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Beschluss

3 B 259/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 259/16 3 L 515/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 24. Februar 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. September 2016 - 3 L 515/16 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht unterlassen hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2016 anzuordnen. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und er wurde verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen. Der am XX.XXXXXXXXXXXXX in Serbien geborene Antragsteller ist Vater von vier minderjährigen Kindern, die zusammen mit der Kindesmutter, seiner Lebensgefährtin, seit 2012 in der Bundesrepublik leben. Alle Beteiligten besitzen die serbische Staatsbürgerschaft. Die Lebensgefährtin des Antragstellers ist darüber hinaus Mutter eines weiteren Kindes namens E...... ………, das am X.XXXXXXXXXX geboren ist und die deutsche und die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. Dessen Vater ist Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und lebt mit seiner Familie in O.......... Der Antragsteller reiste seinem Vortrag nach wiederholt, letztmalig am 2. April 2016 visumsfrei für Kurzaufenthalte in das 1 2 3 Bundesgebiet ein. Die Lebensgefährtin des Antragstellers ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG, die leiblichen Kinder des Antragstellers verfügen über Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Antragsteller übt zusammen mit seiner Lebensgefährtin das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder aus. Zur Begründung seines am X.XXXXXXXXX gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat er angegeben, dass seine unregelmäßigen Besuche zu Verhaltensauffälligkeiten der Kinder führten. Seine Kinder seien, wie sich auch aus mehreren ärztlichen Stellungnahmen ergebe, auf ein dauerhaftes Zusammenleben mit ihm angewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Zu Gunsten des Antragstellers werde - so das Gericht - zwar davon ausgegangen, dass durch seine Antragstellung die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst worden sei. Der daher gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei allerdings unbegründet, da bei der im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht erkennbar sei, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre. Er könne sich nicht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berufen, weil dieser bei einem Ausländer, der über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verfüge, gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen sei. Mangels Ehe bestehe auch kein Anspruch auf Nachzug zu seiner Lebensgefährtin gemäß § 30 AufenthG. Er habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Seine Ausreise sei nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Dies ergebe sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG, wonach die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde verpflichtet sei, bei ihrer Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhielten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Der hiernach eröffnete Schutz begründe grundsätzlich keine unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liege fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im 3 4 gemeinsamen Herkunftsland geführt werden könne. Nach diesem Maßstab sei es dem Antragsteller, seinen leiblichen Kindern sowie deren Mutter, seiner Lebensgefährtin, zumutbar, die zwischen ihnen bestehende familiäre Lebensgemeinschaft außerhalb Deutschlands weiterzuführen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf das am X.XXXXXXXXXX geborene Kind. Zwar sei es auch deutscher Staatsangehöriger. Hieraus folge für sich genommen allerdings nicht, dass eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre. Es sei dem Kind zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter in Serbien fortzusetzen. Dem stehe auch nicht eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem leiblichen, in O......... lebenden Vater entgegen. Anhaltspunkte für eine schützenswerte, tatsächlich gelebte Vater-Kinder- Beziehung lägen nicht vor. Das bisherige Prozessvorbringen des Antragstellers hierzu sei wenig glaubhaft und auch durch die eidesstattliche Versicherung des Vaters nicht näher belegt. Dem hält die Beschwerdebegründung mit Schriftsätzen vom 21. Oktober, 14. November, 9. Dezember 2016 und vom 6. Januar 2017 entgegen, die leiblichen Kinder des Antragstellers hätten sich in Deutschland so integriert, dass ihre Ausreise im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK unzumutbar sei. Der älteste Sohn habe die achte Klasse der Realschule beendet und bringe die besten Aussichten mit, in allernächster Zeit nach Beendigung dieser Schule entweder eine weiterführende Schule zu besuchen oder aber eine Berufsausbildung beginnen zu können. Diese Aussichten würden bei einer Rückkehr nach Serbien in nicht hinzunehmender Weise zunichte machen. Eine Trennung der Kinder von ihrem leiblichen Vater sei darüber hinaus für den ältesten Sohn sowie für das jüngste, am XX.XXXXXXXXXXXXX geborene Kind A... unzumutbar. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus vom 5. Oktober sowie vom 3. November 2016. Auch sei dem Kind, das seine Lebensgefährtin mit dem in O......... lebenden Kindesvater habe, eine Umsiedlung nach Serbien unzumutbar. Der Kindesvater besuche, wie sich aus einem mit diesem geführten Telefonat ergeben habe, sein Kind zur Ausübung des Umgangsrechts etwa alle vier Wochen. Darüber hinaus besuche die Kindesmutter in den Ferienzeiten auch länger O.......... Dann fände jeweils ein mindestens halbtägiges Miteinander statt, so dass der Kindesvater spielerisch auf die Erziehung des Kindes 4 5 einwirke und das Kind seinerseits eine Bindung zu seinem Vater aufbaue. Gerade während der frühkindlichen Prägephase, in der sich das Kind noch befinde, sei ein Umgang mit dem Kindesvater notwendig. Daher könne das Kind nicht darauf verwiesen werden, gemeinsam mit der Kindesmutter und den Stiefgeschwistern die Bundesrepublik zu verlassen. