Beschluss
2 B 79/17.NC
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 74/17.NC 2 L 767/16.NC SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Humanmedizin, 1. FS, WS 2016/2017; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 6. Juni 2017 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Januar 2017 - 2 L 767/16.NC - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe 1. Die Antragstellerin begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 an der Universität Leipzig. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2016/2017 festgesetzte Anzahl von 324 Studienplätzen, die mit 325 Studenten belegt sind, die vorhandene Kapazität ausschöpfe. Die Kapazitätsberechnung gehe zutreffend von 46 Stellen und einem unbereinigten Lehrangebot von 272 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) aus. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die vorhandene Ausbildungskapazität sei durch die Vergabe von 325 Studienplätzen nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend die Deputatsermäßigung für Dr. S als Leiter des Zwei-Photonen-Mikroskopie-Labors akzeptiert. Der hierfür notwendige Rektorats-beschluss sei erst am 19. Januar 2017 und somit nach Beginn des Berechnungszeitraums gefasst worden; eine rückwirkende Korrektur sei indes nicht möglich. Das unbereinigte Lehrangebot belaufe sich damit auf 274 statt 272 LVS und führe zu insgesamt 327 Studienplätzen. Zudem dürfe bei den drei zusätzlich geschaffenen befristeten Stellen nicht allein auf die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses abgestellt und hieraus ein Lehrdeputat von jeweils vier LVS angesetzt werden. Zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung sei nicht bekannt gewesen, ob eine Beschäftigung zur wissenschaftlichen Weiterbildung angestrebt war, 1 2 3 weil die Stellen noch nicht besetzt gewesen seien. Rechtsgrund für die Befristung sei vorliegend nicht das Stellenprinzip, sondern eine haushaltsrechtliche Vorgabe. Das Lehrdeputat sei deshalb um weitere zwölf LVS zu erhöhen. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat unter dem 18. Mai 2017 auf Ersuchen des erkennenden Senats eine Auskunft zum Verfahrensablauf bei der Deputatsverminderung für Dr. S übersandt. 2. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. a) Das Verwaltungsgericht hat bei der Ermittlung des Lehrangebots die Deputatsermäßigung in Höhe von für zwei LVS für Dr. S als Leiter des Zwei- Photonen-Mikroskopie-Labors zutreffend berücksichtigt. Die Einbeziehung der Deputatsminderung in die Kapazitätsberechnung beurteilt sich nach der Bestimmung des § 5 KapVO. Hiernach wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden. Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden. Zum Berechnungsstichtag 1. April 2016 lag die nach § 8 Abs. 5 Satz 2 DAVOHS erforderliche Entscheidung des Rektorats über die von Dr. S am 21. August 2015 beantragte Deputatsermäßigung vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde zwar auf den genannten Antrag und die hierzu gefertigte Beschlussvorlage des Dekanats Akademische Verwaltung vom 9. September 2015 in der Sitzung des Rektorats am 24. September 2015 kein formeller Beschluss gefasst. Im Beratungsprotokoll vom 24. September 2015 heißt es dazu vielmehr unter TOP 26: 3 4 5 6 7 8 4 „Den Sitzungsunterlagen sind gemäß Geschäftsordnung des Rektorats folgende Entscheidungsvorlagen beigefügt, die nicht aufgerufen worden sind: - Gewährung einer Lehrdeputatsermäßigung i. H. v. zwei SWS für Dr. H S …“. Ein formeller Rektoratsbeschluss war indessen auch nicht erforderlich. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 DAVOHS entscheidet über die Deputatsermäßigung und deren Umfang das Rektorat. Eine bestimmte Form der Entscheidung ist nicht vorgeschrieben. Es erscheint daher ausreichend, wenn das Rektorat nachweislich eine den in § 8 Abs. 5 Satz 1 DAVOHS genannten Anforderungen genügende Sachentscheidung getroffen hat. Diese setzt wegen des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes die Abwägung der Deputatsminderung mit den Belangen der Studienbewerber voraus. Eine solche Sachentscheidung wurde im September 2015 durch das Rektorat getroffen. Wie die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats mit Auskunft ihres Dezernats Akademische