OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 187/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

1mal zitiert
27Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Sind Absetzungsansprüche wegen nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Abwassermengen notwendiger Bestandteil eines Abwassergebührenmaßstabs in Form des Frischwassermaßstabs, darf das Recht, diese Absetzungsansprüche bei der Anfechtung des Gebührenbescheids geltend zu machen, nicht durch Satzung ausgeschlossen werden. In der Satzung kann aber ein zusätzliches Absetzungsverfahren angeboten werden, das der Gebührenschuldner betreiben kann, wenn er den Gebührenbescheid nicht anfechten will oder nicht rechtzeitig anfechten kann und deshalb bestandkräftig werden lässt.
Entscheidungsgründe
Sind Absetzungsansprüche wegen nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Abwassermengen notwendiger Bestandteil eines Abwassergebührenmaßstabs in Form des Frischwassermaßstabs, darf das Recht, diese Absetzungsansprüche bei der Anfechtung des Gebührenbescheids geltend zu machen, nicht durch Satzung ausgeschlossen werden. In der Satzung kann aber ein zusätzliches Absetzungsverfahren angeboten werden, das der Gebührenschuldner betreiben kann, wenn er den Gebührenbescheid nicht anfechten will oder nicht rechtzeitig anfechten kann und deshalb bestandkräftig werden lässt. beglaubigte Abschrift Az.: 5 B 187/16 2 L 367/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: wegen Schmutzwassergebühren 2012 bis 2015; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 25. Oktober 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2016 - 2 L 367/16 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27. Mai 2016 - 2 K 934/16 - gegen den Bescheid Nr. 2/2016 des Antragsgegners vom 25. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016 wird angeordnet, soweit darin Abwassergebühren von mehr als 3.848,75 € festgesetzt werden. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt ein Drittel, der Antragsgegner zwei Drittel der Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.570,47 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist im tenorierten Umfang begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27. Mai 2016 - 2 K 934/16 - gegen den Bescheid Nr. 2/2016 des Antragsgegners vom 25. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016 abgelehnt wurde, ist aus den dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, im tenorierten Umfang zu ändern, weil er insoweit auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden kann. Der Senat entscheidet deshalb insoweit selbst in der Sache (vgl. zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts, soweit die Beschwerdegründe Erfolg haben: W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 43). Im Übrigen haben die Beschwerdegründe keinen Erfolg. 1 2 3 1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO zulässig, nachdem der Antragsgegner über den zugleich mit dem Widerspruch vom 17. Februar 2016 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes bis heute nicht, d. h. nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat. 2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch begründet, soweit der Antragsgegner Abwassergebühren von mehr als 3.848,75 € festgesetzt hat. Bei der Erhebung öffentlicher Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder dessen Vollziehung für die Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht nur offen, sondern wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Denn bei sofortiger Zahlung öffentlicher Abgaben drohen wegen deren Rückzahlbarkeit nebst (Prozess-)Verzinsung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 236 AO) i. d. R. keine irreparablen Verhältnisse. Sofern die Vollziehung des Abgabenbescheids nicht ausnahmsweise eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat - wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt -, ist es deshalb gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur anzuordnen, wenn entweder die vom Rechtsschutzsuchenden erhobenen Einwände oder bei summarischer Prüfung offensichtliche Fehler den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheinen lassen als dessen Misserfolg. Stehen die Rechtsgrundlagen eines Abgabenbescheids in Streit, müssen diese deshalb bei summarischer Prüfung offensichtlich unwirksam sein. Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (st. Rspr., vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 3, v. 9. August 2012 - 5 B 163/12 -, juris Rn. 12 bis 14, und v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, juris Rn. 6/7). 3 4 5 4 Dies zugrunde gelegt hat die Klage des Antragstellers vom 27. Mai 2016 überwiegend wahrscheinlich Erfolg, soweit der Antragsgegner mit dem Bescheid Nr. 2/2016 vom 25. