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Beschluss

13 C 2/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0304.13C2.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers ­gegen den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

 

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ­gegen den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der an­gefoch­tene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu bean­standen. Das Verwal­tungsgericht hat den Antrag auf vorläufige, außerkapazitäre Zulassung zum Stu­dium der Humanmedi­zin im ersten Fachsemester zu Recht abgelehnt. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste die Antragsgegnerin nicht aufgrund des Hochschulpakts 2020 zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen bzw. jedenfalls das Lehrdeputat um 15 % erhöhen. Nach der Senatsrechtsprechung, mit der sich die Beschwerde nicht befasst, kann aus dem Hochschulpakt eine kapa­zitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger auf­nehmen kann. Ein solcher Hochschul­pakt ist als hochschulpolitische Vereinba­rung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studien­bewerbern anzusehen, der erst der Um­setzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 ‑ 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u.a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, vom 31. Januar 2012 - 13 B 1537/11 -, vom 15. Februar 2012 – 13 C 73/11 -, und vom 12. Juni 2012 – 13 B 376/12 -, jeweils juris. Die hier geschaffenen zusätzlichen Studienplätze sind bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt worden. 2. Das Vorbringen, für die Stellengruppe der akademischen Räte sei die Lehrver­pflichtung infolge der Erhöhung der Arbeitszeit von 40 auf 42 Stunden zu erhöhen, greift schon deshalb nicht durch, weil in Nordrhein-Westfalen die Arbeitszeit von 38,5 auf maximal 41 Wochenstunden erhöht worden ist (vgl. Art. 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, GV.NRW. S. 814). Darüber hinaus folgt aus der Erhöhung der allgemeinen Wochenarbeitszeit für Beamte nach der Senatsrechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht aus­einandergesetzt hat, keine Verpflichtung zur Er­höhung des auf die Lehre entfallen­den Anteils der Wochenarbeitszeit. Vielmehr un­terliegt es dem hier vom Verord­nungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung wahr­genommenen Gestaltungsspiel­raum des Dienstherrn, den Aufgabenbereich des Be­amten und dessen Einteilung nach Schwerpunkten und/oder Zeitanteilen zu bestim­men. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2005 – 13 C 126/05 -, vom 9. März 2005 – 13 C 130/05 u.a. -, und vom 10. März 2005 – 13 C 2/05 -, jeweils juris. 3. Auch mit dem Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar, stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben die Aufnahmekapazität für ein herkömmliches vorkli­nisches Medizinstudium berechnet, auch wenn das Medizinstudium an der RWTH Aachen seit dem Wintersemester 2003/2004 als Modellstudiengang durchgeführt und der Regelstudiengang nicht mehr angeboten wird. Dies ist für die Dauer des be­fristet laufenden Modellstudiengangs von höchstens 12 Jahren nicht zu beanstan­den. Eine eigenständige Kapazitätsberechnung ist zwar nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO möglich. Sie ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der weiter festgehalten wird, derzeit nicht geboten, zumal nicht erkennbar ist, dass sie kapazitätsgünstiger ausfällt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 – 13 B 376/12 -, vom 10. März 2011 – 13 C 6/11 -, vom 31. März 2004 – 13 C 20/04 -, und vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, jeweils juris. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die danach maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berech­nung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrek­tivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Stu­diengang Medizin insgesamt führen. Unabhängig davon greifen die Einwände nicht durch. Das pauschale Vorbringen, der Gesichtspunkt der tagesbelegten Betten sei durch die Gesundheitsreform „völlig überholt“, ist unsubstantiiert und genügt deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Privatpatienten sind entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der Berechnung der patienten­bezogenen Ausbildungskapazität nicht mitzuzählen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2008 ‑ 13 C 59/08 -, vom 10. April 2008 – 13 C 70/08 -, jeweils juris, und vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1185/09 -, NVwZ-RR 2010, 229. Die weitere Kritik an der bisherigen Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten be­ruht im Wesentlichen auf Zahlen aus Baden-Württemberg und lässt zudem außer Betracht, dass statistische Werte zu Krankenhäusern insgesamt nicht unbedingt auch für die hier maßgeblichen Universitätskliniken gelten. Zur Zulässigkeit der kritisierten „Mitternachtsstatistik“ vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1185/09 -, a. a. O. Im Übrigen ist es Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in wel­chem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus ei­ner etwaigen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Dass die Vorgaben in § 17 KapVO nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurden und als willkürlich angesehen werden müssten, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt. Vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 -, juris. 