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Beschluss

3 B 31/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 31/17 3 L 1043/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen 1. den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen 2. den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz - keine Straße ? - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Aussetzung der Abschiebung; Anträge nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp sowie den Richter am Verwaltungsgericht Ranft am 6. Juni 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2017 - 3 L 1043/16 - wird zurückgewiesen, soweit hierin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis den vorläufigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung weiterer Duldungen zu ermöglichen bzw. bis dahin von seiner Abschiebung vorläufig abzusehen. 1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitere daran, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Es spreche - so das Gericht - viel dafür, dass der Bescheid des Antragsgegners zu 1 vom 3. November 2016, mit dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 25 Abs. 5 AufenthG bzw. die Erteilung einer weiteren Duldung abgelehnt wurde, der rechtlichen Überprüfung im Widerspruchs- und einem möglicherweise folgenden Klageverfahren standhalten werde. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG könne dem Antragsteller, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i. S. v. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, mit dem die „Sperre“ des § 10 Abs. 3 Satz 1 1 2 3 AufenthG durchbrochen werden könne, bestehe nicht, denn die Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis scheitere schon an dem Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil die im Bundeszentralregister eingetragene, mit einer Haftstrafe von einem Jahr geahndete vorsätzliche Straftat des Antragstellers ein „schwerwiegendes Ausweisungsinteresse“ i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG zur Folge habe. Auf die Frage, ob dem Antragsteller darüber hinaus weitere Gesetzesverstöße vorzuwerfen seien (die Einreise in die Bundesrepublik ohne ein erforderliches Visum oder das Zurückhalten seines Reisepasses bis zur Eheschließung), komme es daher nicht mehr an. Ebenso könne offen bleiben, ob eine mangelnde Lebensunterhaltssicherung des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einem Anspruch entgegenstehe. Auch die Voraussetzungen einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Zwar könne sich aus der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 GG ein rechtliches Ausreisehindernis ergeben, das auch ein Abschiebungshindernis i. S. d. § 60a Abs. 2 AufenthG darstellen könne. Dies sei dann zu bejahen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten sei, seine familiären Beziehungen durch eine Ausreise zu unterbrechen. Der Antragsteller habe allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihm oder seiner Ehefrau bzw. deren Sohn seine vorübergehende Ausreise und spätere Wiedereinreise zur Familienzusammenführung mit einem entsprechenden ordnungsgemäßen Visum unzumutbar sein könne. 2. Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 19. Februar 2017, die durch einen ergänzenden Schriftsatz vom 16. April 2017 vertieft wird, im Wesentlichen Folgendes entgegen: Es erscheine nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht wegen seiner Vorstrafe einen strikten Rechtsanspruch i. S. v. § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG verneint habe. Es begegne allerdings ernsthaften Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten eines Anspruchs auf Erteilung eines humanitären Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG verneine. Auch die Beziehung des Antragstellers zu seinem Stiefsohn sei von Art. 6 GG geschützt. Es läge auch eine schutzwürdige sozial-familiäre Beziehung mit dem Stiefsohn vor. Hierzu habe er zahlreiche zum Teil sehr intime Lichtbilder, Erklärungen Dritter sowie Eigenangaben vorgelegt. Die Bindung zu seinem Stiefsohn werde auch durch eine 3 4 4 Stellungnahme des Kindergartens und durch aktuelle eidesstattliche Versicherungen der Ehefrau und von ihm belegt. Dass er das Kind nicht von Geburt an mitbetreut habe, ändere hieran nichts. Seine Ehefrau werde ab dem 1. Mai 2017 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dies sei ihr aber nur dann möglich, wenn sie bei der Kinderbetreuung und -erziehung wie bisher von ihm unterstützt werde. Die Ausstellung eines Visums zum Familiennachzug dauere in seinem Heimatland unzumutbar lange. Vorabzustimmungen werden nicht berücksichtigt. Die Beschleunigung des Visumsverfahrens sei daher tatsächlich nicht möglich. Nur bei der Ausstellung von Schengen-Visa gebe es angeblich Ausnahmen in außergewöhnlichen humanitären oder medizinischen Fällen. Seine auch nur zeitweise Abwesenheit würde das Kindeswohl gefährden. Eine so lange Unterbrechung der geistig-emotionalen Beziehung laufe auch bei dem Fünfjährigen, der bereits in der Lage sei, über Skype oder das Telefon mit ihm Kontakt zu halten, dem Kindeswohl zuwider. 3. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 3.1 Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint hat, weil kein i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG strikter Anspruch auf Erteilung einer familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehe, hat sich der Antragsteller den diesbezüglichen Feststellungen nicht entgegengestellt. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass einem Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG jedenfalls das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, weil der Antragsteller mit der von ihm begangenen vorsätzlichen Straftat ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, ist daher mit dem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen und bedarf keiner Überprüfung. 3.2 Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG und in Bezug auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind nicht zu beanstanden. 5 6 7 5 (a) Die von dem Antragsteller hierfür geltend gemachte Beziehung zu dem mittlerweile gut fünf Jahre alten Sohn seiner Ehefrau ändert hieran nichts. Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2017 - 3 B 259/16 -, zur Veröfftl. bei juris vorgesehen; st. Rspr.). Dabei kann hier offen bleiben, ob auch die sozial-familiäre Beziehung zu einem Stiefkind wegen des zwischenzeitlich veränderten Leitbilds der Familie unter den Schutz des Art. 6 GG fällt (bejahend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. März 2001 - 13 S 2643/00 -, juris Rn. 8 m. w. N.; so auch Nr. 36.2.1.2 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 36 AufenthG). Denn eine solche schutzwürdige familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft ist auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die kurze Zeitdauer des gemeinsamen Haushalts zwischen dem Antragsteller, seiner Ehefrau und ihrem Kind abgestellt, selbst wenn eine Begegnungsgemeinschaft auch vor dem Umzug des Antragstellers schon in Form von täglichen Besuchen bestanden haben sollte. Im Gegensatz zu einem leiblichen Kind ist es in dem hier gegebenen Fall eines Stiefkindes typisch, dass sich eine familiäre Beziehung zwischen Stiefvater und Stiefkind nicht schon mit Geburt des Kindes, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt entwickeln kann. Zudem besteht mit dem leiblichen Vater eine weitere, im Regelfall wenigstens ebenso wichtige Bezugsperson für das Stiefkind. Dass dies hier grundsätzlich anders wäre, ist bislang nicht glaubhaft gemacht. Zwar wird in der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragstellers vom 19. März 2017 angegeben, dass sich der leibliche Vater seit Oktober 2016 nicht mehr um seinen Sohn kümmere. Dies bedeutet im Gegenschluss aber, dass zumindest bis dahin 8 9 10 11 12 6 zwischen dem Stiefsohn und dessen leiblichen Vater eine Begegnungsgemeinschaft bestanden hatte. Die vom Antragsteller vorgelegten fotografischen Belege lassen zwar den Schluss zu, dass zwischen ihm und seinem Stiefsohn ein gutes, freundschaftliches Einvernehmen bestehen dürfte, das bei vielerlei Anlässen entstanden sein könnte. Hierdurch ist aber nicht der Schluss gerechtfertigt, dass der Antragsteller (schon) eine Rolle einnimmt, die von so herausragender Bedeutung wie die eines leiblichen Vaters wäre. Denn zu dem Umfang der täglichen Kontakte geben die übersandten Fotografien keine Auskunft. Eine Beziehung des Gewichts, wie sie eine Vater-Kind-Beziehung hat, verlangt aber mehr als die auf den Fotografien dokumentierten gemeinsamen Erlebnisse. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller seinen Stiefsohn „regelmäßig von der Kindereinrichtung abholt“ (vgl. Bestätigung des Kinderhauses „A....................