Haushaltsjahr 2012, einen Zinsbescheid erlassen. Wegen nicht fristgerechter Verwendung der Mittel habe die Klägerin Zinsen in Höhe von 24.730,70 EUR zu zahlen. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt aus, es habe auf Grund des von der Klägerin eingereichten Zwischenverwendungsnachweises und des Sachkontenauszuges der Stadt sowie der Rechnungsübersicht zur Einzelmaßnahme "Rathaus" festgestellt, dass die Zuwendungen teilweise nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden seien und sich daraus Zinsansprüche des Landes ergäben. Rechtsgrundlage für die Zinserhebung sei § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 a Abs. 4 VwVfG. Nach Nr. 8.2.5 VV-GK zu § 44 LHO vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35) in der jeweils geltenden Fassung werde eine Zuwendung alsbald verwendet, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werde. Von der Möglichkeit des Widerrufs nach § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 VfVfG sehe das Landesverwaltungsamt ab, weil es derzeit von einer zwar verspäteten, gleichwohl im Ergebnis zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ausgehe. Die Verzinsung beginne jeweils am Tag nach Zahlungseingang der nicht fristgerecht verwendeten Zuwendung bei dem Zuwendungsempfänger. Sie ende mit der Verwendung durch den Zuwendungsempfänger. Die Zinserhebung liege im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Nr. 8.6 VV-GK schränke allerdings das Ermessen dahin ein, als dass für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig Zinsen zu veranlagen seien, wenn der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werde. Ein Widerruf sei vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Die Zinsansprüche seien auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für Zinsansprüche nach § 49 a Abs. 4 VwVfG betrage drei Jahre (§ 195 BGB analog) und beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei und das Landesverwaltungsamt von den den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass für die im November und Dezember eines Jahres ausgezahlten Fördermittel die tatbestandlichen Voraussetzungen erst im Folgejahr erfüllt sein könnten. Insoweit könnten Zinsen für nicht fristgerechte Verwendung auch erst im Folgejahr ab dem Tag nach der Wertstellung berechnet werden. Diese führe dazu, dass jeweils für die Monate November und Dezember auch Zinsforderungen aus Auszahlungen in 2011 erhoben werden könnten, weil sie nicht verjährt seien. Auf Grund der Rechnungen für die Maßnahme "Rathaus" sei der Zinsanspruch für das Haushaltsjahr 2012 neu berechnet worden. Durch diesen Zinsbescheid des beigeladenen Landesverwaltungsamtes vom 10. November 2016 hat die Klägerin ihre Klageanträge zu 2) und 3) geändert. Ausgehend von den Berechnungen aus dem Bescheid habe sie, die Klägerin, einen fiktiven Zinslauf berechnet, der davon ausgehe, dass die 150.000,00 EUR am 31. Dezember 2011 von der Beklagten abgerufen worden seien. In der mündlichen Verhandlung führt die Klägerin aus, dass die Fördermittel vom Land nicht projektbezogen gewährt wurden; auf welche einzelnen Projekte sie die vom Land gewährten Fördermittel verwende, sei im Hinblick auf die Verjährung nicht entscheidend. Maßgeblich seien die jährlichen Verwendungsnachweise. Es habe noch Gespräche mit der Beklagten gegeben, darin sei es um die Höhe einer von ihr zu leistenden Bankbürgschaft gegangen, um weitere Fördermittel auszugereichen. Das Land habe aber spätere Fördermittelzahlungen an sie, die Klägerin, ausdrücklich mit der Bestimmung versehen, dass diese nicht für das Schloss ausgereicht werden dürften. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.754,28 € sowie Zinsen in Höhe von 3 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.330,00 € seit dem 01. September 2015 zu zahlen, 2) die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.300,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.330,00 € seit dem 15. Dezember 2016 zu zahlen, 3) die Beklagte zu verurteilen, sie von Zinsforderungen des Landes Sachsen-Anhalt wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln aus dem Bund-Länder-Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz" in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 106.936,00 EUR vom 01. Januar 2013 bis zum 27. August 2013 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der geltend gemachte Anspruch sei bereits verjährt. Die Beiladung des Landesverwaltungsamtes sei nicht von § 65 VwGO gedeckt. Die Klägerin bediene sich dessen als Streithelfer. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017, eingegangen bei Gericht am 12. Juni 2017, führt die Beklagte aus, dass die Fördermittel ausweislich § 2 Abs. 2 des Vertrages ausschließlich im Haushaltsjahr 2011 zur Verfügung gestanden hätten. Die nicht fristgerechten Einsätze der Fördermittel seien aufgrund einer unzureichenden Koordination durch das Land und die Klägerin erfolgt. Zwischen dem Abschluss des Vertrages im Oktober 2011 und dem Jahresende 2011 habe lediglich ein Zeitraum von zwei Monaten bestanden, um das Projekt durchzuführen. Infolgedessen sei es zu Verzögerungen gekommen, die nicht sie, die Beklagte, zu vertreten habe (Zeugnis des Architekten, Dipl. Ing. Augustin aus B-Stadt). Unabhängig davon sei der Zinsanspruch im Jahr 2015 verjährt, weil die Mittel im Jahr 2011 abzurufen gewesen seien. Der Zinsbescheid der Beigeladenen vom 10. November 2016 sei mithin in verjährter Zeit ergangen. Im Übrigen sei Verjährung eingetreten, weil die Klage erst Ende 2015 eingereicht worden sei. In der mündlichen Verhandlung trägt sie vor, dass es noch Folgeprojekte im Juli 2014 gegeben habe. Sie habe die Verzögerung nicht zu vertreten. Außerdem sei das ursprüngliche Projekt gar nicht mehr Gegenstand des Zinsbescheids der Beigeladenen vom November 2016 gewesen. Eine projektbezogene Betrachtung sei rechtlich maßgeblich. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, dass die von der Klägerin auf Grundlage seines Zinsbescheids vom 31. Dezember 2011 durchgeführte Berechnung des fiktiven "Zinsschadens" aus seiner Sicht nicht zu beanstanden sei. Diese Berechnung stelle eine einfache und gut nachvollziehbare Methodik dar, den in der Höhe zu benennenden Zinsanspruch aus seiner komplexen Zinsberechnung hierzu zu ermitteln. Der danach berechnete fiktive Zinsbetrag von 5.300,54 EUR entspreche exakt den vom ihm ermittelten Wert. Der Differenzbetrag in Höhe von 83.596,28 EUR ergebe sich aus der Tatsache, dass die Fördermittel erst am 9. November 2012 und folglich erst im Haushaltsjahr 2013 zu verzinsen seien (§ 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG i.V.m. Nr. 8.2.5 VV-Gk zu § 44 LHO (zwei Monate). Dies habe die Klägerin in ihrer Klagebegründung für den Schaden aus dem Jahr 2012 aber bereits zutreffend berücksichtigt (vgl. Blatt 201 ff der Gerichtsakte). Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.