Beschluss
5 E 91/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hat das Verwaltungsgericht über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten verfahrensfehlerhaft durch den Einzelrichter entschieden, kann das im Beschwerdeverfahren nur analog § 130 Abs. 2 VwGO zur Zurückverweisung führen (hier verneint). 2. Ändern sich die Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften während des Berufungszulassungs-verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, so führt die Fortsetzung des Zulassungsverfah-rens als Berufungsverfahren nicht zur Rechtsmitteleinlegung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG. 3. In diesem Fall sind die bisherigen Vergütungsvorschriften selbst dann anwendbar, wenn demselben Rechtsanwalt der unbedingte Auftrag für das Zulassungsverfahren vor, für das Berufungsverfahren aber erst nach der Gesetzesänderung erteilt wird, jedenfalls sofern die geänderten Vergütungsvorschriften zu höheren Gebühren führen.
Entscheidungsgründe
1. Hat das Verwaltungsgericht über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten verfahrensfehlerhaft durch den Einzelrichter entschieden, kann das im Beschwerdeverfahren nur analog § 130 Abs. 2 VwGO zur Zurückverweisung führen (hier verneint). 2. Ändern sich die Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften während des Berufungszulassungs-verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, so führt die Fortsetzung des Zulassungsverfah-rens als Berufungsverfahren nicht zur Rechtsmitteleinlegung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG. 3. In diesem Fall sind die bisherigen Vergütungsvorschriften selbst dann anwendbar, wenn demselben Rechtsanwalt der unbedingte Auftrag für das Zulassungsverfahren vor, für das Berufungsverfahren aber erst nach der Gesetzesänderung erteilt wird, jedenfalls sofern die geänderten Vergütungsvorschriften zu höheren Gebühren führen.