“ vom 22. November 2016), lässt genauso wenig wie die Bestätigung vom 12. April 2017 den Schluss zu, dass zwischen dem Antragsteller und seinem Stiefsohn eine solche Beziehung entstanden ist. Auch wenn der Stiefsohn noch nicht zur Schule geht und daher mit dem Antragsteller während dessen (zeitweiser) Abwesenheit keinen schriftlichen Kontakt aufrechterhalten kann, dürfte es mit Hilfe des Telefons und die sozialen Medien (insbesondere Skype) ohne weiteres möglich sein, übergangsweise einen persönlichen Kontakt aufrechtzuerhalten. Auch dürfte der Stiefsohn schon die Einsichtsfähigkeit haben, um ihm erklären zu können, warum der Antragsteller den unmittelbaren Kontakt zu ihm zeitweise wird unterbrechen müssen. Ferner kann sich die Familie etwa zu einem gemeinsamen Ferienaufenthalt außerhalb Deutschlands treffen, um die Wartezeit bis zu der Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu überbrücken. Der Antragsteller hat schließlich mit seinem Beschwerdevorbringen selbst deutlich gemacht, dass darüber hinaus die Erteilung eines Visums zu einem dem Kindeswohl dienenden besuchsweisen Aufenthalt in Betracht kommen kann. Die Einschätzung in der Bestätigung des Kinderhauses vom 12. April 2017, dass der Stiefsohn „stets emotional auf Veränderungen vor allem im häuslichen Bereich“ reagiere und dass er den „2. Verlust einer Vaterfigur“ womöglich nur schwer verarbeiten könne, lässt die vorbezeichneten Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme unberücksichtigt und geht augenscheinlich von einer hier gar nicht in Rede stehenden endgültigen Trennung aus. 13 7 Der nicht weiter unterlegte Hinweis des Antragstellers, eine solche zeitweise Kontaktaufnahme sei unzumutbar, verfängt daher nicht. Dies gilt auch, soweit - wie vom Antragsteller unter Beifügung entsprechender Belege glaubhaft gemacht - die Ausstellung eines Visums zur Familienzusammenführung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen sollte. (b) Die Erschwernisse, die die Ehefrau des Antragstellers durch die zeitweise Trennung zu gewärtigen hat, sind schließlich nicht von einem solchen Gewicht, dass sie die Bedeutung eines rechtlichen Ausreisehindernisses erlangen könnten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. November 2016 - 3 B 254/16 -, n. v., Rn. 7; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2016, § 60a Rn. 39 m. w. N.). Dies gilt auch, soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, seine Ehefrau habe ab Mai dieses Jahres einen Vertrag als Verkäuferin in einem Eiscafé angenommen. Zwar hat diese in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19. März 2017 angegeben, dass sie in der Woche von 10 bis 18 Uhr und am Wochenende sowie an den Feiertagen von 13 bis 18 Uhr arbeite und es ihr als Alleinerziehender deshalb fast unmöglich sei, ihr Kind - den Stiefsohn - zu betreuen. Der zum Beleg hierfür vorgelegte Abdruck eines Arbeitsvertrags vom 12. April 2017, der unter seiner Nr. 2.1 wohl versehentlich den Vertragsbeginn auf den 1. Mai 2016 ansetzt, regelt hierzu unter seiner Nr. 10, dass es der Ehefrau möglich sein müsse, die in Nr. 5 des Arbeitsvertrags vereinbarte Arbeitszeit von 120 Stunden monatlich abzuleisten. Ansonsten solle der Vertrag „als nichtig zu erklären“ sein. Zwar könnte der drohende Verlust des Arbeitsplatzes, der nur bei fortlaufender Unterstützung durch den Antragsteller vermieden werden könnte, gegebenenfalls auf Erschwernisse von einem im Rahmen des § 25 Abs. 5 bzw. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berücksichtigungsfähigen Gewicht hinweisen. Allerdings ist ein solcher Konflikt zwischen Arbeit und Kindesbetreuung hier nicht glaubhaft gemacht. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit deckt sich nämlich schon nicht mit den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung. Denn bei monatlich 120 Stunden Arbeitszeit fällt eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden an. Wäre aber die Ehefrau - wie in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben - werktäglich von 10 bis 18 Uhr, also täglich 14 15 16 17 8 acht Stunden, und am Wochenende von 13 bis 18 Uhr, also täglich fünf Stunden beschäftigt, käme sie auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden. Angesichts dieser Unstimmigkeiten, der daraus folgenden Tatsache, dass die Ehefrau nicht täglich im Zeitraum von 10 bis 18 Uhr und an jedem Wochenende von 13 bis 18 Uhr beschäftigt sein kann, sowie aufgrund der weiteren Tatsache, dass ein erhöhter Arbeitsbedarf in dem Eiscafé wohl vornehmlich in den Monaten zwischen Mai und Oktober anfallen dürfte, ist nicht ersichtlich, warum eine Betreuung des Stiefsohns durch die Ehefrau des Antragstellers während dessen Abwesenheit nicht zu organisieren sein sollte. Im Übrigen strebt der Antragsteller, wie sich aus der dem Rechtsschutzantrag vor dem Verwaltungsgericht beigefügten Ablichtung eines Antrags auf Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ergibt, selbst eine Tätigkeit bei einem Bauunternehmen in Vollzeit, also mit 40 Stunden in der Woche an. Dass er bei einer solchen Wochenarbeitszeit, die länger als die seiner Ehefrau wäre, seinen Stiefsohn noch effektiv mitbetreuen könnte, erscheint unter diesen Umständen wenig plausibel. Nach alledem kann die Beschwerde daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Groschupp Ranft 18 19 20 21