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016 Abwassergebühren von mehr als 3.848,75 € festgesetzt hat. Denn insoweit ist der Bescheid bei summarischer Prüfung voraussichtlich aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die im Bescheid Nr. 2/2016 vom 25. Januar 2016 festgesetzten Abwassergebühren sind wegen eines Rohrschadens und der deshalb nicht in die öffentliche Abwasseranlage des Antragsgegners eingeleiteten (Frisch-)Wassermenge überwiegend wahrscheinlich um 6.407,50 € zu reduzieren, so dass der Klage insoweit voraussichtlich stattzugeben sein wird. Rechtsgrundlage i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. den §§ 9 ff. SächsKAG für die Festsetzung der Abwassergebühren für die hier streitigen vier Kalenderjahre 2012 bis 2015 ist noch nicht die am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Satzung des Antragsgegners über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 25. November 2015, weil gemäß deren § 57 Abs. 1 für Abgabenansprüche, die nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, die Satzungsbestimmungen gelten, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. Maßgebend ist daher hier noch die Satzung des Abwasserzweckverbandes „Löbauer Wasser“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14. Dezember 2005 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 19. März 2007 bzw. (ab ihrem Inkrafttreten) der 2. Änderungssatzung vom 30. Mai 2013, die nach dem Vertrag des Abwasserzweckverbandes „Löbauer Wasser“ mit dem Abwasserzweckverband „Kleine Spree“ vom 7. Dezember 2011 über deren Vereinigung zum Abwasserzweckverband Kleine Spree (dem Antragsgegner) für das Entsorgungsgebiet des bisherigen Abwasserzweckverbandes „Löbauer Wasser“ (in dem das Grundstück des Antragstellers liegt) vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 weitergalt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsKAG i. V. m. § 5 der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2011 und § 1 Abs. 1 AbwS). aa) Danach hat der Antragsteller wegen des Rohrschadens überwiegend wahrscheinlich einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner eine Wassermenge 6 7 8 9 5 von 2.750 m3 von der Frischwassermenge absetzt, die der Bemessung der Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwassergebühr) zugrunde liegt. Gemäß § 41 Abs. 1 AbwS bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstück anfällt. Bei öffentlicher Wasserversorgung gilt als angefallene Schmutzwassermenge der der Entgeltberechnung im jeweiligen Kalenderjahr zugrunde gelegte Wasserverbrauch (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 50 Abs. 2 Nr. 1 AbwS). Diese fiktive Anknüpfung an den der Frischwasserentgeltberechnung zugrunde gelegten Wasserverbrauch schließt es entgegen der Ansicht des Antragstellers aus, nur das auf dem Grundstück durch Verbrauch in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Frischwasser, nicht aber das durch Wasserverlust infolge eines nach dem Frischwasserzähler aufgetreten Rohrschadens verlorengegangene Frischwasser der Bemessung der Schmutzwassergebühr zugrunde zu legen (so der HessVGH, Beschl. v. 4. Juni 2008 - 5 UZ 2623/07 -, juris Rn. 8, allerdings für anders geregeltes Satzungsrecht). Gemäß § 43 Abs. 1 und 4 AbwS werden jedoch bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Wassermengen abgesetzt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids schriftlich beantragt. Dies ist hier der Fall. Den nötigen Absetzungsantrag hat der Antragsteller form- und fristgerecht zugleich mit seinem Widerspruch vom 17. Februar 2016 gegen den Gebührenbescheid Nr. 2/2016 vom 25. Januar 2016 gestellt, indem er unter Pkt. II.2.1. (S. 3) des Widerspruchsschreibens unter Verweis auf den geringen Frischwasserbezug in den Jahren 2012 und 2013 ausführt, der zugrunde gelegte Frischwasserverbrauch sei falsch, weil es einen Rohrschaden gegeben habe, der bei der Jahresablesung für 2014 festgestellt und im Laufe des Jahres 2015 beseitigt worden sei, so dass das angefallene Trinkwasser nicht verbraucht worden sei und kein Abwasser angefallen sei. Daraus 10 11 12 13 6 lässt sich zweifelsfrei das Verlangen des Antragstellers entnehmen, die durch den Rohrschaden verlorengegangene Wassermenge bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr vom abgelesenen Frischwasserverbrauch abzusetzen. Dass der Antragsteller den Rohrschaden und die dadurch verlorengegangene Wassermenge erst mit seiner Klage- und Antragsschrift vom 27. Mai 2016 im gerichtlichen Verfahren belegt hat, indem er das Schreiben des Wasserversorgungsunternehmens vom 5. März 2015 über den infolge des Rohrschadens entstandenen Wasserverlust von ca. 2.750 m3 beigefügt hat, ist