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung begegnet unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens keinen Bedenken. Es ist nämlich mit dem Verwaltungsgericht nach derzeitigem Sachstand davon auszugehen, dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß dem hier allein heranzuziehenden § 25 Abs. 5 AufenthG aller Voraussicht nach keinen Erfolg hat. Denn dem Antragsteller dürfte die Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht unmöglich sein. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 1. Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Es verstößt nicht gegen das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG, wenn den Betroffenen zugemutet wird, in das jeweilige Heimatland zu übersiedeln, sofern nicht außerordentliche Umstände eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland unzumutbar machen. Bei ausländischen Ehen und Familien hat der aufenthaltsrechtliche Schutz ein geringeres Gewicht als bei Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern. In diesem Fall ist es den Familienangehörigen des Ausländers eher zuzumuten, ihm ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland in den gemeinsamen Heimatstaat zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987, BVerfGE 76, 1; BVerwG, Beschl. v. 10.4.1989 - 1 B 63.89 -, juris). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann, da Art. 6 Abs. 1 GG nicht das 5 6 6 Recht gewährleistet, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30. April 2009, InfAuslR 2009, 333). Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (BVerwG a. a. O. m. w. N.). Allein aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über befristete oder gar unbefristete Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht zwingend, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist. Dies gilt erst recht, wenn es darum geht, vorübergehend zur Nachholung des Visumsverfahrens in das gemeinsame Herkunftsland zurückzukehren (SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 3 B 191/10 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 25. Oktober 2016 - 3 A 276/15 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, Rn. 9). 2. Nach diesen Grundsätzen dürfte vorliegend zwar davon auszugehen sein, dass eine Trennung des Antragstellers insbesondere von seinem jüngsten Sohn A... derzeit dessen Kindeswohl widersprechen würde. Aus dem mit Schriftsatz vom 14. November 2016 vorgelegten Abschlussbericht des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus vom 3. November 2016 ergibt sich nämlich zusammenfassend, dass bei diesem Kind eine Anpassungsstörung vorliegt, die im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung seines Vaters, des Antragstellers, steht. Hiernach ist der Antragsteller seine engste Bezugsperson; sein Weggang würde daher "eine erhebliche und einschneidende Beschädigung seines sozialen Netzes" nach sich ziehen und würde prognostisch die psychische und soziale Entwicklung des Kindes ernsthaft beeinträchtigen. Daher ist davon auszugehen, dass ein nur besuchsweiser Kontakt des Kindes mit dem Antragsteller - wie in den vergangenen Jahren - derzeit aus gesundheitlichen Gründen schädlich und daher dem Wohl des Kindes unzuträglich wäre. 3. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend festgestellt, dass eine Trennung des Antragstellers von seinen Kindern vermieden werden kann, indem er mit seiner Familie die familiäre Lebensgemeinschaft in dem gemeinsamen Heimatland fortführt. 7 8 7 3.1 Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht dem nicht das Kindeswohl des Kindes E...... entgegen, das neben der deutschen auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. Insbesondere gebietet es das Wohl dieses Kindes nach derzeitiger Erkenntnislage nicht, zur Aufrechterhaltung eines Umgangs mit seinem leiblichen Vater in D...... zu verbleiben. Zwar schützt Art. 6 GG eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft auch dann, wenn der ausländische Elternteil und das deutsche Kind zwar nicht zusammenleben, aber regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit dem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit vorliegen. Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2015 - 3 B 152/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dass bei einem gemeinsamen Umzug des Kindes mit seiner Mutter, der Lebensgefährtin des Antragstellers, nach Serbien ein Abbruch zu seinem mit ihm getrennt lebenden Elternteil drohen könnte, der dem von Art. 6 GG geschützten Kindeswohl widersprechen würde, ist allerdings nicht ersichtlich. Angesichts der größeren Zeitabstände zwischen den Treffen von Kindesvater und Kind ist hier schon fraglich, ob hier eine Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt, die unter den Schutz des Art. 6 GG fällt, oder ob nur eine bloße Begegnungsgemeinschaft vorliegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.). So ist bereits nicht dargetan, dass der Kindesvater extra durch die Zahlung von Unterhalt oder auf sonstige Weise konkrete Verantwortung für sein Kind übernimmt. Durch eidesstattliche Erklärung des Kindesvaters vom 7. September 2016 ist bislang allenfalls glaubhaft gemacht, dass dieser sein Kind in regelmäßigen Abständen im Rahmen seines Umgangsrechts sieht. Aus einem vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit dem Kindesvater