Beschluss
3 A 670/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 670/16 3 K 1248/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Zwickau Lessingstraße 17, 08058 Zwickau - Beklagter - - Antragsgegner - wegen erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp, den Richter am Verwaltungsgericht Ranft und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 20. Juli 2017 2 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. September 2016 - 3 K 1248/15 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bleibt ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er-folg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung vor dem Oberverwaltungsgericht kommt keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg zu, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der vom Kläger ohne konkrete Benennung, aber jedenfalls sinngemäß (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2016 - 3 A 474/15 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.) allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der 1 2 3 3 Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Erweist sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als offensichtlich richtig, kommt eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 7a). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Polizeidirektion Zwickau vom 5, Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2015, mit welchem die auf § 81b Alt. 2 StPO gestützte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Abnahme eines Detailbilds, eines Dreiseitenbilds, eines Ganzkörperbilds, einer Personenbeschreibung und eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks angeordnet wurde, abgewiesen. Der Kläger macht zur Begründung ernstlicher Zweifel zunächst geltend, das Verwaltungsgericht gehe zum einen zu Unrecht davon aus, die Beschuldigteneigenschaft sei auch dann gegeben, wenn diese zwar im Zeitpunkt der Anordnung vorgelegen, aber - wie bei ihm - später, nämlich vor der Entscheidung der Widerspruchsbehörde, wieder entfallen sei. Bereits die Widerspruchsbehörde hätte den Wegfall der Beschuldigteneigenschaft somit berücksichtigen und die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung wieder aufheben müssen. In diesem Zusammenhang verweist er wie schon im erstinstanzlichen Verfahren auf Entscheidungen anderer Obergerichte (OVG Hamburg, Urt. v. 11. April 2013 - 4 Bf 141/11 -, juris sowie BayVGH, Beschl. v. 9. Februar 2004 - 24 B 03.695 -, juris). Daher habe das Verwaltungsgericht auch nicht mehr auf den vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten PASS-Auszug über polizeiliche Erkenntnissen zu 4 5 4 seiner Person im Freistaat Sachsen abheben dürfen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel. Soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden (§ 81b 2. Alt. StPO). Erforderlich ist danach zum einen, dass der Betroffene beschuldigt ist. Des Weiteren muss die erkennungsdienstliche Maßnahme notwendig sein. Nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage bestimmt sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern könnten (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 26. Oktober 2015 - 3 A 407/15 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dass der Kläger das Aktenzeichen der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Beschwerdebegründung mit "03.695" angibt, beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen, da diese Entscheidung vom 18. Februar 2004 datiert und einen ganz anderen Sachverhalt betrifft. Vom Kläger gemeint ist offensichtlich eine andere Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschl. v. 9. Februar 2004 - 24 B 03.645 -, juris), die sich mit der in Rede stehenden Frage befasst. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es für die Beschuldigteneigenschaft unbeachtlich ist, wenn diese im Zeitpunkt der Entscheidung des Widerspruchsbescheids entfallen war. Der Senat hat sich mit den vom Kläger angeführten Entscheidungen bereits auseinandergesetzt und festgestellt, dass kein Anlass bestehe, von seiner ständigen Rechtsprechung abzurücken (SächsOVG, Urt. v. 20. April 2016 - 3 A 187/15 -, juris Rn. 18, Beschl. v. 18. Oktober 2016 - 3 A 325/15 - , juris Rn. 5). Danach kommt es für die Beschuldigteneigenschaft allein darauf an, 6 7 8 5 dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Ausgangsbehörde der Betroffene formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war. Entgegen der Ansicht des Klägers stand der Verwertung der vom Beklagten erstinstanzlich vorgelegten PASS-Auskunft durch das Verwaltungsgericht nichts im Wege. Für die Beurteilung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ist nämlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 18. Oktober a. a. O., Beschl. v. 7. Dezember 2010 - 3 A 452/10 -, juris Rn. 6 m. w. N.), so dass insoweit Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass eines Widerspruchsbescheids für den Betroffenen be- oder entlastend berücksichtigt werden können. Soweit der Kläger "noch einmal" darauf hinweist, dass sich die weiteren gegen ihn geführten Verfahren erledigt hätten, da diese nach § 154 oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien, sind ebenfalls keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2017 - 3 A 853/16 -, juris Rn. 10, Beschl v. 18. Oktober a. a. O. Rn. 9) davon ausgegangen, dass nach diesen Vorschriften eingestellte Verfahren nur dann nicht mehr verwertbar sind, wenn der zugrundeliegende Schuldvorwurf ausgeräumt wurde. Dass dies bei den eingestellten Verfahren der Fall sein soll, macht die Beschwerde nicht geltend. Soweit der Kläger auch aus datenschutzrechtlichen Gründen bei der "Einrede der Unverwertbarkeit der polizeilichen Erkenntnisse aus der Passauskunft" bleibt und rügt, die Speicherung der Daten aus den Ermittlungsverfahren im PASS-Auszug stehe nicht mit § 43 Abs. 3 SächsPolG in Einklang, setzt er sich nicht ansatzweise mit der Argumentation der Verwaltungsgerichts auseinander (UA S. 8 f.). Sein Vorbringen entspricht somit nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO, weshalb der Senat auf dieses Beschwerdevorbringen nicht einzugehen braucht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang schließlich beispielhaft auf ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren zu Az. 629 Js 20600/97 verweist, das mit der Feststellung seiner Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB am 20. November 1997 9 10 11 12 6 eingestellt worden sei und bei dem die Frist zur Aufbewahrung dieser Daten nach § 43 Abs. 4 SächsPolG abgelaufen sei, bleibt sein Zulassungsantrag ebenfalls ohne Erfolg. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die vom Beklagten gemäß § 81b Alt. 2 StPO anzustellende Prognose keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Das Verwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, dass "seit 1997 (…) meist mehrmals jährlich Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt" worden seien. Ob das Verwaltungsgericht obiges Ermittlungsverfahren, das erste in der PASS-Auskunft aufgeführte, berücksichtigt hat, kann hier jedoch dahinstehen. Denn zum einen befinden sich noch weitere Einträge aus dem Jahr 1997 in der PASS-Auskunft, zum anderen erweist sich die Feststellung des Verwaltungsgerichts angesichts der Vielzahl von berücksichtigungsfähigen Einträgen, die bis in die jüngste Zeit reichen, im Ergebnis offensichtlich als zutreffend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 35.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt als Anhang zu § 164 in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016) und folgt im Übrigen der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Groschupp Ranft Döpelheuer 13 14 15