unschädlich. Nur der Absetzungsantrag muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids gestellt werden. Der Nachweis der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge kann auch im weiteren Verfahren erfolgen (VGH BW, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, juris Rn. 17/18). Aufgrund der Bestätigung des Wasserversorgungsunternehmens kann deshalb im Klageverfahren überwiegend wahrscheinlich der Nachweis geführt werden, dass vom gemessenen Frischwasserbezug die verlorenen 2.750 m3 abzusetzen und - bei einem Gebührensatz von 2,33 € je m3 gemäß § 47 Abs. 1 AbwS (i. d. F. der 1. und auch der 2. Änderungssatzung zur Abwassersatzung) - die festgesetzten Schmutzwassergebühren um 6.407,50 € (2,33 € x 2.750 m3) zu reduzieren sind. bb) Auf ein gesondertes Absetzungsverfahren muss sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Er kann seinen Absetzungsantrag auch im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen die Gebührenfestsetzung stellen und verfolgen. Zwar führen in einer Abgabensatzung vorgesehene Ansprüche auf eine abweichende Festsetzung oder Kürzung von Abgaben aus Billigkeitsgründen nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheids. Solche Ansprüche sind in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen und ggf. mittels Verpflichtungswiderspruch und -klage durchzusetzen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18. November 2014 - 5 A 793/13 -, juris Rn. 12, zu einer Regelung über die angemessene Kürzung von Niederschlagswasserentsorgungsgebühren im Einzelfall, wie sie auch § 45 Abs. 3 der bis 31. Dezember 2015 geltenden Abwassersatzung des Abwasserzweckverbands „Kleine Spree“ vom 3. Mai 2010 enthielt). Denn auch die allgemeinen Ansprüche auf 14 15 16 7 abweichende Festsetzung von Abgaben aus Billigkeitsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 163 Sätze 1 und 3 AO) oder auf nachträglichen Erlass von Abgabenansprüchen aus Billigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 227 AO) lassen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids unberührt und sind deshalb in einem gesonderten Verpflichtungsverfahren zu verfolgen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Juni 1994 - 8 C 22.92 -, juris Rn. 25; BFH, Beschl. v. 12. Juli 2012 - I R 32/11 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 25. März 2009 - 5 B 409/07 -, juris Rn. 5, sowie Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris Rn. 86, und v. 19. März 2008 - 5 B 840/05 -, juris Rn. 32). Die Absetzungsansprüche gemäß § 43 AbwS beinhalten jedoch keine abweichende Festsetzung von Abgaben im Einzelfall aus Billigkeitsgründen. Sie sind notwendiger Bestandteil des vom Antragsgegner in § 42 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gewählten Gebührenmaßstabs in Form des Frischwassermaßstabs, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG in der Gebührensatzung zu bestimmen ist. Ohne die Absetzungsansprüche wäre die Regelung zur Bemessung der Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserbezug (Frischwassermaßstab) unwirksam. Der Frischwassermaßstab bildet zwar nicht genau den Umfang der mit der Gebühr abzugeltenden öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsleistung ab (Wirklichkeitsmaßstab), kommt dem aber hinreichend nahe und stellt deshalb im Interesse eines praktischen, wenig kostenaufwendigen und damit auch die Gebührenzahler begünstigenden Erhebungsverfahrens einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, solange die bezogene Frischwassermenge in etwa der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermenge entspricht und die auf den einzelnen Grundstücken anderweitig verbrauchte (nicht eingeleitete) Frischwassermenge nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets verhältnismäßig gleich ist (wie etwa bei normaler Wohnnutzung zum Kochen, Trinken usw.). Ist Letzteres nicht gewährleistet, insbesondere wegen unterschiedlicher gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung der Grundstücke oder unterschiedlichen Frischwasserverbrauchs für die Gartenbewässerung, so ist der Frischwasserbezug nur dann ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen (st. Rspr., vgl. BVerwG, 17 18 8 Beschl. v. 