Beschluss
5 A 558/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der sinngemäßen Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG in Kommunalabgabenverfahren ist - entsprechend der unmittelbaren Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Steuerverfahren - nicht auf das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln gegenüber dem Abgabenschuldner abzustellen, sondern auf das nachträgliche Bekanntwerden gegenüber derjenigen Körperschaft, der die Abgabe zusteht.
Entscheidungsgründe
Bei der sinngemäßen Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG in Kommunalabgabenverfahren ist - entsprechend der unmittelbaren Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Steuerverfahren - nicht auf das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln gegenüber dem Abgabenschuldner abzustellen, sondern auf das nachträgliche Bekanntwerden gegenüber derjenigen Körperschaft, der die Abgabe zusteht. Az.: 5 A 558/18 1 K 1570/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde Gelenau vertreten durch den Bürgermeister Rathausplatz 1, 09423 Gelenau - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen 2 Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheids hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 27. Juli 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. März 2018 - 1 K 1570/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 419,12 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (st. Rspr., vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse v. 1 2 3 3 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11, und v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 14/15). Der Zulassungsantrag muss sich dazu mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie nicht tragfähig sein sollen (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 4). b) Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihren bestandskräftigen Ausbaubeitragsbescheid vom 17. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1997 aufzuheben, hilfsweise über den Aufhebungsantrag des Klägers neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. § 48 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG komme nicht als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 17. Oktober 1996 in Betracht, weil diese Vorschrift in Kommunalabgabenverfahren durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG sinngemäß anwendbaren, speziellen Vorschriften der §§ 172 ff. AO für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden verdrängt werde. Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes erlassene Abgabenbescheide besäßen hiernach - wie Steuerbescheide - gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft. Dem lasse sich nicht entgegen halten, dass das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Verfahren nach der Abgabenordnung nicht ausdrücklich ausschließe. Denn das Sächsische Kommunalabgabengesetz stelle im Verhältnis zum Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen das speziellere Gesetz dar. Überdies widerspräche es dem Willen des Gesetzgebers, wenn auf Kommunalabgabenbescheide § 48 VwVfG zur Anwendung komme, der mit § 130 AO nahezu identisch sei, weil der Gesetzgeber die Änderung bestandskräftiger Abgabenbescheide nicht den §§ 130 f. AO, sondern den §§ 172 ff. AO unterworfen habe. Die Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO für eine Aufhebung oder Änderung des Straßenausbaubeitragsbescheids seien hier nicht erfüllt. Dies gelte insbesondere für § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Nachträglich bekannt im Sinne der Norm würden Tatsachen und Beweismittel, die bei Erlass des zu ändernden Bescheides bereits existierten, aber erst später bekannt geworden seien. Hierfür komme es nicht auf die Kenntnis des Abgabenpflichtigen, sondern der Behörde an. Soweit für die 4 4 Beklagte unter Berücksichtigung des ihr später zur Kenntnis gelangten Urteils des Senats vom 1. Oktober 2014 - 5 A 297/13 - neu gewesen sein möge, dass hinsichtlich des erforderlichen Bauprogramms ihre Leistungsbeschreibung wegen der Aufnahme von Eventualpositionen zu unbestimmt gewesen sei, handele es sich nicht um Tatsachen, sondern um eine rechtliche Würdigung. Bezüglich des Tatsachenvortrags des Klägers zum seiner Ansicht nach unzureichenden Fahrbahnausbau könne maßgeblich allenfalls sein, ob die durchgeführten Baumaßnahmen der Leistungsbeschreibung entsprochen haben und wenn nicht, ob dies der Behörde bei Erlass des Bescheides bekannt war. Danach könne hier zwar fraglich sein, ob die Schottertragschicht wie vorgesehen vollumfänglich erneuert worden sei. Die aktenkundige Tatsache einer geringen Fläche abgerechneter aufgetragener Schottertragschicht könne der Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde aber nicht entgangen sein. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Kosten für nicht durchgeführte Baumaßnahmen in Unkenntnis umgelegt habe. Allgemeine Billigkeitserwägungen könnten neben den §§ 172 ff. AO, die ein differenziertes, die Belange der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht unverhältnismäßig abwägendes Regelungssystem enthielten, nicht zur Anspruchsbegründung herangezogen werden. c) Dem hält der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen entgegen, die §§ 48, 49 VwVfG seien nicht generell durch die spezielleren Regeln des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SächsKAG i. V. m. den Vorschriften der Abgabenordnung ausgeschlossen. Eine Anwendung von Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes komme neben den in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung in Betracht, wenn dieses gegenüber der Abgabenordnung besondere Vorschriften enthalte. Ob dies der Fall sei, ergebe sich aus dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz selbst, weil dieses seinen Anwendungsbereich selbst bestimme. Weil Sachsen - anders als andere Bundesländer - in sein Verwaltungsverfahrensgesetz keine Ausschlussklausel mit dem Inhalt aufgenommen habe, dass dieses nicht gelte für Verwaltungsverfahren, in denen die Abgabenordnung anwendbar sei, bleibe die Anwendung des § 48 VwVfG möglich. Dem stehe auch der Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO durch § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO nicht entgegen, da sich die Ausschlusswirkung dieser Norm nur auf Vorschriften der Abgabenordnung, nicht aber auf Vorschriften anderer Gesetze erstrecke. Hätte der Landesgesetzgeber etwas anderes bestimmen wollen, 5 5 hätte es eines ausdrücklichen Ausschlusses des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bedurft. Ernstlich zweifelhaft sei weiter, dass die Aufhebung des Bescheides nicht auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützt werden könne. Für die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln, die zu einer niedrigeren Steuer führen, müsse es bezüglich derjenigen Tatsachen, die im Organisationsbereich der Behörde lägen, auf die Kenntnis des Bürgers ankommen. Eine andere Auffassung würde die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO im Abgabenrecht weitgehend bedeutungslos machen, weil nur die Behörde selbst schon vor Erlass des Abgabenbescheids Kenntnis von den abgabenmindernden Tatsachen und Beweismitteln habe, sich aber - wie im vorliegenden Fall - in einem Rechtsirrtum über die abgabenrechtlichen Auswirkungen befinden könne, der erst viele Jahre später durch obergerichtliche Entscheidungen aufgeklärt werde. Verwaltungsrechtlich unerfahrene Abgabenschuldner, die - wie vorliegend - aus Rechtsunkenntnis auf die behördlichen Entscheidungen vertrauten, würden benachteiligt. Nur so werde auch dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit hinreichend Rechnung getragen. Grundsätzlich seien die § 48 ff. VwVfG und insbesondere § 51 VwVfG, der eine Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bei nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen vorsehe, darauf angelegt, den Konflikt zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit zu lösen. Eine Auslegung von § 173 AO ohne Berücksichtigung dieser Umstände sei verfassungsrechtlich problematisch, weil für den Bürger die Möglichkeit nicht mehr gegeben wäre, die Aufhebung eines bereits bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes zu erreichen, der sich nachträglich als rechtswidrig erweise, unabhängig davon, wie schwerwiegend die nachträglich dem Bürger aus dem Organisationsbereich der Verwaltung bekannt werdenden Umstände sind und wie eindeutig darauf die Beurteilung des Beitragsbescheids als rechtswidrig ausfallen würde. Denn dem Betroffenen