Beschluss
5 A 54/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Grundsatz, dass das Gericht das maßgebliche Recht von Amts wegen zu berücksichti-gen hat ("iuria novit curia"), gilt auch im Zulassungsverfahren bei der Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht kann deshalb der Prüfung, ob die vom Antragsteller des Zulassungsverfahrens dargelegten ernstlichen Zweifel bestehen, auch Rechtsvorschriften zugrunde legen, die vom Antragsteller nicht ge-nannt werden. 2. Hebt die Behörde bei eingelegtem zulässigen Widerspruch einen Bescheid über Kommu-nalabgaben auf, hilft sie damit nach sächsischem Landesrecht regelmäßig dem Widerspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ab. Dies führt zu einem Anspruch auf eine Kostenerstattung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 80 VwVfG und auf eine entsprechende Kostenentscheidung im Abhilfebescheid.
Entscheidungsgründe
1. Der Grundsatz, dass das Gericht das maßgebliche Recht von Amts wegen zu berücksichti-gen hat ("iuria novit curia"), gilt auch im Zulassungsverfahren bei der Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht kann deshalb der Prüfung, ob die vom Antragsteller des Zulassungsverfahrens dargelegten ernstlichen Zweifel bestehen, auch Rechtsvorschriften zugrunde legen, die vom Antragsteller nicht ge-nannt werden. 2. Hebt die Behörde bei eingelegtem zulässigen Widerspruch einen Bescheid über Kommu-nalabgaben auf, hilft sie damit nach sächsischem Landesrecht regelmäßig dem Widerspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ab. Dies führt zu einem Anspruch auf eine Kostenerstattung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 80 VwVfG und auf eine entsprechende Kostenentscheidung im Abhilfebescheid.