Beschluss
3 E 112/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Dient ein Privatgutachten der Klärung, ob überhaupt Klage erhoben werden soll, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen von der Partei selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Dient ein Privatgutachten der Klärung, ob überhaupt Klage erhoben werden soll, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen von der Partei selbst zu tragen. beglaubigte Abschrift Az.: 3 E 112/16 1 K 1055/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Abwasserzweckverbandes vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Kläger - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat - Beklagter - - Erinnerungsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Straßenentwässerungsbau § 23 Abs. 5 SächsStrG - K 8351 hier: Beschwerde gegen die Erinnerung des Kostenfestsetzungsbeschlusses 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp, den Richter am Verwaltungsgericht Ranft und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 3. August 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. September 2016 - 1 K 1055/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde die Festsetzung eines höheren als von der Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 164, 165 VwGO) und dem Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 151 VwGO anerkannten Betrags seiner vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen. Im Streit stehen die Kosten für ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Privatgutachten in Höhe von 442,32 €. Der Senat entscheidet über die Beschwerde mangels einer spezialgesetzlichen Zuweisung an den Einzelrichter nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2015 - 3 E 41/15 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris Rn. 5; NdsOVG, Beschl. v. 20. Apri1 2015 - 12 OA 197/14 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 25. November 2011 - 1 E 32/11 -, juris Rn. 1; BayVGH, Beschl. v. 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, juris Rn. 19). Die Vor-schriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger oder - wie hier - von einem Einzelrichter erlassen wurde, greifen nicht ein (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG; § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG; § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG). Die nach §§ 165, 146 Abs. 3, 147 VwGO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist mit der beauftragten Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 zu Recht 1 2 3 3 davon ausgegangen, dass die von der Klägerin im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Kosten für gutachterliche, ingenieurtechnische Leistungen der Firma S. GmbH (Privatgutachten) in Höhe von 442,32 € nicht nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig sind. Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den Kosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die Erstattungspflicht der Aufwendungen für ein Privatgutachten hängt danach davon ab, ob diese Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dies beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Partei, sondern danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Die Begrenzung auf zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen soll verhindern werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Zwar können in dem gemäß § 86 VwGO durch die Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise auch Aufwendungen für ein Privatgutachten erstattungsfähig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 2012 - 9 KSt 6/11 -, juris Rn. 7: Beschl. v. vom 20. April 2010 - 9 KSt 19/09 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 11. April 2001 - 9 KSt 2/01 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 3. Juli 2000, NJW 2000, S. 2832 f.). Ausgehend von diesem Maßstab hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der in Rede stehenden Aufwendungen. Dient ein Privatgutachten der Klärung, ob überhaupt Klage erhoben werden soll, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen von der Partei selbst zu tragen. 4 5 6 4 Wie der Kläger in seinem Beschwerdevorbringen selbst einräumt, diente das Privatgutachten der Verbandsversammlung des klagenden Abwasserzweckverbands zunächst zur Entscheidung, ob überhaupt Klage gegen den Beklagten als Träger der Straßenbaulast auf Beteiligung an den Kosten für die Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage auf Grundlage von § 23 Abs. 5 SächsStrG erhoben werden sollte. Diese Entscheidung sei nämlich, so der Kläger, von der Höhe einer etwaigen Klageforderung abhängig gewesen. Damit fehlt es aber an einem unmittelbaren Zusammenhang der Aufwendungen für das Privatgutachten mit dem später tatsächlich geführten Rechtsstreit. Denn zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Aufwendungen stand noch gar nicht fest, ob überhaupt ein Rechtsstreit geführt werden soll. Somit war es nicht die Prozesssituation, die das Privatgutachten herausgefordert hat. Die Einstandspflicht oder Erstattungsberechtigung ist von der Partei stets in eigener Verantwortung zu prüfen. Den dadurch entstehenden Aufwand hat sie selbst zu tragen und kann ihn nicht auf die Gegenseite abwälzen (zu § 91 Abs. 1 ZPO: vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2012 - VI ZB 56/02 -, juris Rn. 9). Die von der Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom 3. August 2017 zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Beschl. v. 22. Februar 2017 - 4 S 2369/16 -) steht dem nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. gez.: Groschupp Ranft John 7 8 9 10