könne stets entgegengehalten werden, dass die Behörde schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis gehabt habe. Im Bereich der kommunalen Beitragsbescheide liege zudem hinsichtlich der Tatsachen, von denen Kenntnis erlangt wird, verglichen mit dem Steuerrecht die umgekehrte Konstellation vor. Bezüglich Steuern lägen alle Umstände, die für die Berechnung der Steuer maßgeblich seien, im Organisationsbereich des Bürgers. Habe er bei der Abgabe der 6 6 Steuererklärung oder seinen Angaben zur Steuerberechnung Fehler gemacht, sei es sachlich gerechtfertigt, den Bescheid nicht aufzuheben. Habe hingegen im kommunalen Beitragsrecht die Kommune fehlerhaft gehandelt und könne dem Bürger kein Vorwurf gemacht werden, dass er von diesen Umständen Kenntnis hatte, so sei die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides gerechtfertigt. Das Prinzip der Rechtssicherheit sei maßgeblich gespeist vom Gedanken des Vertrauensschutzes. Habe die Verwaltung den Fehler eines Bescheides herbeigeführt, sei ihr Vertrauen auf die Bestandskraft jedenfalls dann entscheidend reduziert, wenn der Bürger bei Erlass des Bescheides dies nicht habe erkennen können. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, dass eine Kommune fehlerhaft erhobene Abgaben behalten dürfe, je vorsätzlicher sie sich dabei verhalten habe. Ein solches Prinzip sei der Rechtsordnung wesensfremd. Er - der Kläger - habe hier keine Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass die Straße nicht mit einer Frostschutzschicht ausgestattet war, sodass in Zweifel gezogen werden könne, ob es sich um eine Ausbaumaßnahme gehandelt habe. d) Mit seiner Argumentation zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht auf. aa) In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass § 48 VwVfG für die Aufhebung kommunalabgabenrechtlicher Abgabenbescheide - auch in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG - nicht anwendbar ist, sondern von den vorrangigen kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. §§ 172 ff. AO verdrängt wird. Diese speziellen Änderungsvorschriften regeln die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden über Kommunalabgaben abschließend und schließen somit den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsregelungen sowohl in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. §§ 130 f. AO als auch in § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. §§ 48 f. VwVfG für Kommunalabgabenbescheide aus. Die Anwendung der §§ 172 ff. AO auf alle Kommunalabgabenbescheide steht in Übereinstimmung mit dem auch aus der Entstehungsgeschichte (LT-Drs. 1/2843, Begründung S. 4 Zu § 3 Verwaltungsverfahren) erkennbaren Sinn und Zweck der Verweisung, Abgabenbescheide "erhöhten Bestandskraftregelungen" zu unterwerfen. Die Erwägung, dem Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem Grundsatz der 7 8 7 Rechtmäßigkeit bei diesen Bescheiden größeres Gewicht zu verleihen, erfasst alle Abgabenbescheide einschließlich der Gebühren- und Beitragsbescheide (SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 37; Urt. v. 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 1. Juni 2016 - 5 A 54/13 -, juris Rn. 8). Schlüssige Gründe, die Veranlassung geben, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, legt der Kläger nicht dar. Der Kläger meint diesbezüglich, Einschränkungen der Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes müssten sich aus dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz selbst ergeben und könnten nicht dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz durch Auslegung entnommen werden. Dies widerspricht indes evident allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Denn danach bestimmt sich u. a. nach den Kriterien der Spezialität, welcher Regelung im Verhältnis zu einer zweiten Regelung gleicher Normqualität der Vorrang zukommt ("lex specialis derogat legi generali"; vgl. statt aller BVerwG, Urt. v. 14. April 2011 - 3 C 24.10 -, juris Rn. 26). Einer besonderen, ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Nachrangs der allgemeinen Norm - hier des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen - gegenüber der speziellen Norm - hier des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes - bedarf es für die Geltung des Grundsatzes der Spezialität nicht. bb) Der Kläger zeigt auch keine tragfähigen Argumente dafür auf, dass für die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, die zu einer niedrigeren Abgabe führen, bezüglich derjenigen Tatsachen, die im Organisationsbereich der Behörde liegen, auf die Kenntnis des Abgabenschuldners abzustellen sein könnte. Aufgrund des Gesetzeswortlauts ergibt sich vielmehr mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres, dass maßgeblich allein die Kenntnis der Körperschaft ist, der die Abgabe zusteht. Hiervon ist das Verwaltungsgericht somit zu Recht ausgegangen. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO regelt, dass Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern sind, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran 9 10 11 8 trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Für die steuerrechtliche Norm des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist dabei in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass es nicht auf die Kenntnis des Steuerpflichtigen, sondern allein auf diejenige des Finanzamtes ankommt. Denn § 173 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO gehen davon aus, dass das Finanzamt bei Erlass eines Steuerbescheides alle ihm bekannten Tatsachen zu berücksichtigen hat (vgl. § 88 Abs. 2 AO), und dass einer späteren Änderung auf Grund solcher, dem Finanzamt bekannt gewesener Tatsachen die Bestandskraft des Bescheides entgegensteht. Hingegen kann wegen nachträglich bekanntgewordener steuererheblicher Tatsachen oder Beweismittel die Steuerfestsetzung geändert werden. Dabei kommt es ebenso wie bei Durchführung der ursprünglichen Veranlagung auf die Kenntnis des Finanzamtes als der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde an (BFH, Urt. v. 29. Juni 1984 - VI R 34/82 -, BFHE 141, 234, juris Rn. 9; Urt. v. 19. März 2009 - IV R 84/06 -, juris Rn. 25). Ein Steuerbescheid darf nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere nicht wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte. § 173 AO gehört zu einer Kette von Vorschriften, die eine Durchbrechung der Bestandskraft in dem Sinne gestatten, dass trotz Unanfechtbarkeit eines Bescheids dieser aufgehoben oder geändert werden darf (§§ 172 ff. AO). Es entspricht dabei der Systematik der Steuerfestsetzung, dass ein Bescheid, der nicht angefochten wird, grundsätzlich später nicht mehr aufgehoben oder geändert werden darf. Hält der Steuerpflichtige die vom Finanzamt in einem Bescheid vertretene Rechtsauffassung für unrichtig, so hat er die Möglichkeit, den Bescheid außergerichtlich oder gerichtlich anzufechten. Macht ein Steuerpflichtiger von diesen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch, geht er insbesondere das mit der gerichtlichen Klage verbundene Kostenrisiko nicht ein, muss er es hinnehmen, dass ein Bescheid auch bei späterer Änderung der Rechtserkenntnis grundsätzlich unabänderbar bleibt. Es entspricht einer sachgerechten Abwägung des Gesetzgebers, wenn er dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit in solchen Fällen Vorrang vor der Richtigkeit der ergangenen Verwaltungsentscheidung einräumt. Die Vorschrift des § 173 AO hat nicht den Sinn, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet wird, sich auf Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung eine Rechtslage eintritt, die eine bisher 9 nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lässt. § 173 AO ist nach seinem rechtlichen Gehalt keine Fehlerberichtigungsvorschrift. Nur das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln rechtfertigt eine Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids. Die vorrangige Bedeutung dieser Merkmale für die Festsetzung einer höheren oder niedrigeren Steuer darf nicht dadurch verdrängt werden, dass als Ursache für die Aufhebung und Änderung eines Bescheids ein nachträglich erkannter Rechtsfehler des Finanzamtes in den Vordergrund gerückt wird, und eine Tatsache (oder ein Beweismittel) lediglich als Folge des später in Erscheinung tretenden Rechtsfehlers relevant wird (BFH, Beschl. v. 23. November 1987 - GrS 1/86 -, BFHE 151, 495, juris Rn. 36 ff.). Dieses höchstrichterlich geklärte steuerrechtliche Normverständnis des § 173 AO, der Bezugsnorm der Rechtsgrundverweisung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG ist, wird vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG ist aus dem Vierten Teil der Abgabenordnung - Durchführung der Besteuerung - von den Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (u. a.) § 173 AO auf Kommunalabgaben anzuwenden. § 3 Abs. 1 SächsKAG ordnet diesbezüglich allgemein an, auf die Kommunalabgaben die in der Norm nachfolgend benannten Bestimmungen der Abgabenordnung "sinngemäß" anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht das Sächsische Kommunalabgabengesetz besondere Vorschriften enthält. § 3 Abs. 4 SächsKAG schreibt für die sinngemäße Anwendung der in § 3 Abs. 1 SächsKAG genannten Vorschriften weiter allgemein die jeweilige Maßgabe vor, dass anstelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft tritt, der die Abgabe zusteht, dem Begriff Steuer, allein oder im Wortzusammenhang, der Begriff Abgabe entspricht, und dem Wort "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben" entsprechen. Bezüglich einzelner Vorschriften der Abgabenordnung enthält § 3 Abs. 1 AO über diese allgemeinen Maßgaben hinaus weitere konkrete Maßgaben für die sinngemäße Anwendung. Der Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG auf § 173 AO beinhaltet derartige spezifische Maßgaben nicht. Bereits dies spricht dafür, dass die sinngemäße Anwendung des § 173 AO im Kommunalabgabenverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers anderen als den allgemeinen Maßgaben nicht unterfallen soll, sodass das normative Erfordernis des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wonach es nicht auf 12 10 die Kenntnis des Steuerpflichtigen, sondern allein auf diejenige der Behörde ankommt, gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 SächsKAG für Kommunalabgabenverfahren nur die Modifizierung erfährt, dass auf die Kenntnis der Körperschaft abzuheben ist, der die Abgabe zusteht. Gegen die vom Kläger vertretene Auffassung zur Maßgeblichkeit der Kenntnis des Abgabenschuldners spricht zudem durchgreifend, dass dies für die Kommunalabgabenverfahren den Sinn und Zweck des § 173 AO in sein Gegenteil verkehren würde. Denn den Abgabenschuldnern würde so - im Widerspruch zu der oben dargestellten steuerrechtlichen Zielrichtung des § 173 AO - die Möglichkeit eröffnet, die zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Abgabenbescheide gesetzlich vorgesehenen - allerdings mit einem Kostenrisiko verbundenen - Rechtsmittelverfahren weitestgehend zu umgehen und gleichwohl nachträglich an anderweitig gewonnenen besseren Rechtserkenntnissen durch einen Anspruch auf Änderung schon bestandskräftiger Bescheide zu partizipieren. Sie könnten sich über die für die Abgabenfestsetzung erheblichen, aktenkundigen Tatsachen erst dann selbst informieren und sich gegenüber der Behörde auf die von ihnen so "neu" erlangten Tatsachenkenntnisse erst dann - und mit der Folge einer gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verpflichtenden (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2020, § 173 AO, Rn. 104) Korrektur des Kommunalabgabenbescheides - berufen, wenn nachträglich - z. B. durch spätere Rechtsprechung zu parallel gelagerten Sachverhalten - Rechtsfehler der Behörde bei der bestandskräftigen Abgabenfestsetzung zu Tage getreten sind. Eine solche Auslegung beinhaltete damit eine grundlegende Änderung des Sinngehalts von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und stellte deshalb keine sinngemäße Anwendung der Norm mehr dar, die § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG anordnet. Sie würde im Übrigen auch den dargestellten Willen des Gesetzgebers konterkarieren, die Kommunalabgabenbescheide "erhöhten Bestandskraftregelungen" zu unterwerfen. Die vom Kläger geltend gemachte Auslegung ist auch offenkundig nicht durch Besonderheiten des Kommunalabgabenverfahrens geboten. Es trifft zwar zu, dass sich das vom Deklarations- und Verifikationsprinzip geprägte Steuerrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94, juris) vom Kommunalabgabenrecht dahingehend unterscheidet, dass die abgabenerheblichen Tatsachen in Kommunalabgabenverfahren typischerweise überwiegend nicht der 13 14 11 Sphäre des Abgabenschuldners zuzuordnen und von diesem gegenüber der Behörde zu erklären sind. Vielmehr ist in Kommunalabgabenverfahren der abgabenerhebliche