Beschluss
2 A 506/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 506/14 3 K 1183/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltssozietät gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Beihilfe (LB) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt am 14. November 2016 2 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. September 2014 - 3 K 1183/12 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19,32 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. September 2014 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Bewilligung von Beihilfe für das Präparat „Alfason Repair Creme“ abgewiesen. Die Beihilfe hat der Kläger mit Antrag vom 7. August 2012 für seine Tochter ........ geltend gemacht. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger für die genannte Creme keinen Beihilfeanspruch habe. Ob die Creme ein Arzneimittel sei, könne dahinstehen. Die Creme könne bereits deshalb keinen Beihilfeanspruch auslösen, weil sie ein Gut des täglichen Bedarfs - eine kosmetische Creme - ersetze. Aus dem dagegen gerichteten Vorbringen des Zulassungsantrags ergibt sich weder der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 noch der des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164). Dabei können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch 1 2 3 4 3 aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 25. September 2000, NVwZ-RR 2001, 486). Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Nach diesem Maßstab liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vor. Der Kläger hat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in einer Weise in Frage gestellt, die den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen lässt. Der Kläger rügt in seiner Antragsbegründung, im vorliegenden Fall seien die sich aus dem Sachverhalt ergebende Sonderkonstellation sowie der Sinn der Beihilfe zu berücksichtigen. Die Spezialcreme sei ein Arzneimittel. Im Übrigen spreche die Beihilfeverordnung aber nicht nur von Arzneimitteln, sondern auch von sog. Medizinprodukten. Da unter Verwendung der Creme auf kortisonhaltige Präparate verzichtet werden könne, sei die Ablehnung der Beihilfe zumindest unzweckmäßig. Dies habe das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Diese Einwände geben keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Sie sind nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Kläger hat mit seinem Vorbringen nicht dargelegt, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht tragfähig ist. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfe für das Präparat „Alfason Repair Creme“ nicht erfüllt sind. Die Erwägungen des Klägers sind nicht geeignet, eine Beihilfefähigkeit darzulegen. Die Ausführungen zur Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten tragen nicht, weil am 12. Juli 2012 - dem für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. Senatsurt. v. 2. Juli 2012 - 2 A 201/10 -, juris 5 6 7 8 4 Rn. 13) - eine Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten in der Sächsischen Beihilfeverordnung nicht vorgesehen war. Die Beihilfefähigkeit eines Präparats ergibt sich darüber hinaus - auch aus Fürsorgegesichtspunkten - nicht daraus, dass bei seiner Verwendung die Anwendung von Arzneimitteln vermieden wird. Mit dem Hinweis auf die Unzweckmäßigkeit des ablehnenden Bescheids kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Für einen Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 VwGO ist die Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung erforderlich. Bloße Unzweckmäßigkeit reicht nicht aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 113 Rn. 24, 186). 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die so-wohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grund-sätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 194, juris Rn. 27, st. Rspr.). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes fehlt es an jeder Darlegung. Der Kläger hat bereits keine entscheidungserhebliche ungeklärte Rechtsfrage formuliert. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. 9 10 11 12 5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Düvelshaupt Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 23.11.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gürtler Justizbeschäftigte 13