Beschluss
1 F 30/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 F 30/17 7 O 64/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Beschwerde; Rüge nach § 152a VwGO; hier: Ablehnungsgesuch 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und Hahn am 29. November 2017 beschlossen: Die Ablehnungsgesuche der Antragsteller gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht, die Richterin am Oberverwaltungsgericht- und den Richter am Oberverwaltungsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit werden zurückgewiesen. Gründe Das Gericht entscheidet in der dem Rubrum zu entnehmenden Besetzung, da über das Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht entscheidet, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Hiernach ist die zur Entscheidung berufene „Spruchgruppe“, der die abgelehnten Richter angehören, zunächst durch andere Mitglieder des Spruchkörpers nach Maßgabe der senatsinternen Regelung, sodann durch die übrigen nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zur Vertretung heranzuziehenden Richter dieses Gerichts zu ergänzen. Das ist hier erfolgt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen, ist nicht veranlasst, weil die Antragsteller nicht pauschal alle Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts abgelehnt und das Gesuch auch nicht nur mit solchen Umständen begründet haben, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Der Antrag der Antragsteller, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht, die Richterin am Oberverwaltungsgericht- und den Richter am Oberverwaltungsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob eine Richterablehnung im Fall einer zugleich erhobenen Anhörungsrüge zulässig ist, weil sie die Zielsetzung der Anhörungsrüge, eine gerichtliche Selbstkorrektur zu ermöglichen, in ihr Gegenteil verkehren würde 1 2 3 3 (offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 28. Mai 2009 – 5 PKH 6.09 u.a., juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 29. September 2014 – 22 CS 14.1834 -, juris Rn. 8). Denn das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein Fall, in dem ein Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegt hier nicht vor (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO). Wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen Sachverhalt handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Würdigung Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Eine rein subjektive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 u. a. -, NVwZ-RR 2008, 140, juris Rn. 5). Zur Klärung dieser Frage bedarf er hier nicht der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter. Sie dient der weiteren Sachaufklärung und ist verzichtbar, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 2006 – 3 B 182.05 -, juris Rn. 5). Dies ist hier der Fall, da die Ablehnung ausschließlich die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zurückweisung der von ihnen erhobenen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2016 durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Januar 2017 zum Gegenstand hat. Der relevante Sachverhalt ergibt sich damit vollständig aus dem aktenkundigen Beschluss im Verfahren 1 F 9/17. Die Voraussetzungen für eine begründete Richterablehnung liegen nicht vor. Hinreichend objektive Gründe, die bei vernünftiger Betrachtungsweise Anlass geben, an der Unparteilichkeit der drei abgelehnten Richter zu zweifeln, sind hier nicht gegeben. 4 5 6 7 4 Die Antragsteller sind der Auffassung, der in Bezug genommene Beschluss verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Ausmaß, dass für sie gravierende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der an der Entscheidung beteiligten Richter bestünden. Die Besorgnis ergebe sich allein schon daraus, dass der Senat objektiv willkürlich davon ausgegangen sei, sie hätten nur eine Bescheinigung in Gestalt des Widerspruchsbescheids begehrt. Diese Auffassung der Antragsteller lässt sich mit den Entscheidungsgründen des streitgegenständlichen Beschlusses nicht in Einklang bringen. Nach den Ausführungen unter der auch von den Antragstellern für ihre Auffassung angeführten Rn. 6 hat der Senat die Auffassung vertreten, dass der Widerspruchsbescheid nach seinem ausdrücklichen Wortlaut die begehrte Bescheinigung in Form eines Bindungswirkung entfaltenden Grundlagenbescheids gemäß § 7i Abs. 2 EStG enthalte und es deshalb entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht der Ausstellung einer zusätzlichen Bescheinigung bedurft hätte. Mit dem Bescheid werde die Denkmaleigenschaft festgestellt; darüber hinaus werde der Aufwand und die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten bescheinigt. Der Umstand, dass der Widerspruchsbescheid keine Ausführungen zu § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG enthalte, führe deshalb zu keiner anderen Entscheidung. Dem Bescheid sei im übrigen auch zu entnehmen, dass die Bescheinigung nur erteilt werden dürfe, wenn die denkmalrechtlichen Tatbestandsmerkmale aus den §§ 7i, 10f und 11b EStG erfüllt seien. Die Auffassung, dass sich das - formelle - Klagebegehren auf eine Erteilung der Bescheinigung in Gestalt eines Widerspruchsbescheids bezogen habe, hat der Senat nicht vertreten. Bei der Frage, ob objektiv-rechtlich durch den Erlass des Widerspruchsbescheids eine Erledigung eingetreten ist oder es noch der Ausstellung einer weiteren Bescheinigung bedurfte, handelt es sich um den zentralen Streitpunkt im Hinblick auf das Begehren der Antragsteller, auch eine Erledigungsgebühr festzusetzen. Die Auffassung, dass eine Erledigung bereits mit Erlass des Widerspruchsbescheids eingetreten ist, hat bereits die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Dresden im zugrundeliegenden Verfahren 7 K 1355/12 mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2016 vertreten. Auf die hiergegen erhobene Erinnerung hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 3. Januar 2017 diese 8 9 10 5 Rechtsauffassung bestätigt und dies im Einzelnen begründet (BA S. 5 f.). Wenn nun diese Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids auf die Beschwerde der Antragsteller bestätigt wird, ist kein Raum für die Annahme eines willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Ergebnisses. Die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter haben lediglich eine vom Vortrag der Antragsteller abweichende Rechtsauffassung bestätigt. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, der zufolge diese Bestätigung als willkürlich bezeichnet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Sach- und Rechtslage seit dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19. Januar 2016 unverändert geblieben. Der bloße Umstand, dass ein Richter bei der Würdigung des Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung einen anderen Standpunkt vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt selbst für falsche Ansichten, solange diese nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 – 8 B 58.12 -, juris Rn. 21). Hierfür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein solcher Eindruck lässt sich auch nicht aus den für ihre Rechtsauffassung durch die abgelehnten Richter herangezogenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ableiten. Diese Entscheidungen befassen sich mit der Bescheinigungsfähigkeit von denkmalpflegerischen Aufwendungen, was ihre Heranziehung nicht als willkürlich oder offensichtlich unhaltbar erscheinen lässt. Auch den hilfsweisen Ausführungen der abgelehnten Richter am Ende von Rn. 6 ihrer Entscheidung lassen sich keine Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit entnehmen. Den Antragstellern kann nicht darin gefolgt werden, dass diese Ausführungen jeglicher Grundlage entbehrten. Diese Ausführungen beziehen sich ersichtlich auf den Einwand der Antragsteller, der Widerspruchsbescheid enthalte keine Ausführungen zu § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG. Hierauf bezogen wird ausgeführt, dass dem Bescheid zu entnehmen sei, dass die Bescheinigung nur erteilt werden dürfe, 11 12 13 6 wenn die denkmalrechtlichen Tatbestandsmerkmale aus den §§ 7i, 10f und 11b EStG erfüllt seien. Dass sich dies aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Bescheids ergebe, ist hingegen entgegen der Annahme der Antragsteller nicht behauptet worden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Kober Henke Hahn 14