Verwaltung - Studentensekretariat - vom 16. Mai 2017 durch dienstliche Erklärung von Herrn Dr. A mitgeteilt hat, wurden den Mitgliedern des Rektorats vor der Sitzung am 24. September 2015 die Entscheidungsgrundlagen (Antrag von Dr. S sowie die Stellungnahme des Dezernats Akademische Verwaltung) zur Verfügung gestellt und von ihnen vor der Sitzung geprüft. Die Stellungnahme des Dezernats Akademische Verwaltung enthielt die für die Abwägung der maßgeblichen Belange notwendigen Informationen, nämlich die hierdurch eintretende Reduzierung der Aufnahmekapazität um zwei Studienplätze. Nachdem kein Mitglied des Rektorats Einwände gegen die vorgeschlagene (und bereits in den Vorjahren durchgehend gewährte) Deputatsverminderung erhoben hatte, wurde dieser Tagesordnungspunkt in der Sitzung vom 24. September 2015 nicht noch einmal gesondert aufgerufen. Herr Dr. S wurde über die Entscheidung mit Schreiben des Prorektors für Bildung und Internationales vom 29. September 2015 informiert. In dem von der Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats vorgelegten Schreiben heißt es, das Rektorat habe am 24. September 2015 über den Antrag auf Deputatsermäßigung gemäß § 8 Abs. 5 DAVOHS beraten und ihm aufgrund seiner dienstlichen Aufgaben eine Verminderung von zwei SWS gewährt, da die Wahrnehmung dieser Aufgaben ein höheres Gesicht habe als die mit einer 25%igen Lehrdeputatsminderung verbundene Absenkung der Aufnahmekapazität an Studienplätzen um etwa zwei Studienplätze in der Vorklinik. Das Schreiben ging nachrichtlich an Herrn Dr. A als Verantwortlichen für die 9 10 5 Erstellung der Kapazitätsberechnung. Nach dem geschilderten Ablauf hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen einer den Maßstäben des § 8 Abs. 5 DAVOHS genügenden Rektoratsentscheidung. Ebenso wenig bestehen Bedenken am Ergebnis der Abwägungsentscheidung, zumal es sich nach der Kapazitätsberechnung (vgl. Bl. 1) um die einzige von der Antragsgegnerin gewährte Deputatsverminderung im Bereich der Vorklinik handelt. Keiner Entscheidung bedarf deshalb die Frage, ob ein eventueller Entscheidungsmangel durch die nachfolgende Rektoratsentscheidung vom 19. Januar 2017 rückwirkend hätte geheilt werden können. Auf die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 21. Juli 2009 - 7 CE 09.10093 -, juris) zu den Voraussetzungen einer Heilbarkeit von Verfahrens- und Abwägungsfehlern im Kapazitätsrechtsstreit kommt es vorliegend nicht an. b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Lehrangebots die von der Antragsgegnerin zusätzlich geschaffenen befristeten Stellen zutreffend mit einem Lehrdeputat von jeweils vier LVS berücksichtigt. Es wird hierzu zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen im Senatsbeschl. v. 7. Juni 2016 - 2 B 66/16.NC -, juris Rn. 7 ff.: „Maßgeblich für die Berechnung des Lehrangebots ist nach dem sogenannten abstrakten Stellenprinzip die für die der Lehreinheit zugewiesene Sollstellenzahl geltende Regellehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. April 1990 - 7 C 51/87 -, juris Rn. 13 f.). Damit abstrahiert das Berechnungsmodell nach der Kapazitätsverordnung von den real an der Hochschule bestehenden Arbeitsverhältnissen (vgl. die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Beschlussabdruck S. 6 m. w. N.). Auf die tatsächliche Besetzung einer Stelle sowie auf die individuelle Lehrverpflichtung des Stelleninhabers kommt es für die Ermittlung der personellen Kapazität deshalb nicht an. Dies zugrunde gelegt, waren die drei zusätzlich geschaffenen befristeten Stellen demgemäß mit einer Regellehrverpflichtung von jeweils vier LVS (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DAVOHS) zu veranschlagen: Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 hat das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin eine Erhöhung der Studienanfängerzahl für die Studienjahre 2015/2016 bis 2020/2021 auf 320 Plätze sowie die hierzu erforderliche befristete Aufstockung des Personals um drei befristete Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von jeweils vier LVS auf der Grundlage der Vereinbarung mit dem Freistaat Sachsen im Rahmen des 2. und 3. Hochschulpakts unter Zuweisung der notwendigen Haushaltsmittel an die 11 12 6 Antragsgegnerin beschlossen. Der Fakultätsrat