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 14. April 1967 - VII C 15.65 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Urt. v. 12. September 2007 - 5 B 191/05 -, juris Rn. 29). Andernfalls verstößt der Frischwassermaßstab gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wonach die Benutzungsgebühr nach dem Umfang der Benutzung zu bemessen ist und nicht in einem groben Missverhältnis zur (Entsorgungs-)Leistung der Verwaltung stehen darf (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 17. November 2015 - 9 B 21/15 -, juris Rn. 16, und v. 28. Juli 2015 - 9 B 17/15 -, juris Rn. 6, m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Angesichts des ausschließlich ländlich geprägten Entsorgungsgebiets des ehemaligen Abwasserzweckverbandes „Löbauer Wasser“ ist vorliegend davon auszugehen, dass die anderweitig verbrauchte (nicht eingeleitete) Frischwassermenge nicht bei allen Grundstücken des maßgebenden Abrechnungsgebiets verhältnismäßig gleich ist, sondern wegen unterschiedlicher gewerblicher und landwirtschaftlicher Nutzung der Grundstücke und unterschiedlichen Frischwasserverbrauchs für die Gartenbewässerung erheblich differiert, so dass die Absetzungsansprüche in § 43 AbwS auch hier Wirksamkeitsvoraussetzung des in § 42 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gewählten Frischwassermaßstabs sind (vgl. auch die Erläuterungen zu den §§ 41 bis 43 des Satzungsmusters des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, denen die §§ 41 bis 43 AbwS nachgebildet sind: Sachsenlandkurier 2004, 385, 417 bis 420). Ist danach die Absetzungsmöglichkeit notwendiger Bestandteil des Gebührenmaßstabs, dürfen die Gebührenzahler zur Verwirklichung ihres Absetzungsanspruchs nicht auf allgemeine Billigkeitsregelungen verwiesen werden, weil nach den örtlichen Verhältnissen bereits der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip die Schaffung der Absetzungsmöglichkeit gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April 1967 - VII C 15.65 -, juris Rn. 25). Daraus folgt, dass auch ein Gebührenbescheid wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip rechtswidrig ist, wenn er Schmutzwassergebühren allein nach dem gemessenen Frischwasserbezug festsetzt, obwohl die formellen und materiellen Voraussetzungen eines gebotenen und deshalb nach dem satzungsrechtlichen 19 20 9 Gebührenmaßstab vorgesehenen Absetzungsanspruchs vorliegen. Die darin liegende Rechtsverletzung kann der Gebührenschuldner folglich mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid geltend machen. Eine Satzungsregelung, die dieses Anfechtungsrecht ausschließt und den Gebührenschuldner verpflichtet, die rechtswidrige Gebührenfestsetzung hinzunehmen und stets ein gesondertes Absetzungsverfahren zu betreiben, bedarf deshalb einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung, an der es fehlt. Dies schließt es nicht aus, dem Gebührenschuldner in der Gebührensatzung für diese Fälle ein zusätzliches Absetzungsverfahren anzubieten, das er betreiben kann, wenn er den Gebührenbescheid nicht anfechten will oder nicht rechtzeitig anfechten kann und deshalb bestandkräftig werden lässt (vgl. dazu SächsOVG, Urt. v. 9. Februar 2012 - 5 A 111/11 -, juris Rn. 20 ff.). Das Anfechtungsrecht des Gebührenschuldners darf jedoch nicht durch Satzung ausgeschlossen werden. In diesem Sinne sind deshalb auch die §§ 42, 43 AbwS gesetzeskonform auszulegen (vgl. zum bayrischen Landesrecht: BayVGH, Beschl. v. 9. September 2013 - 20 ZB 13.1515 -, juris Rn. 2; vorgehend: VG München, Urt. v. 16. Mai 2013 - M 10 K 12.6072 -, juris 32/33). § 43 Abs. 1 AbwS regelt dementsprechend bereits nach seinem Wortlaut zutreffend, dass die nachweislich nicht eingeleitete Wassermenge (und nicht die dafür festzusetzende Gebühr) bereits bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (und nicht erst von der schon festgesetzten Gebühr) abzusetzen ist. Abzusetzen sind mithin Wassermengen (und keine Gebührenbeträge) schon bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr vor deren Festsetzung, so dass sich die rechtmäßig festzusetzende Schmutzwassergebühr erst nach Abzug der abzusetzenden Wassermenge ergibt. b) Aufgrund dessen ist auch die streitige Wassermenge von 11 m3 für die Fäkalentsorgung einer Kleinkläranlage (bzw. nach dem Vortrag des Antragsgegners einer abflusslosen Grube) auf dem Grundstück des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 1 AbwS bereits bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abzusetzen und nur eine demgemäß reduzierte Gebühr festzusetzen, nicht aber wie in Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Bescheids zunächst eine Schmutzwassergebühr allein nach dem Frischwasserbezug, von der erst in Ziff. 2 und 3 des Tenors ein den 11 m3 21 22 23 10 entsprechender Betrag von 25,63 € (bei dem Gebührensatz von 2,33 € je m3 gemäß § 47 Abs. 1 AbwS) abgezogen und nur die übrige Gebühr zur Zahlung fällig gestellt wird. Der angefochtene Bescheid ist deshalb auch insoweit rechtswidrig und daher im Klageverfahren aufzuheben, als in Ziff. 1 des Tenors die Schmutzwassergebühr ohne vorherigen Abzug der auf die Fäkalentsorgung entfallenden Wassermenge festgesetzt wurde. Insoweit hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid tatsächlich nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, dass das Grundstück des Antragstellers im Streitzeitraum nicht zu 100 % an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen war, wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde einwendet. Denn die Festsetzung einer rechtswidrig zu hohen Schmutzwassergebühr allein nach dem Frischwasserbezug, von der dann ein auf die Fäkalentsorgung entfallender Gebührenbetrag abgezogen wird, vermittelt den unzutreffenden Eindruck, dass die für die dezentrale Fäkalentsorgung erhobenen Abwassergebühren auf die Schmutzwassergebühr für die zentrale Abwasserentsorgung angerechnet werden. Wohl deshalb hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend gemacht, nicht nur 25,63 € für 11 m3 Fäkalentsorgung seien von der festgesetzten Schmutzwassergebühr abzuziehen, sondern die gesamten für die Fäkalentsorgung der Kleinkläranlage auf seinem Grundstück gesondert festgesetzten Gebühren im Streitzeitraum von 185,70 €. Das trifft jedoch nicht zu. Die Gebühren für die dezentrale Fäkalentsorgung einer Kleinkläranlage (oder abflusslosen Grube) gemäß § 46 AbwS können nicht von der hier streitigen Gebühr für das zentral entsorgte Schmutzwasser abgezogen werden, weil mit den Gebühren für die dezentrale Entsorgung der für das dezentral entsorgte Abwasser entstehende Aufwand abgegolten wird (vgl. § 47 Abs. 3 und 4 AbwS). Die drei dazu vorgelegten Gebührenbescheide wegen der Fäkalentsorgung einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück des Antragstellers in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 setzen dementsprechend Abwassergebühren für die dezentrale Entsorgung einer bestimmten, der Kleinkläranlage (bzw. abflusslosen Grube) entnommenen Abwassermenge (in m3) fest, die folglich nicht in das zentrale öffentliche Abwassernetz eingeleitet wurde, von der aber angenommen werden kann, dass sie zuvor in den gemessenen Frischwasserbezug eingeflossen ist. Eine solche nicht eingeleitete (Frisch- 24 25 11 )Wassermenge ist deshalb auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners gemäß § 43 Abs. 1 und 4 AbwS abzusetzen. Einen entsprechenden Absetzungsantrag dürfte der Antragsteller zwar vor Erlass des angefochtenen Bescheids nicht gestellt haben. Jedoch liegt ein solcher ebenso wie der Absetzungsantrag wegen des Rohrschadens jedenfalls form- und fristgerecht in dem Widerspruch vom 17. Februar 2016, in dem unter Pkt. II.2.2. (S. 3) ausgeführt wird, dass die zugrunde gelegten Verbräuche unzutreffend seien, weil Abwasser über eine Klärgrube entsorgt worden sei, wie den Bescheiden über die Fäkalentsorgung in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 entnommen werden könne. Die danach bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abzusetzende Wassermenge für die Fäkalentsorgung hat der Antragsgegner überwiegend wahrscheinlich zutreffend mit 11 m3 bemessen. Zwar wurden nach den drei Gebührenbescheiden für die Fäkalentsorgung der Kleinkläranlage nur 7,5 m3 dezentral entsorgt (2013 = 2,5 m3, 2014 = 3,5 m3 und 2015 = 1,5 m3). Jedoch liegt es angesichts dieser Beträge nahe, dass 2012 weitere 3,5 m3 dezentral entsorgt wurden, so dass hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsgegner selbst für 2012 bis 2015 abgezogenen 11 m3 für die Fäkalentsorgung bestehen. Die in Ziff. 1 des Tenors des Bescheids Nr. 2/2016 vom 25. Januar 2016 festgesetzten Abwassergebühren von 10.281,88 € sind deshalb überwiegend wahrscheinlich um 25,63 € wegen der dezentralen Fäkalentsorgung und um weitere 6.407,50 € wegen des Rohrschadens zu reduzieren, so dass rechtmäßig festgesetzte Abwassergebühren von 3.848,75 € verbleiben. c) Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil neben den Absetzungsansprüchen wegen des Rohrschadens und der dezentralen Fäkalentsorgung Mängel der Abwassersatzung und des angefochtenen Gebührenbescheids weder offensichtlich noch vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgetragen worden sind. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde noch auf einen später beantragten Teilerlass der festgesetzten Abwassergebühren wegen des Rohrschadens hinweist, den 26 27 28 29 30 12 der Antragsgegner ablehnen wolle, ist eine solche Billigkeitsentscheidung, wie bereits erläutert, nicht Gegenstand des Anfechtungsverfahrens gegen den Gebührenbescheid. Im Übrigen dürfte sich der beantragte Teilerlass erledigen, sofern der Antragsteller im Anfechtungsverfahren mit seinen Absetzungsansprüchen durchdringt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens, der hier bei 10.281,88 € liegt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Tischer Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 28.10.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte 31 32 33