Sachverhalt dem Abgabenschuldner regelmäßig jedenfalls in wesentlichen Punkten nicht unmittelbar aus eigenen Angelegenheiten bekannt. Diese Unterschiede betreffen jedoch nicht die sachlichen Hintergründe, die maßgeblich sind für die gesetzliche Beschränkung der Abänderbarkeit von Abgabenbescheiden - zugunsten wie auch zuungunsten des Abgabenschuldners -auf das nachträgliche behördliche Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln. Sie berühren vielmehr lediglich die Erwägungen, die steuerrechtlich dafür entscheidend sind, darüber hinausgehend für Änderungen zugunsten des Steuerschuldners zusätzlich ein fehlendes grobes Verschulden des Steuerschuldners vorauszusetzen. Denn die in § 173 AO enthaltene grundsätzliche Beschränkung, einen Steuerbescheid - zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerschuldners - nur dann korrigieren zu können, wenn Tatsachen und Beweismittel nachträglich behördlich bekannt werden, wird damit begründet, dass die Behörde Gelegenheit hatte, den Sachverhalt zu ermitteln. Lediglich bezüglich der weitergehenden Anforderung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, die eine Änderung des Steuerbescheides zugunsten des Steuerschuldners darüber hinaus nur dann erlaubt, wenn kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt, wird zur Rechtfertigung auf dessen Sachnähe zu den besteuerungsrelevanten Tatsachen und Beweismitteln verwiesen (BFH, Urt. v. 29. Juni 1984 - VI R 34/82 -, BFHE 141, 234, juris Rn. 9; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2020, Vorbem zu §§ 172–177, Rn. 4 f. m. w. N.). Bezüglich des behördlichen Amtsermittlungsgrundsatzes bestehen jedoch keine für den Kommunalabgabenschuldner nachteiligen Unterschiede zwischen Kommunalabgabenverfahren und Steuerverfahren, die bei der sinngemäßen Anwendung des § 173 AO für eine Ausweitung der Korrekturmöglichkeiten bestandskräftiger Bescheide sprechen könnten. Soweit es hingegen den weiterreichenden Ausschluss einer Änderung der Abgabenfestsetzung zugunsten des Abgabenschuldners bei grobem Verschulden des Abgabenschuldners anbelangt, mögen die vom Kläger angesprochenen divergierenden Ausgangslagen der Sachverhaltsfeststellung in Steuerverfahren und Kommunalabgabenverfahren dazu führen, dass ein solches grobes Verschulden in Kommunalabgabenverfahren häufig zu verneinen wäre. Dies ist für die vorliegende Entscheidung jedoch nicht von Belang. 12 Das vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegte Normverständnis des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nicht nur die vom Kläger herausgestellten § 1 SächsVwVfZG i. V. m. §§ 48 ff. VwVfG, sondern auch die § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. §§ 172 ff. AO beinhalten eine gesetzgeberische Abwägung der gleichermaßen im Rechtsstaatsprinzip verankerten, zum Teil gegenläufigen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit einerseits sowie der materiellen Rechtsrichtigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung und der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung andererseits (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2020, Vorbem zu §§ 172–177, Rn. 2 m. w. N.; von Wedelstädt, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 172-177 AO, Rn. 2). Das Gebot der Rechtssicherheit bzw. der Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist dabei ebenfalls ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, juris Rn. 53). Es gewährleistet u. a. die Beständigkeit hoheitlicher Entscheidungen, hierunter auch die Bestandskraft von Verwaltungsakten. Hat ein Hoheitsträger eine förmliche Entscheidung getroffen, kann er sich hiervon nicht beliebig, sondern nur unter Einhaltung eines bestimmten Verfahrens sowie ggf. unter bestimmten Voraussetzungen und inhaltlichen Einschränkungen lösen (Schmidt- Aßmann, in: HdBdStR II, 3. Aufl., 2004, § 26 Rn. 81 ff.; Drüen, StuW 2009, 98 f.). Dem Gesetzgeber kommt hierfür eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, Rn. 53 ff.; BFH, Urt. v. 27. November 2013 - II R 57/11 -, BFHE 243, 313, juris Rn. 26). Es obliegt vorrangig ihm, zwischen Erfordernissen der Rechtssicherheit und möglichen Einbußen an Chancen, materiale Gerechtigkeit im Einzelfall herzustellen, abzuwägen. Um der Rechtssicherheit willen darf die Rechtsordnung über das