Urteil
5 A 1130/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Absetzungsansprüche wegen nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Abwassermengen sind notwendiger Bestandteil eines Abwassergebührenmaßstabs in Form des Frischwassermaßstabs. Das Recht, diese Absetzungsansprüche bei der Anfechtung des Gebührenbescheids geltend zu machen, darf nicht durch Satzung ausgeschlossen werden (wie Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2016 - 5 B 187/16 -). 2. Verlangt eine Abwassersatzung, dass Anträge auf Absetzung nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Wassermengen innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen sind, so kann der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge ebenso wie die genaue Bezeichnung der absetzbaren Wassermenge auch noch nach Ablauf der Frist erfolgen. 3. Enthält eine Abwassersatzung keine speziellen Regelungen zum Nachweis der Wassermengen, die durch einen Wasserrohrbruch nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, kommt der Gebührenschuldner seiner Nachweispflicht durch den Nachweis der ungefähren Größenordnung des Wasserverlusts nach. Die exakte Höhe des Wasserverlusts hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO zu schätzen.
Entscheidungsgründe
1. Absetzungsansprüche wegen nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Abwassermengen sind notwendiger Bestandteil eines Abwassergebührenmaßstabs in Form des Frischwassermaßstabs. Das Recht, diese Absetzungsansprüche bei der Anfechtung des Gebührenbescheids geltend zu machen, darf nicht durch Satzung ausgeschlossen werden (wie Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2016 - 5 B 187/16 -). 2. Verlangt eine Abwassersatzung, dass Anträge auf Absetzung nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Wassermengen innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen sind, so kann der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge ebenso wie die genaue Bezeichnung der absetzbaren Wassermenge auch noch nach Ablauf der Frist erfolgen. 3. Enthält eine Abwassersatzung keine speziellen Regelungen zum Nachweis der Wassermengen, die durch einen Wasserrohrbruch nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, kommt der Gebührenschuldner seiner Nachweispflicht durch den Nachweis der ungefähren Größenordnung des Wasserverlusts nach. Die exakte Höhe des Wasserverlusts hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO zu schätzen.