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Beschluss

12 OA 197/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Prozessbevollmächtigter ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren nicht beschwerdebefugt, da nur Beteiligte i.S.v. § 63 VwGO die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten können. • Reisekosten und Abwesenheitsgeld sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (§ 162 VwGO). • Mehrkosten durch Beauftragung eines auswärtigen Anwalts sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe (Spezialkenntnisse, besonderes Vertrauensverhältnis etc.) erstattungsfähig. • Die Festsetzung durch den Urkundsbeamten ist zu prüfen nach dem Grundsatz der Kostenminimierung; bei fehlenden besonderen Gründen kann nur eine fiktive, ortsnahe Vergütung angesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Kostenfestsetzung bei Beauftragung auswärtigen Prozessbevollmächtigten • Ein Prozessbevollmächtigter ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren nicht beschwerdebefugt, da nur Beteiligte i.S.v. § 63 VwGO die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten können. • Reisekosten und Abwesenheitsgeld sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (§ 162 VwGO). • Mehrkosten durch Beauftragung eines auswärtigen Anwalts sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe (Spezialkenntnisse, besonderes Vertrauensverhältnis etc.) erstattungsfähig. • Die Festsetzung durch den Urkundsbeamten ist zu prüfen nach dem Grundsatz der Kostenminimierung; bei fehlenden besonderen Gründen kann nur eine fiktive, ortsnahe Vergütung angesetzt werden. Der Kläger wandte sich gegen von der Beklagten angeordnete Radwegbenutzungspflichten; in der mündlichen Verhandlung hob die Beklagte die Anordnung auf und das Verfahren wurde eingestellt. Der Kläger war durch einen Prozessbevollmächtigten aus Berlin vertreten. Mit dem Kostenfestsetzungsantrag wurden u.a. Reisekosten, Abwesenheitsgeld sowie Unterkunfts- und Verpflegungskosten des außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts geltend gemacht. Der Urkundsbeamte setzte statt dessen nur fiktive Reisekosten für eine Fahrt bis 50 km und Abwesenheitsgeld für höchstens vier Stunden an. Dagegen richtete sich die Erinnerung, die vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Der Prozessbevollmächtigte erhob Beschwerde und berief sich auf langjährige Sachkunde und persönliche Betroffenheit bei Radwegbenutzungspflichten sowie auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Mandanten. • Zuständigkeit und Beschwerdebefugnis: Nach § 165 VwGO können ausschließlich die Beteiligten i.S.v. § 63 VwGO die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. Der Prozessbevollmächtigte ist nicht selbst Beteiligter und daher grundsätzlich nicht beschwerdebefugt; die Kostenfestsetzung wirkt nicht unmittelbar auf seinen Vergütungsanspruch. • Erstattungsfähige Kosten: Nach § 162 VwGO sind nur notwendige Aufwendungen erstattungsfähig; Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind zwar grundsätzlich erstattungsfähig, stehen aber unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. • Grundsatz der Kostenminimierung und Auswärtigkeitsprinzip: Bei Anwaltswahl ist das Prinzip der Kostenminimierung zu beachten. Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind ohne nähere Prüfung nur dann voll erstattungsfähig, wenn dessen Kanzleisitz am Gerichtssitz, am Wohnsitz des Mandanten oder in dessen Nähe liegt. • Ausnahmevoraussetzungen für Mehrkosten: Mehrkosten sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe anzuerkennen, etwa außergewöhnliche Spezialkenntnisse des Anwalts, ein bereits bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis oder unzumutbarkeit eines Anwaltswechsels. • Anwendung auf den Streitfall: Der Beschwerdeführer hat sein besonderes Vertrauensverhältnis nicht substantiiert bewiesen; seine Hinweise auf fachliche Erfahrungen mit Radwegbenutzungspflichten genügen nicht, weil die Materie grundsätzlich nicht so außergewöhnlich schwierig ist, dass ein ortsnaher Anwalt unzumutbar wäre. Daher waren die vom Urkundsbeamten angesetzten fiktiven Beträge nicht zu beanstanden. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten, weil der Vertreter nicht beschwerdebefugt ist und die geltend gemachten Mehrkosten des auswärtigen Anwalts nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anerkannt werden können. Besondere Gründe für die Erstattung der höheren Reisekosten und des längeren Abwesenheitsgeldes wurden nicht substantiiert dargetan; die Materie der Radwegbenutzungspflichten rechtfertigt regelmäßig keinen auswärtigen Spezialbevollmächtigten. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.