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Beschluss

3 A 32/15.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 32/15.A 4 K 1251/11.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutzes hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 19. Juli 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2014 - A 4 K 1251/11 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bleibt ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung vor dem Oberverwaltungsgericht kommt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels i. S. v. § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG nicht vorliegen. Nach § 78 Abs. 3 AsylG kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer 1 2 3 3 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Hierzu verlangt das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass der Kläger zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, warum die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sein sollen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, die von dem Kläger bezeichneten Zulassungsgründe aufgrund der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Er- wägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f.). Er gewährleistet den Beteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu den sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung darf zudem - zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung - nicht auf Gesichtspunkte abstellen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6). Aus dem Vortrag des Klägers ist ein Gehörsverstoß nicht ersichtlich. 4 5 6 4 Das Verwaltungsgericht hat Klage des am 1. Mai 1991 in der Türkei geborenen Klägers, der im Besitz eines Visums am 9. Februar 2011 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist ist und der sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht auf seine beabsichtigte Militärdienstverweigerung aufgrund eine Gewissensentscheidung berufen hat, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz abgewiesen. Soweit der Kläger seine Klage damit begründet hat, dass er den Militärdienst verweigern wolle, hat das Verwaltungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass er eine strikt verbindliche Gewissensentscheidung getroffen habe, weshalb eine Folgenbewertung dahinstehen könne. Er habe sich dabei auf eine Prägung, die mit dem gewaltsamen Tod seines Onkels im Jahr 1963 zusammenhänge, sowie auf seine Erziehung und eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema berufen. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, wie er angesichts seiner Haltung zu IS-Kämpfern und zu deren Übergriffen stehe, sei er zunächst ausgewichen. Schließlich habe er ausgeführt, dass man auch mit diesen "reden" müsse, anstatt Krieg zu führen. Darin sei insgesamt kein "konkreter realistischer Verhaltensansatz" zu erkennen, der auf eine intensive Beschäftigung mit der Rolle und den eigenen Moralvorstellungen in solchen Konfliktsituationen oder auf eine "gefestigte und gewissensförmig verbindliche Meinungsbildung" schließen lasse. Zur Begründung der Gehörsrüge trägt der Kläger vor, die Entscheidung des Gerichts sei willkürlich. Denn das Verwaltungsgericht habe keinen Obersatz formuliert, weswegen nicht klar sei, aufgrund welchen Maßstabs es zu seiner Entscheidung komme. Auch habe es in seinem Urteil nicht die vollständige, in der mündlichen Verhandlung erfolgte Aussage des Klägers berücksichtigt, sondern habe diese nur verkürzt wiedergegeben. Der Kläger habe vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er niemanden töten wolle. Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht "die Glaubhaftmachung der verbindlichen Gewissenentscheidung" des Klägers nicht anzweifeln dürfen. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger keinen Gehörsverstoß geltend. Er wendet sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht und macht damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO geltend. Hierbei handelt es sich um einen Zulassungsgrund, der in Verfahren 7 8 9 5 nach dem Asylgesetz gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht gegeben ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2015 - 3 A 539/15.A -, Rn. 6, n. v.). Der Kläger trägt zur Begründung eines Verfahrensmangels i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG des Weiteren vor, das Verwaltungsgericht sei - wie in Fällen der Wehrdienstverweigerung aus Gewissengründen - verpflichtet gewesen, den Sachverhalt durch eine intensive Befragung des Klägers in Form einer förmlichen Parteivernehmung weiter aufzuklären. Der gerügte Aufklärungsmangel rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Zum einen wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kein entsprechender Beweisantrag (§ 173 Satz 1 sowie § 98 VwGO i. V. m. §§ 445, 447 ZPO) gestellt. Auch musste sich die Vernehmung des Klägers dem Gericht nicht gemäß § 448 ZPO aufdrängen. Zum anderen ist ein Aufklärungsmangel kein absoluter Revisionsgrund i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO und kann im Asylverfahren nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25. Mai 2016 - 19 A 1191/15.A - juris Rn. 8 f.; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2016 - 11 ZB 16.30012 -, juris Rn. 17 m. w. N., SächsOVG, Beschl. v. 16. Juni 2009 - A 3 A 310/07 -, juris Rn. 3). Im Übrigen ist es Sache des Klägers, der auch in erster Instanz schon anwaltlich vertreten war, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben dazu zu machen (§ 25 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 4 RL 2011/95/EU). Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Divergenz zuzu- lassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Zur Herstellung materieller Gerechtigkeit ist er nicht gedacht. Dieser Zulassungsgrund ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden ab-strakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder 10 11 12 6 obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (SächsOVG, Beschl. v. 24. Januar 2002, SächsVBl. 2002, 241 [242]). Nach diesem Maßstab zeigt das Vorbringen des Klägers keine Divergenz auf. Indem das Verwaltungsgericht seine Feststellung, so der Kläger, er habe wegen des bevorstehenden Militärdiensts keine Gewissensentscheidung getroffen, damit begründe, "keinen konkreten realistischen Verhaltensansatz erkennen" zu können, weiche es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 -, juris) ab. Danach komme es für die Prüfung einer Gewissensentscheidung nämlich nicht darauf an, ob diese irrig, falsch oder richtig zu bewerten wäre. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deswegen nicht die Divergenzrüge, weil das Verwaltungsgericht keinen das Urteil tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der dem genannten Rechtssatz entgegenstehen könnte. Vielmehr handelt es sich hierbei um das konkrete Ergebnis der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck Groschupp Düvelshaupt Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 25.07.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht 13 14 15 7 Stock Justizbeschäftigte