Institut der Rechtskraft oder Bestandskraft in Kauf nehmen, dass selbst unrichtige Gerichts- oder Behördenentscheidungen für den Einzelfall endgültig verbindlich sind. Denn es ist seinerseits eine Forderung materialer Gerechtigkeit, Rechtssicherheit über gehörige Verfahren herbeizuführen. Insbesondere an der Bestandskraft von Verwaltungsakten besteht ein rechtsstaatliches, in der Rechtssicherheit begründetes Interesse, weil überall dort, wo Akte mit dem Anspruch rechtlicher Verbindlichkeit gesetzt werden, den Betroffenen möglichst schnell Gewissheit über das für sie Verbindliche zuteil werden muss. Sowohl die Grundsätze freiheitlich-rechtsstaatlicher Ordnung allgemein 15 13 als auch der besondere Schutzzweck des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebieten es, dass Rechtssicherheit binnen angemessener Frist bewerkstelligt wird. Dies ist der Sinn insbesondere von Klagefristen. Dieser Sinn trifft auch dann zu, wenn keine Gerichtsverfahren angestrengt werden. Es ist deshalb verfassungskonform, zeitliche Begrenzungen des Rechtsganges und damit die Institute von Rechts- und Bestandskraft sowie die hierauf gerichteten Fristenregelungen zu normieren. Denn gerade unter einer Verfassung, in der hoheitliches Verhalten so umfassend gerichtlicher Kontrolle unterstellt ist, ist es ein unabdingbares Anliegen der Rechtsgemeinschaft, klare und feste Regelungen darüber zu haben, ab wann ein hoheitliches Verhalten bestandskräftig ist und rechtlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann, soll der Staat nicht handlungsunfähig und damit der Freiheit aller Abbruch getan werden. Es begegnet deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, über Rechtsbehelfsfristen zu bewirken, dass binnen bestimmter Zeit für alle Beteiligten klargestellt wird, ob es bei der Entscheidung bleibt oder der Streit fortgesetzt werden wird (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, Rn. 53 ff.; Beschl. v. 29. April 1992 - 1 BvR 1602/91 -, juris Rn. 3). Mit diesen Erwägungen ist es verfassungsrechtlich offenkundig nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. den §§ 172 ff. AO für Kommunalabgabenbescheide in stärkerem Maße der Rechtssicherheit den Vorrang gegenüber der nachträglichen Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt hat, als er dies mit dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz für sonstige Verwaltungsakte für sachgerecht erachtet hat. Insbesondere verletzt es danach nicht Verfassungsrecht, es bei dem durch die Bestandskraft eines Abgabenbescheides bewirkten Eintritt von Rechtsfrieden auch dann zu belassen, wenn die Verwaltung einen Fehler des Bescheides durch eine falsche Anwendung des materiellen Abgabenrechts herbeigeführt hat, der für den Abgabenschuldner nicht unmittelbar erkennbar war. Die Verfassungskonformität des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wurde im Übrigen vom Bundesverfassungsgericht auch bereits bejaht (BVerfG, Beschl. v. 16. Dezember 1982 - 1 BvR 1465/82 - StuW 1983, S. 313). Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände ziehen dies nicht schlüssig in Zweifel. 16 14 Dass das Ergebnis einer die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie der Einzelfallgerechtigkeit berücksichtigenden gesetzgeberischen Abwägung nur in der Ausformung der §§ 48 ff. VwVfG verfassungskonform sein könnte, wie der Kläger zu meinen scheint, trifft nicht zu. Dem Gesetzgeber kommt vielmehr bei dieser Abwägung und der hierauf gründenden Ausgestaltung der Normen ein weiter Spielraum zu. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht aus der Situation unerfahrener Beitragszahler. Es ist einem kommunalabgabenrechtlichen Abgabenschuldner möglich und auch zumutbar, sich über alle von der Behörde angenommenen abgabenerheblichen Tatsachen durch Akteneinsicht zu informieren und diese bei Zweifeln an der Tragfähigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder ihrer rechtlichen Bewertung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in einem Rechtsbehelfsverfahren zur Überprüfung zu stellen. Sieht ein Abgabenschuldner sich hierzu wegen seiner Unerfahrenheit mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht persönlich in der Lage, kann er sich des Beistands der rechtsberatenden Berufe bedienen. Soweit ihm