4. Die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots greifen ebenfalls nicht durch. Bei der Ermittlung des Lehrangebots ist nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Das Modell der Kapazitätsverordnung geht vom sog. Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und von Lehreinheiten (§ 7 KapVO) aus und lässt die erst im Berechnungszeitraum greif­bare Hochschulwirklichkeit außer Betracht. Nach der ständigen Recht­sprechung des Senats kann nur dann von dem Re­gellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle be­wusst dau­er­haft mit einer Lehrperson besetzt, die indivi­duell eine höhere Lehrver­pflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle fak­tisch einen anderen, dau­erhaften, de­putatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a.­ ‑ und 13 C 273/08 u. a. -, und vom 27. April 2009 – 13 C 10/09 -, jeweils juris. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist nicht dargelegt und lässt sich den vorgelegten Arbeitsverträgen auch nicht ohne Weiteres entnehmen. Der Antragsteller hat ledig­lich pauschal auf alle akademischen Räte auf Zeit sowie die wissenschaftlichen An­gestellten mit befristeten Arbeitsverträgen verwiesen. Für eine insgesamt bewusst dauerhaft höhere Stellenbesetzung durch die Universität ist nichts ersichtlich. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung sind für diese Gruppen Regellehrver­pflichtungen von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätser­schöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistun­gen, weshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die sog. Titellehre nicht kapa­zitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen fol­gende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehr­verans­taltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Be­rechnungs­stichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung wei­terer das Lehr­angebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris. 5. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, der Dienstleistungsexport sei falsch berechnet. Entgegen seiner Auffassung ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungs­abzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitäts­verordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert wer­den. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahn­medizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. – jeweils juris. 6. Das Vorbringen, Vorlesungen, die von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veran­staltet würden, seien im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klini­schen Lehreinheit aufzuteilen, stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen und nachvoll­ziehbar vorgetragen, dass die Lehrverpflichtung für die curricularen Anteile der vor­klinischen Lehre allein den vorklinischen Lehrstühlen obliege und von den Lehr­stuhlinhabern und ihren Mitarbeitern erbracht würden. Die vom Antragsteller ange­führte Entscheidung des Nds. OVG (Beschluss vom 30. November 2004 – 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409) bestätigt die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens. Danach obliegt es der Organisationsbefugnis der Hochschule, die verbindlich in ihrer Studienordnung festgelegten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen vom wissenschaft­lichen Personal der Vorklinik vermitteln zu lassen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers musste das Verwaltungsgericht deshalb auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das – zulässigerweise hier zugrundegelegte – Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbind­lich von 3 Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätskli­nikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vor­klinik der Lehrleistung von Lehr­personal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazi­tätser­schöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Aus­bildungs­plätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der ver­bindlichen Kapazitäts­verordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris. 7. Schließlich ist mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, kein Fehler bei der Berechnung der Schwundquote dargetan. Der Antrag­steller zeigt schon nicht auf, warum eine Beurlaubung die Voraussetzungen für einen Schwund im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO erfüllt und eine Berücksichtigung von Beur­laubten ver­pflichtend sein soll. Abgesehen hiervon fallen Beurlaubungen nicht unter die Ka­tegorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Auf eventuelle Beur­laubungen in den höheren Semestern kommt es nicht an. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeit­punkt in An­spruch und stel­len keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studenti­schen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlau­bungen frei ge­worde­nen Studien­plätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverord­nung nicht entge­gen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwands­ersparnis nicht eintritt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ­‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.