und das Rektorat der Antragsgegnerin haben dem mit Beschlüssen vom 23. Juni 2015 und 2. Juli 2015 zugestimmt. Die laut Stellenplan vorgesehene Sollstellenzahl von 43 Planstellen, basierend auf dem Stellen- und Strukturkonzept der Antragsgegnerin, wurde hierdurch für den Zeitraum 1. September 2015 bis 31. August 2021 um drei befristete Stellen mit dem Lehrdeputat von vier LVS erhöht. Auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsverträge und die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die dort individuell vorgesehenen Befristungen materiell Bestand haben, kommt es dagegen nach dem abstrakten Stellenprinzip nicht an (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2013 - NC 2 B 395/12 -, juris Rn. 9). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatsmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. März 2013 - 13 C 2/13 -, juris Rn. 15 f. m. w. N.). Der Antragsteller nennt indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einordnung durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung unzutreffend sein könnte; solche lassen sich den vorgelegten Arbeitsverträgen auch nicht entnehmen. Nicht anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass das Stellenbesetzungsverfahren für eine der drei zusätzlich geschaffenen Stellen noch nicht abgeschlossen ist. Wie oben dargelegt, bleibt die Stellenvakanz bei der Kapazitätsermittlung außer Betracht, so dass die Stelle - unabhängig von ihrer tatsächlichen Besetzung - wie geschehen mit der ihr zugewiesenen Regellehrverpflichtung von vier LVS in die Berechnung einzubeziehen war.“ An diesen Ausführungen hält der Senat weiterhin fest. Betreffend das Wintersemester 2016/2017 hat das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 17. März 2016 die im Vorjahr beschlossenen Stellen- und Strukturkonzepte sowie Stellenpläne der medizinischen Lehreinheiten weiterhin als Planungsgrundlage für Kapazitätsberechnungen anerkannt. Der Fakultätsrat und das Rektorat der Antragsgegnerin haben dem mit Beschlüssen vom 23. März 2016 und 21. April 2016 zugestimmt. Nach dem abstrakten Stellenprinzip waren die drei zusätzlich geschaffenen Stellen entsprechend der ihnen durch den Dekanatsbeschluss der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2015 zugewiesenen Regellehrverpflichtung mit jeweils vier LVS (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DAVOHS) zu veranschlagen. Dass den genannten Stellen demgegenüber durch ihre individuelle Besetzung faktisch ein anderer, dauerhaft höherwertiger Amtsinhalt vermittelt worden wäre (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. März 2013 - 13 C 2/13 -, juris Rn. 15 f. m. w. N.), ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch die Antragstellerin nennt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einordnung durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung 13 7 unzutreffend sein könnte; solche lassen sich auch den vorgelegten Arbeitsverträgen für die drei Stellen nicht entnehmen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin stellt der Senat bei der Ermittlung der Höhe der Regellehrverpflichtung nicht „allein auf die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses“ ab. Denn allein aus dem Umstand der Befristung lässt sich für die Höhe der Lehrverpflichtung der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nichts Eindeutiges entnehmen: So ist das Deputat einer befristeten Stelle bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 6 DAVOHS mit jeweils acht LVS, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DAVOHS indes mit vier LVS anzusetzen. Vorliegend sind die drei neu geschaffenen befristeten Stellen nach den maßgeblichen Beschlüssen der zuständigen Gremien der Antragsgegnerin als solche mit einem Lehrdeputat von vier LVS konzipiert. Diese inhaltliche Bestimmung der Stellen als solche, die der Weiterbildung dienen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DAVOHS), wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Befristung der Stellen auf haushaltsrechtlichen Gründen beruht. Damit führt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Stu- dienplätze über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC -, juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 14 15 16 17 18