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Beschluss

3 A 937/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 8 Abs. 9 Satz 3 GPSG (§ 28 Abs. 4 Satz 3 ProdSG) bezieht sich auf die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gem. § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG (§ 28 Abs. 4 Satz 2 ProdSG), erstreckt sich aber nicht auf die Vorlage von Unterlagen oder auf sonstige Anordnungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 GPSG (§ 26 Abs. 2 ProdSG), die kein Auskunftsverlangen zum Gegenstand haben.
Entscheidungsgründe
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 8 Abs. 9 Satz 3 GPSG (§ 28 Abs. 4 Satz 3 ProdSG) bezieht sich auf die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gem. § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG (§ 28 Abs. 4 Satz 2 ProdSG), erstreckt sich aber nicht auf die Vorlage von Unterlagen oder auf sonstige Anordnungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 GPSG (§ 26 Abs. 2 ProdSG), die kein Auskunftsverlangen zum Gegenstand haben.