die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, gewährleisten die Regelungen zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe die gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Unbemittelten an die von Bemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16 -, juris Rn. 17). Ein unzumutbares Erschwernis des nur befristet eröffneten Rechtsschutzes gegenüber dem Ausgangsbescheid begründet diese Verfahrenssituation für einen Abgabenschuldner daher nicht. Der Gesetzgeber ist nach dem oben Gesagten auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, auf eine Eingrenzung der Korrekturmöglichkeiten für in Bestandskraft erwachsene Abgabenbescheide und damit auf eine Rechtsbeständigkeit und Verlässlichkeit dieser für die Finanzierung der öffentlichen Hand erheblichen Verwaltungsakte weitestgehend zu verzichten, um ein Vertrauen von Abgabenschuldnern auf behördliche Ausführungen besonders zu schützen oder diesen das Kostenrisiko für Rechtsmittelverfahren zu ersparen. Der Einwand des Klägers, bei schwerwiegenden oder eindeutigen Fehlern müsse eine Aufhebung des bestandskräftigen Abgabenbescheids erreichbar sein, trägt ebenfalls nicht. Denn der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. 17 18 19 15 § 125 AO unter den dort normierten Voraussetzungen für besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler eines Kommunalabgabenbescheides die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Bescheides geregelt, sodass derartige Mängel unabhängig davon, ob vom Betroffenen fristgemäß ein Rechtsmittel eingelegt wird, zur Unwirksamkeit des Bescheides führen. Unterhalb der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 125 AO normierten Schwelle schwerwiegender und offenkundiger Fehler hat der Gesetzgeber hingegen mit den § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. §§ 172 ff. AO im Interesse der Rechtsbeständigkeit und Verlässlichkeit von Abgabenbescheiden spezifische Anforderungen an die Änderbarkeit bestandskräftiger Abgabenbescheide gestellt, ohne diesbezüglich weitergehend unmittelbar nach Gewicht und Offenkundigkeit der Mängel zu differenzieren. Dies begegnet keinen Bedenken. Insbesondere trifft der nicht weiter erläuterte Vorwurf des Klägers, die gesetzlichen Regelungen begünstigten gerade vorsätzliches rechtswidriges Verhalten einer Behörde gegenüber fahrlässigem rechtswidrigen Behördenhandeln, offenkundig nicht zu. 2. Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass die Rechtssache weder besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob eine Anwendung des § 48 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG als Rechtsgrundlage für die Aufhebung bestandskräftig gewordener Beitrags- bzw. Abgabenbescheide, die auf der Grundlage des SächsKAG erlassen worden sind, aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 1 SächsKAG ausgeschlossen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits, wie ausgeführt, - bejahend - geklärt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Anwendbarkeit von § 48 VwVfG auf die Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2004 - 5 E 46/03 - nicht ausgeschlossen worden war, ist diese Entscheidung durch die Urteile des Senats vom 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 37 und vom 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 - , juris Rn. 27 überholt. Die vom Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, auf wessen Kenntnis es im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei der möglichen Aufhebung 20 21 22 16 bestandskräftiger Abgabenbescheide nach dem SächsKAG ankommt, kann nach dem oben Gesagten aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 2) dahin beantwortet werden, dass bei der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG sinngemäßen Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Kommunalabgabenverfahren - entsprechend der unmittelbaren Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Steuerverfahren - nicht auf das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismittel gegenüber dem Abgabenschuldner abzustellen ist, sondern auf das nachträgliche Bekanntwerden gegenüber derjenigen Körperschaft, der die Abgabe zusteht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1,§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Tischer Dr. Helmert 23 24 25