geführten Telefonat (vgl. Schriftsatz vom 21. Oktober 2016) soll sich weiterhin ergeben, dass dieser Kontakt etwa in einem Rhythmus von vier Wochen stattfindet. Dabei soll es nicht nur 9 10 11 12 8 zu Besuchen des Kindesvaters in D......, sondern augenscheinlich auch zu auch längeren Besuchen der Kindesmutter in O......... kommen. Unter welchen Umständen diese Besuche stattfinden und wie der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind ausgestaltet ist, ist bislang nicht dargetan. Dabei erscheint es unwahrscheinlich, dass die Kindesmutter in der Familie des Kindesvaters Aufnahme findet, nachdem nach übereinstimmenden Erklärungen die Beziehung zwischen den beiden Elternteilen nicht mehr besteht und die Kindesmutter mit dem Antragsteller (wieder) zusammenlebt. Näher liegt daher, dass die Kindesmutter verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen nach O......... hat und in diesem Rahmen auch den Umgang mit dem Kindesvater ermöglicht. Selbst wenn aber die Beziehung unter den Schutz von Art. 6 GG fällt, ist vorliegend von dem Antragsteller bzw. der Kindesmutter bislang nicht dargetan, dass es bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Serbien zu einem tatsächlichen Abbruch des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind kommen würde (anders die Konstellation bei BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris insb. Rn. 32 ff. m. w. N.). Angesichts der Tatsache, dass der Kindesvater augenscheinlich ebenfalls Serbe ist, spricht nach Aktenlage nichts dagegen, dass die bisher schon über einen größeren räumlichen Abstand gepflegten regelmäßigen Kontakte auch von oder nach Serbien aufrechterhalten werden können, zumal die Kindesmutter augenscheinlich über die Möglichkeit verfügt, am Wohnort des Kindesvaters auch längerfristig Unterkunft zu finden. Daher dürfte sich an der umgangsrechtlichen Situation des Kindes E...... nichts ändern, wenn er seine Mutter nach Serbien begleiten würde. Wäre dies anders, hätte es dem Antragsteller oblegen, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen. Denn dabei handelt es sich um Umstände, die seiner Kenntnis- und Verantwortungssphäre zuzuordnen und daher von ihm darzulegen sind. Die Antragsgegnerin muss daher nicht ohne weiteres Ermittlungen anstellen, wenn hierzu kein Anlass besteht (Funke- Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblattsammlung Stand: August 2016, § 82 Rn. 26 ff. m. w. N.). 3.2 Eine Rückkehr ist der Familie auch nicht deshalb unzumutbar, weil - wie vom Antragsteller vorgetragen - die schulische Integration der Kinder gefährdet und die Rückkehr in das gemeinsame Heimatland daher gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde. 13 14 9 Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 420). Dabei sind einerseits die Verwurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, andererseits sein Bezug zum Staat seiner Staatsangehörigkeit in den Blick zu nehmen. Die Tatsache, dass sich der Ausländer bereits eine gewisse Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK verletzt ist. Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2013 - 3 B 389/13 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 6). Solche Besonderheiten sind hier nicht erkennbar. Dass der älteste Sohn des Antragstellers seit mehreren Jahren hier die Schule besucht, ist angesichts dessen, dass er zuvor in Serbien zur Schule gegangen ist und auch sprachlich daher keine Schwierigkeiten haben dürfte, sich wieder in das dortige Schulsystem einzugliedern, nicht von maßgeblicher Bedeutung. Die im Übrigen noch vollkommen vage Möglichkeit, dass er, den im Übrigen noch nicht unmittelbar bevorstehenden erfolgreichen Schulabschluss vorausgesetzt, hier eine Berufsausbildung beginnen könnte, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Die gesetzliche Wertung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zeigt vielmehr, dass die ins Auge gefasste Aufnahme einer Berufsausbildung in den dort genannten Fällen eines bereits bestehenden oder eingegangenen Ausbildungsverhältnisses ein vorläufiges Bleiberecht nach sich ziehen könnte. Im Übrigen ist vorliegend überhaupt noch nicht absehbar, wie sich die weitere schulische Karriere des ältesten Sohnes entwickeln wird. Auch den anderen Kindern des Antragstellers dürfte es ohne weiteres zuzumuten und schon aufgrund ihres Alters auch möglich sein, den Schulbesuch in Serbien (wieder) aufzunehmen. Weitere den Schutz des Art. 8 EMRK auslösende Umstände sind weder vorgetragen noch 15 16 10 ersichtlich. Allein der nicht weiter untermauerte Hinweis, dass - wie vom Antragsteller behauptet - die schulische Karriere der Kinder durch ihre Rückkehr nach Serbien "in nicht hinnehmbarer Weise zunichte gemacht" würde, reicht nicht aus. Auch aus den der Beschwerdebegründung beigefügten ärztlichen Abschlussberichten und den weiter vorgelegten fachlichen Einschätzungen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der in dem Abschlussbericht vom 3. November 2016 des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus enthaltenen Familienanamnese, dass sich der Schulbesuch der Kinder wegen ihrer Sprachschwierigkeiten teilweise problematisch gestaltet. Dies folgt auch aus der der Antragsschrift beigefügten Stellungnahme der ……….schule vom 28. April 2016, wonach die Tochter En… „beim aktiven Sprachgebrauch immer noch sehr zurückhaltend und unsicher“ ist. Schließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Lebensgefährtin des Antragstellers in den vier Jahren ihres erneuten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig in die hiesigen Verhältnisse integriert hat. Nach alledem kann die Beschwerde daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Groschupp Döpelheuer 17 18 19 20 21 22